Gesetz zur Beschränkung der Finanzierungskosten in der Türkei

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​​​​​veröffentlicht am 2. August 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

    
Mit dem im Amtsblatt vom 4. Februar 2021 veröffentlichten Präsidialbeschluss wurde ein Prozentsatz für die Beschränkung der Finanzierungskosten festgelegt. Der Prozentsatz wurde, rückwirkend für den Besteuerungszeitraum ab dem 1. Januar 2021, auf 10 Prozent festgelegt. Zudem hat das Finanzministerium am 25. Mai 2021 die Körperschaft­steuerverkündigung Nr. 18 veröffentlicht, die die Umsetzungs­richtlinien der Beschränkung der Finanzierungskosten enthält.
 

  

 

  

    

Finanzierungskosten in diesem Sinne umfassen jegliche Art von Aufwendungen wie Zinsen, Provisionen, Säumnisgebühren, Dividendenzahlungen, Wechselkursdifferenzen und ähnliche Arten von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Fremdkapitals für den Finanzierungszeitraum entstehen.

 

Unternehmen, deren Fremdkapital höher ist als das Eigenkapital, dürfen 10 Prozent der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Fremdkapitals für den Finanzierungszeitraum entstehen, nicht als Aufwand deklarieren und steuerlich absetzen. Ferner gilt die Beschränkung nur für den Teil des Fremdkapitals, der das Eigenkapital überschreitet.

 

Mit dieser Beschränkung wird bezweckt, dass Gesellschaften verstärkt Eigenkapital beziehen und den Zugriff auf das Fremdkapital minimieren.

 

Fremdkapital i.S.d. Körperschaftsteuerverkündigung Nr. 18

Nach der Körperschaftsteuerverkündigung Nr. 18 umfasst das Fremdkapital sowohl das kurzfristige als auch langfristige Fremdkapital in der Bilanz. Eine Eingrenzung liegt nicht vor. Dementsprechend sind alle Bilanzkonten, die nach dem türkischen Einheitskontenrahmen mit 300 bis 499 nummeriert sind, inbegriffen.

 

Wer von der Beschränkung der Finanzierungskosten betroffen ist

Die Beschränkung der Finanzierungskosten gilt für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind und deren Fremdkapital das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute, Factoring- und Leasinggesellschaften sind von der Beschränkung der Finanzierungskosten ausgeschlossen.

Zu jedem Quartalsabschluss haben Unternehmen ihre Fremdkapitalquote unter Berücksichtigung des türkischen Steuerverfahrensgesetzes zu überprüfen und zu kontrollieren, ob sie der Beschränkung der Finanzierungskosten unterliegen.

 

Umsetzungszeitraum

Finanzierungskosten, die ab dem 1. Januar 2021 anfallen, unterliegen der o.g. Beschränkung und sind im Rahmen der ersten Quartalsteuerdeklaration als steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu bewerten.

Für Gesellschaften, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr aufweisen, gilt die Beschränkung ab dem Geschäftsjahr, das in 2021 beginnt und in 2022 endet.

 

Ausnahmen

Laut Präsidialbeschluss sind die im Zusammenhang mit Investitionen anfallenden Finanzierungskosten von der Beschränkung ausgenommen. Investitionen in diesem Sinne umfassen jegliche Aufwendungen, die geleistet werden, um einen abschreibungspflichtigen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Anlagen im Bau zählen ebenfalls zu Investitionen in diesem Sinne.

Außerdem sind folgende Kosten von dieser Beschränkung ausgenommen:

  • Provisionen für Garantiebriefe
  • Druckkosten u. Ä. für Anleihen
  • Kosten für Hypotheken
  • Kosten, die aufgrund von Skontos zu einer Verringerung der Finanzierungskosten führen
  • Banktransaktionssteuer, die aufgrund von Banküberweisungen erhoben werden (Aufwendungen, die sich aus Zinsen ergeben, unterliegen allerdings der Beschränkung)

 

Berechnungsbeispiel

Das Eigenkapital des Unternehmens X beträgt 2.000.000 TRY. Das Fremdkapital beträgt 2.500.000 TRY. Die Finanzierungskosten belaufen sich auf insgesamt 200.000 TRY.

 

Ferner hat das Unternehmen X ein Darlehen für Investitionszwecke aufgenommen. Die im laufenden Geschäftsjahr aktivierten Finanzierungskosten aus dem Darlehen für Investitionszwecke betragen 60.000 TRY.

Da das Fremdkapital das Eigenkapital des Unternehmens X übersteigt, sind 10 Prozent der Finanzierungskosten als steuerlich nicht absetzbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

 

Außerdem unterliegen die im Zusammenhang mit dem Investitionsdarlehen entstandenen und aktivierten Finanzierungskosten nicht dieser 10 Prozent-Beschränkung und sind entsprechend von den gesamten Finanzierungskosten abzuziehen. Der bei der Berechnung der Beschränkung der Finanzierungskosten zu berücksichtigende Betrag beträgt somit (200.000 TL - 60.000 TL =) 140.000 TRY.

 

Überschreitender Teil

Fremdkapital – Eigenkapital

= 2.500.000 TRY – 2.000.000 TRY

= 500.000 TRY

 

Finanzierungskosten

Finanzierungskosten x (Übersteigender Teil / Fremdkapital)

= 140.000 TRY x (500.000 TRY / 2.500.000 TRY) x 10%

= 140.000 TRY x 20% x 10%

= 28.000 TRY x 10%

= 2.800 TRY sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu deklarieren

 

Beschränkung der Finanzierungskosten zu jedem Quartal

Nach dem Präsidialbeschluss wird die Beschränkung der Finanzierungskosten für Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, im Rahmen der ersten Quartalsteuererklärung des Jahres 2021 angewendet. Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist die Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Eigenkapital und Fremdkapital sowie die 10 prozentige Beschränkung der Finanzierungskosten mit der ersten Quartalsteuererklärung im Geschäftsjahr 2021/2022 anzustellen. Die Überprüfung, ob die Beschränkung anzuwenden ist, ist quartalsweise durchzuführen.

 

Verrechnung von Finanzierungskosten mit Finanzierungsgewinnen

Finanzierungskosten und Finanzierungsgewinne dürfen nicht miteinander saldiert werden.

Fremdwährungsgewinne und –verluste eines jeweiligen Darlehens hingegen, welche innerhalb eines Abrechnungszeitraums anfallen, dürfen miteinander saldiert werden. Fremdwährungsgewinne und –verluste verschiedener Darlehen indes dürfen nicht saldiert werden. Fremdwährungsgewinne und –verluste sind also auf Ebene einzelner Darlehen separat zu bewerten.

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