Das Lizenzierungsverfahren auf dem türkischem Strommarkt im Überblick

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 24​. Oktober 2024

​​​​​​Um im türkischen Strommarkt tätig werden zu können, bedarf es grundsätzlich einer Lizenz, die durch eine nach türkischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft in Form einer AG oder GmbH beantragt werden muss. Dies macht das Durchlaufen eines Lizenzierungsverfahrens zwingend erforderlich.
 
Vorerst muss eine Vorlizenz beantragt werden. Diese Vorlizenz ist auf höchstens 36 Monate befristet, wobei die zeitliche Befristung je nach Energiequelle und installierte Leistung variiert. In​nerhalb dieser Frist müssen die für die Errichtung der Stromerzeugungsanlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt und bestimmte Formalitäten erledigt werden; diese sind unter anderem der Erwerb von Eigentums- oder Nutzungsrechten, die Genehmigung des Bebauungsplans, die Einholung der Baugenehmigung, die Genehmigung der Wechselwirkungen bei Windkraftanlagen,  das Durchlaufen von Umweltverträglichkeitsprüfungen, die Beantragung des Abschlusses von Netzanschlussverträgen und Netznutzungsverträgen sowie der Abschluss von spezifischen Verträgen, die je nach Energiequelle variieren.
 
Hat der Inhaber der Vorlizenz seine Verpflichtungen im Rahmen des Vorlizenzverfahrens erfüllt, so muss er innerhalb der Laufzeit der Vorlizenz einen Antrag auf die Erteilung einer Stromerzeugungslizenz stellen, um mit dem Bau der Stromerzeugungsanlage beginnen zu können.
 
Für die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sind zusätzliche Anforderungen vorgesehen. So beispielsweise die Durchführung von Messungen mit einer Dauer von mindestens einem Jahr vor Beantragung der Vorlizenz.
 
Der Antrag wird innerhalb von 45 Tagen nach Antragsstellung bearbeitet. Die Stromerzeugungslizenz wird erteilt, wenn feststeht, dass der Antragssteller sämtliche Verpflichtungen im Rahmen des Vorlizenzverfahrens erfüllt hat.
 
Die Lizenz wird, je nach Art der Tätigkeit für mindestens 10 und höchstens 49 Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich. An dieser Stelle sei angemerkt, dass neben der Stromerzeugungslizenz weitere Lizenzen existieren, welche für die Durchführung bestimmte Tätigkeiten gesetzlich vorgesehen sind; diese sind neben der Stromerzeugung die Übertragung, Verteilung, Einzelhandel, Großhandel, Import, Export von Strom und Marktbetätigung.   
 
Inhaber der Stromerzeugungslizenz sind dazu verpflichtet, die Bauarbeiten innerhalb der in der Lizenz niedergeschriebenen Bauzeit auszuführen und die Anlage in Betrieb zu nehmen. Die Anlage gilt am Tag der vorläufigen behördlichen Bestätigung als fertiggestellt. Das Datum der vorläufigen behördlichen Bestätigung ist zugleich das Datum der Inbetriebnahme.
 
Ferner sind die Inhaber der Stromerzeugungslizenz dazu verpflichtet, die zuständige Behörde bis zur Vollendung der Bauarbeiten alljährlich, in der ersten und zweiten Hälfte eines jeden Jahres über den Fortschritt der Arbeiten zu unterrichten.  
 
Die gesamte Stromerzeugung kann im Strommarkt abgesetzt oder zum Gegenstand von Stromhandel gemacht werden. YEKDEM, der Mechanismus zur Förderung erneuerbarer Energiequellen, kommt ebenso zur Anwendung. Werden inländische Komponenten in der Anlage eingesetzt, so werden diese ebenfalls gefördert.
 
Jüngst hat das Ministerium für Energie und natürliche Ressourcen bekannt gegeben, dass das Lizenzierungsverfahren vereinfacht werden soll. Noch vor Ende dieses Jahres werde man ein Gesetzesentwurf einbringen. Der Energieminister spricht von einer Ära der neuen Investitionen – es bleibt also spannend.
 
Gegenwärtig sind Ausnahmen von der Lizenzerfordernis vorgesehen. Auf diese wird in der nächsten Ausgabe näher eingegangen. ​


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