Der Umwandlungssteuer-Erlass 2025 ist da

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​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 10. Februar 2025 | Lesedauer ca. 15 Minuten 

   
Am 2. Januar 2025 hat das BMF endlich den neuen Umwandlungssteuer-Erlass (UmwStE 2025) veröffentlicht, der auf die Entwurfsfassung vom 11. Oktober 2023 folgt und den bisherigen Erlass vom 11. November 2011 (UmwStE 2011) ersetzt. Der neue Erlass berücksichtigt die zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen und ergangene BFH-Rechtsprechung. Im Vergleich zur Entwurfsfassung wurden außerdem noch mehrere Anpassungen insbesondere aufgrund von Gesetzesänderungen durch das Wachstumschancengesetz (WtChG) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) sowie der jüngsten BFH-Rechtsprechung vorgenommen. Der UmwStE 2025 findet grundsätzlich auf alle offenen Fälle Anwendung. Im Folgenden wird ein Überblick über wichtige Änderungen des UmwStE 2025 im Vergleich zum UmwStE 2011 gegeben.

 

  

Blick aus dem Fenster in den blauen Himmel 

  


Allgemeine Vorschriften

§ 1 UmwStG – Anwendungsbereich des UmwStG

  • Der UmwStE 2025 berücksichtigt die weitere Internationalisierung des persönlichen Anwendungsbereichs der Umwandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1 UmwStG infolge der Streichung des § 1 Abs. 2 UmwStG a.F. durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (KöMoG), wodurch nicht mehr nur Umwandlungsvorgänge mit EU-/EWR-Bezug, sondern auch mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral sein können. Zudem werden infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG) auch eingetragene GbRs in den Anwendungsbereich des UmwStG einbezogen. Für Personengesellschaften, die die Option zur ertragsteuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaften gem. § 1a KStG ausüben, verweist die Finanzverwaltung auf das BMF-Schreiben vom 10. November 2021 (BStBl. I 2021, S. 2212).
  • UmwStE 2025 Rn. 01.15: In Zusammenhang mit Spaltungen wird klargestellt, dass „nichtverhältniswahrende Spaltungen“ auch eine „Spaltung zu Null“ umfassen. Damit fallen auch Spaltungen unter den sachlichen Anwendungsbereich des UmwStG, bei denen ein Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft überhaupt nicht an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt wird.
  • UmwStE 2025 Rn. 01.21 ff.: Der UmwStE 2025 berücksichtigt nun auch grenzüberschreitende Verschmel­zungen nach §§ 305 ff. UmwG, grenzüberschreitende Spaltungen nach §§ 320 ff. UmwG und grenzüber­schreitende Formwechsel nach §§ 333 ff. UmwG, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungs­richtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (UmRUG) erstmals gesetzlich kodifiziert wurden. Die Finanzverwaltung fordert hierfür eine Vergleichbarkeitsprüfung mit einer inländischen (deutschen) Umwandlung. Eine Vergleichbarkeit muss nach unveränderter Verwaltungs­auffassung hinsichtlich der Kriterien der beteiligten Rechtsträger, der Rechtsnatur bzw. Rechtsfolgen des Vorgangs (Strukturmerkmale) sowie der sonstigen Vergleichskriterien erfüllt sein. Die Verwaltung betont hierbei im UmwStE 2025, dass jedes dieser drei Kriterien gegeben sein muss, damit der ausländische Vorgang als vergleichbar qualifiziert werden kann.
  • UmwStE 2025 Rn. 01.32 und 01.35: Nach unveränderter Verwaltungsauffassung sind bei Verschmelzungen und Aufspaltungen ausländische Kapitalerhöhungsverbote und -wahlrechte bei der Vergleichbarkeitsprüfung des Strukturmerkmals der Anteilsgewährung zu berücksichtigen. Ein Verzicht auf eine Kapitalerhöhung bleibt unschädlich, wenn er auf solchen Regelungen basiert. Neu ist, dass hierfür keine notariellen Beglaubigungen oder vergleichbare Formerfordernisse erforderlich sind, sofern das Fehlen dieser die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vorgangs nach ausländischem Recht nicht beeinträchtigt und kein gravierender Mangel vorliegt.
  • UmwStE 2025 Rn. 01.38: Die Finanzverwaltung hat ihre bisherige Auffassung zur Vergleichbarkeitsprüfung ausländischer Abspaltungen geändert. Das Fehlen einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge „kraft Gesetzes“ ist nun unbeachtlich, wenn die Vermögensübertragung zeitlich und sachlich einheitlich sowie gegen Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt. Das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 wurde in diesem Zusammenhang mit separaten BMF-Schreiben vom 2. Januar 2025 aufgehoben. Damit folgt die Finanzverwaltung den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 1. Juli 2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20), wonach der Begriff der Abspaltung (in den Urteilen nach § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG) typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaaten keine partielle Gesamtrechtsnachfolge voraussetzt. Durch diese geänderte Auffassung werden ausländische Abspaltungen mit Einzelrechtsnachfolge deutlich erleichtert.
  • UmwStE 2025 Rn. 01.38b: Erstmals nimmt die Finanzverwaltung Bezug auf homogene Hinaus- und Hereinformwechsel im Lichte des EuGH-Urteils vom 25.Oktober 2017 (C-106/16 – Polbud). Der EuGH stellte klar, dass Mitgliedstaaten Gesellschaften nicht zur Liquidation zwingen dürfen, wenn sie ihren satzungs​­mäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Die Finanzverwaltung erläutert nun, dass bei einem homogenen Hinausformwechsel (d.h. aus Deutschland heraus), bei dem die inländische Körperschaft­steuerpflicht der Kapitalgesellschaft bestehen bleibt, weder das UmwStG anzuwenden noch stille Reserven aufzudecken sind. Auch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten bleiben in diesem Fall uneingeschränkt bestehen.
 

§ 2 UmwStG – Steuerliche Rückwirkung

  • UmwStE 2025 Rn. 02.14: Hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorliegens der Teilbetriebsvoraussetzungen bei Übertragungen wurde in der Entwurfsfassung vom 11. Oktober 2023 formuliert, dass es für das Vorliegen eines Teilbetriebs „auch“ auf die Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag ankommt, was Diskussionen darüber auslöste, ob die Tatbestandsvoraussetzungen zusätzlich zum Zeitpunkt der Eintragung zu prüfen sind. Im UmwStE 2025 wurde das Wort „auch“ gestrichen, wodurch klargestellt wurde, dass allein die Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag maßgeblich sind. 
  • UmwStE 2025 Rn. 2.40a/b: Die jüngste BFH-Rechtsprechung zur Verlustverrechnungsbeschränkung im Rückwirkungszeitraum wurde im UmwStE 2025 aufgenommen. Gem. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ist die Verrechnung von Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften sowie einem Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG des übernehmenden Rechtsträgers mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum ausgeschlossen. Die Finanzver­waltung folgt der BFH-Rechtsprechung, wonach für diese Verlustpositionen keine zeitliche Begrenzung auf den Rückwirkungszeitraum besteht. Das Verlustverrechnungsverbot gilt zudem auch ohne steuerge­stalterische Missbrauchsabsicht und ist auch bei der Ermittlung der Gewerbesteuer-Bemessungsgrundlage anzuwenden. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 bis 5 UmwStG gelten nicht, wenn übertragender und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf der steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB sind (§ 2 Abs. 4 Satz 6 UmwStG).
 

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften

§ 3 UmwStG – Ebene des übertragenden Rechtsträgers

  • UmwStE 2025 Rn. 03.01: Mit dem JStG 2024 wurde § 3 Abs. 2a UmwStG eingeführt, der die elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers vorschreibt. Die Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz ist nun an die Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung gem. § 149 AO für den Besteuerungszeitraum des steuerlichen Übertragungsstichtags gekoppelt. Der UmwStE 2025 gibt diese gesetzliche Neuregelung wieder, enthält jedoch keine zusätzlichen Ausführungen. Neu ist die Klarstellung, dass ein konkludenter Buchwertantrag auch durch die elektronische Übermittlung einer Bilanz gem. § 5b EStG erfolgen kann, wobei als Bilanzart „Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss“ gewählt werden muss.
  • UmwStE 2025 Rn. 03.05: Es wird klargestellt, dass eine Aufwandsverteilung nach § 4f EStG vorzunehmen ist, wenn Verpflichtungen, die einem Ansatzverbot unterlagen, in der steuerlichen Schlussbilanz des übertra­genden Rechtsträgers mit dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert angesetzt wurden. Zuvor war in der Entwurfsfassung vom 11. Oktober 2023 vorgesehen, dass in solchen Fällen keine Aufwandsverteilung nach § 4f EStG erfolgen sollte. Weiterhin wird klargestellt, dass Rücklagen nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG, die gebildet wurden, um die steuerlichen Auswirkungen von Verpflichtungen auszugleichen, die der übertragene Rechtsträger bereits vor der Umwandlung übernommen hatte, bei einem Ansatz mit dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert mit 0 Euro zu bewerten sind. Hintergrund dessen ist, dass es sich nach Auffassung der Verwaltung lediglich um buchtechnische Passivposten handelt.
  • UmwStE 2025 Rn. 03.09a, 03.13: Die Regelungen zur Verstrickung von Wirtschaftsgütern im Falle einer Umwandlung wurden im UmwStE 2025 angepasst. Zuvor sah die Entwurfsfassung vom 11. Oktober 2023 vor, dass Wirtschaftsgüter, bei denen durch die Umwandlung ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland begründet wird, nach § 3 Abs. 1 UmwStG (Ansatz zum gemeinen Wert) zu bewerten sind, sofern nicht ein Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG auf Buchwertfortführung gestellt wird. Im UmwStE 2025 ist nun festgelegt, dass durch Umwandlung verstrickte Wirtschaftsgüter nur mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind, sofern nicht aufgrund einer Entstrickungsbesteuerung im anderen Staat gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG ein niedrigerer Wert anzusetzen ist. Damit sind – anders als noch in der Entwurfsfassung vorgesehen – bei Umwandlungen vorrangig die allgemeinen Verstrickungsregelungen anzuwenden.
  • UmwStE 2025 Rn. 03.20a: Mit dem JStG 2024 wurde die Anwendbarkeit des Ausgleichspostens gem. § 4g EStG auf umwandlungsbedingte Entstrickungen ausgeweitet (§ 4g Abs. 1 Satz 4 EStG). Im UmwStE 2025 wird nun klargestellt, dass, wenn ein übertragenes Wirtschaftsgut aufgrund des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert angesetzt wird, auf Antrag ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden kann.

 

§ 4 UmwStG – Ebene des übernehmenden Rechtsträgers

  • UmwStE 2025 Rn. 04.05: Die Finanzverwaltung stellt im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung klar, dass bei Aufwärtsverschmelzungen, bei denen der gemeine Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft niedriger ist als deren Buchwert, ein Beteiligungskorrekturverlust entsteht. Dieser Verlust kann der Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG bzw. § 3c Abs. 2 EStG unterliegen.
  • UmwStE 2025 Rn. 04.15: Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zum gewerbesteuerlichen Schach­telprivileg gem. § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG. Im UmwStE 2011 hatte die Finanzverwaltung noch vertreten, dass Vorbesitzzeiten beim übernehmenden Rechtsträger gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG angerechnet werden können. Aufgrund des BFH-Urteils vom 16.4.2014 (I R 44/13) wird nun klargestellt, dass für die Inanspruch­nahme des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs für eine übertragene Beteiligung eine rückwirkende Umwandlung auf den Beginn des Erhebungszeitraums erforderlich ist.
  • UmwStE 2025 Rn. 04.16: Es wird klargestellt, dass der übernehmende Rechtsträger eine beim übertragenden Rechtsträger vor oder im Zuge der Umwandlung begründete Aufwandsverteilung nach § 4f EStG gem. § 4f Abs. 1 Satz 7 EStG als Rechtsnachfolger fortzuführen hat. 
  • UmwStE 2025 Rn. 04.34: Die Regelungen zu den Kosten für den Vermögensübergang gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG im Rahmen der Ermittlung des Übernahmeergebnisses wurden aufgrund neuer BFH-Rechtspre­chung überarbeitet. Demnach werden diese Kosten nach dem Veranlassungsprinzip den entsprechenden Aufwendungen zugeordnet, wobei das „auslösende Moment“ im Mittelpunkt steht. Entscheidend ist, ob die Kosten in engem Zusammenhang mit der Veräußerung und damit dem Vermögensübergang stehen (dann sind sie steuerlich ganz oder teilweise unbeachtlich) oder ob sie dem laufenden Gewinn zuzuordnen sind (dann wirken sie sich steuerlich als Betriebsausgaben aus). Da im UmwStE 2025 keine weitergehende Konkre­tisierung des „auslösenden Moments“ erfolgt, bleiben etwaige Fragen zur Behandlung von Vorbereitungs- und Folgekosten sowie von Kosten für IT-Infrastruktur weiterhin offen.
  

§ 5 UmwStG – Ebene der Anteilseigner

  • UmwStE 2025 Rn. 05.05: Mit dem JStG 2024 wurde die Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG auf alle steuerverstrickten Anteile am übertragenden Rechtsträger im Privatvermögen i.S.v. § 20 EStG ausgeweitet, also auch auf Anteile mit weniger als einem Prozent. Diese Erweiterung spiegelt sich im UmwStE 2025 wider, indem die bisherige Aussage gestrichen wurde, dass im Privatvermögen gehaltene Anteile, die nicht unter § 17 EStG fallen, von der Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG ausgenommen sind.
  • UmwStE 2025 Rn. 05.07a: Die Finanzverwaltung stellt unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung klar, dass im Fall eines Formwechsels von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft gem. § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln ist.
   

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

§ 11 UmwStG – Ebene des übertragenden Rechtsträgers

  • UmwStE 2025 Rn. 11.05: Im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung stellt die Finanzverwaltung klar, dass bei Abwärtsverschmelzungen auch die unmittelbar auf den Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft übergehende Beteiligung der übertragenden Gesellschaft an der übernehmenden Gesellschaft zu den übergehenden Wirtschaftsgütern im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG gehört.
  • UmwStE 2025 Rn. 11.08:  Die Finanzverwaltung führt, wie bereits im UmwStE 2011, aus, dass bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Organgesellschaft durch die Zurechnung des Einkommens an den Organträger die Besteuerung mit Körperschaftsteuer bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist, soweit das zugerechnete Einkommen der Körperschaftsteuer unterliegt. Im UmwStE 2011 sah die Finanzverwaltung als Billigkeitsregelung vor, dass, wenn das zugerechnete Einkommen stattdessen der Einkommensteuer unterliegt, die übergehenden Wirtschaftsgüter dennoch einheitlich mit dem Buchwert angesetzt werden können. Dies war allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass sich alle an der Verschmelzung Beteiligten schriftlich damit einverstanden erklärten, dass auf die aus der Verschmelzung resultierenden Mehrabführungen § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG angewendet wird. Im UmwStE 2025 entfällt diese Voraussetzung nun. Damit ist ein Buchwertansatz möglich, wenn das zugerechnete Einkommen beim Organträger (oder im Fall von Personengesellschaften als Organträger auf Ebene der Gesellschafter) der Einkommensteuer unterliegt. Hinsichtlich dieser Regelung hat die Finanzverwaltung zudem die Formulierung „aus Billigkeitsgründen“ gestrichen, sodass die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Billigkeit vorliegen, künftig entfällt. Die Formulierung „aus Billigkeitsgründen“ bzw. “Billigkeitsregelung“ wurde darüber hinaus auch gestrichen in UmwStE 2025 Rn. 15.08, Rn. 20.33 und Rn. 22.23. Stattdessen findet sich in diesen Randnummern nun teilweise die Formulierung „im Einzelfall nicht zu beanstanden“. Die gewünschte Sicherheit bringt diese Formulierung für den Steuerpflichtigen allerdings nicht. 
  • UmwStE 2025 Rn. 11.09a: Die Finanzverwaltung führt zudem aus, dass eine Abwärtsverschmelzung einer Muttergesellschaft, deren Anteilseigner im Ausland ansässig ist, auf ihre Tochtergesellschaft nur dann zu Buchwerten erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven der Mutter­gesellschaft gewährleistet ist. Für den Buchwertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz der Mutterge­sellschaft ist es entscheidend, dass die stillen Reserven der übertragenen Beteiligung beim Anteilseigner weiterhin dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen.
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§ 12 UmwStG – Ebene des übernehmenden Rechtsträgers

  • UmwStE 2025 Rn. 12.05: Die Finanzverwaltung stellt klar, dass bei allen Fällen der Auf-, Ab- und Seitwärts­verschmelzung ein Übernahmeergebnis gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG zu ermitteln ist, unabhängig von einer Beteiligung an der übertragenden Körperschaft. Dieses Übernahmeergebnis bleibt jedoch steuerlich unbeachtlich. Etwaige Kosten des Vermögensübergangs fließen in das steuerlich unbeachtliche Übernahmeergebnis ein und werden somit auch bei Ab- und Seitwärtsverschmelzungen steuerlich nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Ermittlung eines Übernahmeergebnisses gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bei Spaltungen (UmwStE 2025 Rn. 15.14a).
 

§ 13 UmwStG – Ebene der Anteilseigner 

  • UmwStE 2025 Rn. 13.03: Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung geändert und wendet nun § 13 UmwStG unabhängig davon an, ob eine verhältniswahrende oder nicht verhältniswahrende Umwandlung vorliegt und ob eine Wertverschiebung zwischen den Anteilen der Anteilseigner erfolgt. Eine Wertverschiebung stellt eine Vorteilszuwendung zwischen den Anteilseignern dar, die steuerlich nach allgemeinen Grundsätzen behandelt wird. Erhält eine Kapitalgesellschaft zugunsten eines Anteilseigners oder einer nahestehenden Person eine geringerwertige Beteiligung, kann es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. im umgekehrten Fall um eine verdeckte Einlage handeln. Zudem ist zu prüfen, ob die Wertverschiebung als Entnahme oder als freigebige Zuwendung gem. Erbschaftsteuerrecht zu qualifizieren ist.​
 

Spaltung von Kapitalgesellschaften (§ 15 UmwStG)

  • UmwStE 2025 Rn. 15.08: Die Finanzverwaltung stellt klar, dass ein Wirtschaftsgut, das von mehreren Teilbetrieben genutzt wird, dem Teilbetrieb zuzuordnen ist, in dem es überwiegend genutzt wird. Eine andere Zuordnung ist für die Erfüllung des Teilbetriebserfordernisses schädlich. Können nicht alle Wirtschaftsgüter einem Teilbetrieb zugeordnet werden, sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht erfüllt.
  • UmwStE 2025 Rn. 15.24: Die Finanzverwaltung hat bei den schädlichen Veräußerungen i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, zu denen auch Umwandlungen zählen, klargestellt, dass dies sowohl die Umwandlung der unmittelbar beteiligten Rechtsträger (übertragenden, übernehmenden Rechtsträger) als auch die Umwandlung des Gesellschafters betrifft. 
  • UmwStE 2025 Rn. 15.25a ff.: Im UmwStE 2025 werden die verschärfenden Gesetzesänderungen der Nachspaltungsveräußerungssperre gem. § 15 Abs. 2 UmwStG durch das WtChG berücksichtigt. Konkret wurde durch das WtChG die „Vorbereitung einer Veräußerung“ durch die Spaltung ausdrücklich als eigenständiges Tatbestandsmerkmal geregelt und erstmals eine Definition der „außenstehenden Person“ i.S.d. § 15 Abs. 2 UmwStG eingeführt. Der UmwStE 2025 stellt klar, dass das Merkmal der „Vorbereitung einer Veräußerung“ erfüllt ist, wenn zum Zeitpunkt der Spaltung bereits eine konkrete Veräußerungsabsicht besteht oder eine Veräußerung zumindest ernsthaft in Betracht gezogen wird. Eine solche Vorbereitung löst die Nachspaltungsveräußerungssperre aus, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag tatsächlich Anteile einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende Personen veräußert werden. Der Abschluss eines Letter of Intent oder Memorandum of Understanding kann zwar auf das Vorliegen einer Veräußerungsabsicht hinweisen, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen des Merkmals „Vorbereitung einer Veräußerung“ (UmwStE 2025 Rn. 15.25a). Das Vorliegen des Merkmals „Vorbereitung einer Veräußerung“ wird gem. § 15 Abs. 2 S. 5 UmwStG unwiderlegbar vermutet, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent des Wertes der Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen, an außenstehende Personen veräußert werden (UmwStE 2025 Rn. 15.27). Hinsichtlich der Definition der „außenstehenden Person“ wird im UmwStE 2025 lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben (UmwStE 2025 Rn. 15.26a). Hinsichtlich der Neuregelung des § 15 Abs. 2 S. 7 Hs. 2 UmwStG, wonach zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen auch mittelbare Veräußerungen schädlich sind, wurde im UmwStE 2025 ein Beispielsfall aufgenommen (UmwStE 2025 Rn. 15.35a).
  • UmwStE 2025 Rn. 15.44: Es wurden mehrere Beispiele zur Behandlung von Auf- oder Abspaltungen mit Wertverschiebungen zwischen den Anteilseignern eingefügt.

Gewerbesteuer (§ 18 UmwStG)

  • UmwStE 2025 Rn. 18.05: Die Einführung des § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG durch das JStG 2024 wird berücksichtigt, der die Gewerbesteuerpflicht auf Veräußerungsgewinne von mittelbaren Beteiligungen ausdehnt, um Umgehungsgestaltungen zu verhindern. Der UmwStE 2025 gibt hierzu lediglich den Gesetzestext wieder und führt ein Beispiel an. 
  • UmwStE 2025 Rn. 18.09: Im Rahmen des § 18 Abs. 3 UmwStG wurden die Ausführungen zu den erfassten stillen Reserven vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 14. März 2024 (IV R 20/21) im Vergleich zum Entwurf 2023 nachjustiert. Die Finanzverwaltung führt insofern nun aus, dass von § 18 Abs. 3 UmwStG sämtliche stillen Reserven des im Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung vorhandenen Betriebsvermögens erfasst werden, mit Ausnahme des Betriebsvermögens, das erst im Zuge der Umwandlung oder danach gebildet wurde. 

Einbringungen in Kapitalgesellschaften und Anteilstausch

§ 20 UmwStG – Einbringungen in Kapitalgesellschaften

  • UmwStE 2025 Rn. 20.05: Die Finanzverwaltung nimmt erstmals Stellung zum Einbringungsgegenstand beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gem. §§ 25 i.V.m. 20 UmwStG. Demnach sind Einbringungsgegenstand die jeweiligen Anteile der Mitunternehmer an der formwechselnden Personengesellschaft. Zudem wird klargestellt, dass bei einer im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Übertragung des Gesamthandsvermögens und des Sonderbetriebsvermögens ein einheitlicher Vorgang vorliegt, der insgesamt unter § 20 UmwStG fallen kann, sodass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG keine Anwendung findet.
  • UmwStE 2025 Rn. 20.07: Die Finanzverwaltung hält ungeachtet vorgebrachter (und zutreffender) Kritik weiterhin an der Prüfung des Gesamtplans fest. 
  • UmwStE 2025 Rn. 20.11: Die Finanzverwaltung nimmt Stellung zur Frage, inwieweit bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auch das zugehörige Sonderbetriebsvermögen mitübertragen werden muss. Sie vertritt die Auffassung, dass jedes funktional wesentliche Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens mindestens in dem Verhältnis, in dem der übertragene Teil des Anteils am Gesamthandsvermögen zum gesamten Anteil am Gesamthandsvermögen steht, übergehen muss.
  • UmwStE 2025 Rn. 20.14: Die Finanzverwaltung stellt klar, dass der Antrag auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags gem. § 20 Abs. 5 f. UmwStG unwiderruflich ist.
  • UmwStE 2025 Rn. 20.19: Mit dem JStG 2024 wurde § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG eingeführt, um negative Anschaffungskosten durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum zu verhindern. Demnach ist das eingebrachte Betriebsvermögen unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum anzusetzen. In Anbetracht dieser gesetzlichen Neuregelung führt die Finanzverwaltung aus, dass in Fällen, in denen durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten entstehen würden, der Ansatz von Zwischenwerten erforderlich ist. Es wird konkretisiert, dass in diesem Fall eine einheitliche Aufstockung der aktiven Wirtschaftsgüter erfolgen muss.
  • UmwStE 2025 Rn. 20.19a: Im UmwStE 2025 werden die Gesetzesänderungen in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 berücksichtigt, durch die die Gewährung sonstiger Gegenleistungen begrenzt wird. Sonstige Gegenleistungen sind solche Gegenleistungen, die nicht in Gesellschaftsrechten bestehen. Es werden entsprechende Beispiele angeführt, um die Anwendung der Regelung zu verdeutlichen.
  • UmwStE 2025 Rn. 20.25: Der Wertansatz bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft ist für den Einbringenden maßgebend für das (Nicht-)Entstehen eines Einbringungsgewinns. Im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung führt die Finanzverwaltung nun aus, dass sich der Einbringende zwar nicht im Rahmen seines eigenen Besteuerungsverfahrens gegen den Wertansatz bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft wenden kann, jedoch als Drittbetroffener die Möglichkeit der Anfechtung der für die übernehmende Kapitalgesellschaft maßgebliche Steuerfestsetzung besteht.
 

§ 22 UmwStG – Sperrfristen   

  • UmwStE 2025 Rn. 22.07: Die Finanzverwaltung ändert ihre bisher im UmwStE 2011 vertretene Auffassung aufgrund der BFH-Rechtsprechung. Demnach unterliegt der Einbringungsgewinn I und II nicht der Gewerbesteuer, wenn die Einbringung zum gemeinen Wert nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätte. Diese Regelung gilt auch in Fällen, in denen nicht alle erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden.
  • UmwStE 2025 Rn. 22.17: Hat der Einbringende die erhaltenen Anteile bereits ganz oder teilweise veräußert, kommt es gem. § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG nicht zur rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung. In Anbetracht der Ergänzung des § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG („unter Aufdeckung der stillen Reserven“) durch das JStG 2024 stellt die Finanzverwaltung klar, dass dies jedoch nur gilt, wenn die vorangegangene Veräußerung der erhaltenen Anteile die vollständige Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge hatte.
  • UmwStE 2025 Rn. 22.23: Die Finanzverwaltung hat Ergänzungen im Beispielskatalog der unschädlichen Folgeumwandlungen vorgenommen.
  • UmwStE 2025 Rn. 22.24: Gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG kann eine Sperrfristverletzung auch bei Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto der Kapitalgesellschaft bestehen. Die Finanzverwaltung berücksichtigt hinsichtlich ihrer Ausführungen zu Sperrfristverletzungen durch Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nun auch das durch das KöMoG eingeführte Konzept der Einlagelösung bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen. 

Einbringungen in Personengesellschaften (§ 24 UmwStG)

  • UmwStE 2025 Rn. 24.03: In Fällen, in denen die übernehmende Personengesellschaft ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt, war nach bisheriger Verwaltungsauffassung im Zeitpunkt der Einbringung ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich notwendig. Diese Auffassung ändert die Finanzverwaltung nun dahingehend, dass ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögens­vergleich nicht erforderlich ist, sofern der Vermögensübergang zu Buchwerten erfolgt, und bisher sowohl für den eingebrachten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil als auch für die übernehmende Personengesellschaft eine Gewinnermittlung durch EÜR erfolgte und diese Gewinnermittlungsart auch nach der Einbringung beibehalten wird. Der Buchwertantrag ist dann bis zur erstmaligen Einreichung der EÜR zu stellen.
  • UmwStE 2025 Rn. 24.07: Die Finanzverwaltung hat ihre Ausführungen zur Gewährung von Gesellschafts­rechten aufgrund neuer BFH-Rechtsprechung angepasst. Bisher vertrat die Finanzverwaltung im UmwStE 2011 die Auffassung, dass auch die teilweise Buchung auf einem Kapitalkonto und einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto sowie die ausschließliche Buchung auf einem variablen Kapitalkonto für die Anwendung des § 24 UmwStG unproblematisch war. Nun wird jedoch klargestellt, dass die Buchung auf einem variablen Kapitalkonto oder einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto nicht als Gewährung von Gesellschaftsrechten gilt. Falls ein Mischentgelt vorliegt, bei dem teilweise Gesellschaftsrechte gewährt und teilweise sonstige Gegenleistungen erbracht werden, ist die Möglichkeit zur Buchwertfortführung davon abhängig, ob die Grenzen für sonstige Gegenleistungen gem. § 24 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG eingehalten werden.
 

Besondere Regelungen

Organschaften

  • UmwStE 2025 Rn. Org.02 ff.: Die Finanzverwaltung ändert ihre bisherige Auffassung zum Merkmal der finanziellen Eingliederung, basierend auf mehreren BFH-Urteilen vom 11. Juli 2023. Sie erkennt nun an, dass der übernehmende Rechtsträger hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt. Dies gilt auch dann, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.
  • Auch im Übrigen hat die Finanzverwaltung im UmwStE 2025 ihre bisherigen Ausführungen zu den Auswirkungen der Umwandlung auf eine Organschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten BFH-Rechtsprechung, an einigen Stellen umfassend überarbeitet.
  

Steuerliches Einlagekonto 

  • UmwStE 2025 Rn. K19: Die Ausführungen zur Umwandlung und deren Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto gem. § 29 Abs. 6 KStG wurden umfassend überarbeitet. Diese Änderungen berücksichtigen auch das JStG 2024. Die Finanzverwaltung führt aus, dass § 29 Abs. 6 KStG nun auch ausländische Umwandlungen erfasst, die inländischen Umwandlungen gem. § 29 Abs. 1 bis 3 und 5 KStG vergleichbar sind und bei denen bisher kein Einlagekonto festgestellt wurde. Der übergehende Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen beim übertragenden Rechtsträger muss gem. den entsprechenden Regelungen des KStG ermittelt werden. Das steuerliche Einlagekonto der übernehmenden Körperschaft wird zum Ende des Wirtschaftsjahres, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, entsprechend erhöht.
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