Spanien: Ende der Übergangsregelung für die Zertifizierung von Kunststoffen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 28. November 2023 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

Die Menge an nicht recyceltem Kunststoff, die in Steuerprodukten enthalten ist, kann übergangsweise in Spanien bis 2023 durch eine vom Hersteller unterzeichnete verantwortungsvolle Erklärung zertifiziert werden. Diese Übergangsregelung endet jedoch am 31. Dezember 2023. Im Jahr 2024 muss eine akkreditierte Stelle eine Bescheinigung über den in den Produkten enthaltenen Anteil an recyceltem Kunststoff ausstellen.

 

 

   

 

Die Steuer auf Einweg-Kunststoffverpackungen trat am 1. Januar 2023 in Spanien in Kraft und wird durch das Gesetz 7/2022 geregelt. Sie wird auf die Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder den vorschriftswidrigen Besitz von kunststoffhaltigen Einwegverpackungen erhoben, soweit sie zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zum Vertrieb und zur Präsentation von Waren bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie leer oder für den Zweck, für den sie bestimmt sind, angeboten werden.  
  
Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist die Menge an nicht recyceltem Kunststoff, die in der besteuerten Verpackung enthalten ist. Mit anderen Worten: Recycelter Kunststoff wird nicht besteuert.

Wenn die Verpackung wiederverwendbar ist oder, falls dies nicht der Fall ist, der gesamte Kunststoff recycelt ist, wird keine Steuer erhoben. Zu Informationszwecken muss jedoch die Gesamtmenge des Kunststoffs, sowohl des recycelten als auch des nicht recycelten, in den von den Herstellern, innergemeinschaftlichen Erwerber und Importeuren eingereichten Erklärungen und Buchhaltung angegeben werden.
  

Die Zertifizierung bezieht sich ausschließlich auf recycelten Kunststoff

Ab dem 1. Januar 2024 muss der Anteil an recyceltem Kunststoff, der in den Steuerprodukten enthalten ist, von einer akkreditierten Stelle zertifiziert werden, die die Zertifizierung gemäß der Norm UNE-EN 15343:2008 „Kunststoffe. Recycelte Kunststoffe. Rückverfolgbarkeit und Konformitätsbewertung von recyceltem Kunststoff und recyceltem Inhalt“ oder den Normen, die sie ersetzen, ausstellt. Im Falle von chemisch recyceltem Kunststoff wird diese Menge durch die von der entsprechenden akkreditierten oder lizenzierten Stelle ausgestellte Bescheinigung bescheinigt. 
  
Die bescheinigenden Stellen müssen von der nationalen Akkreditierungsstelle (ENAC), von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von einer anderen Akkreditierungsstelle, mit der das ENAC eine internationale Anerkennungsvereinbarung geschlossen hat, akkreditiert sein. 
 
In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass alle Wirtschaftsbeteiligten in der Kette über die von der akkreditierten Stelle ausgestellte Bescheinigung verfügen; es reicht aus, wenn die Steuerpflichtigen, die die Selbstveranlagung einreichen, d.h. Hersteller, Importeure oder innergemeinschaftliche Erwerber, im Besitz der Bescheinigung sind. Die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben sind gegebenenfalls in die entsprechenden Rechnungen oder Bescheinigungen zu übertragen. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zertifizierung den Nachweis erbringt, dass der Kunststoff recycelt wird und daher nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einfließen sollte.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu