Sanktionsverstöße gegen Russland – Urteil des Gerichts in Amsterdam

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​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 10. Februar 2025 ​​​​​​​​​​​​​​​​​Lesedauer ca. 1 ​Minute


Am 14. November 2024 wurde der Beschuldigte vom Amtsgericht Amsterdam von der Anklage freigesprochen, gegen EU-Sanktionsregelungen im Zusammenhang mit der Krim-Annexion verstoßen zu haben. Das Urteil verdeutlicht, dass eine persönliche strafrechtliche Verantwortung für Sanktionsverstöße nur dann vorliegt, wenn eine klare, nachweisbare Handlung oder Unterlassung nachgewiesen werden kann. Es reicht nicht aus, dass ein leitender Angestellter lediglich im Unternehmen tätig war, ohne nachweislich an den relevanten Entscheidungen beteiligt zu sein​.

Das Amtsgericht Amsterdam hat am 14. November 2024 einen Beschuldigten von der Anklage freigesprochen, gegen die EU-Sanktionsregelungen im Zusammenhang mit der Annexion der Krim verstoßen zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, als leitender Angestellter einer niederländischen Firma technische Unterstützung für den Bau der Krim-Brücke geleistet oder ermöglicht zu haben. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der betreffenden Handlungen noch nicht im Unternehmen tätig war und keine tatsächliche Entscheidungsbefugnis hatte.

Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, dass das Unternehmen gegen die EU-Verordnung 962/2014 verstoßen habe, indem es Ausrüstungen für den Bau der Krim-Brücke geliefert und technische Schulungen angeboten hatte. Der Beschuldigte, der ab Mai 2017 als Unternehmensjurist tätig war, hätte es versäumt, rechtzeitig einzugreifen. Die Verteidigung hingegen betonte, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass die gelieferten Güter für die Krim-Brücke verwendet wurden, und dass er als Jurist nicht die Befugnis hatte, Arbeiten auf der Krim zu stoppen.

Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen tatsächlich gegen die EU-Sanktionen verstoßen habe, konnte jedoch keine ausreichenden Beweise dafür finden, dass der Beschuldigte persönlich für diese Verstöße ver­​-antwortlich war. Insbesondere fehlte der Nachweis, dass er die erforderliche Entscheidungsbefugnis besaß oder bewusst das Risiko einer Sanktionsverletzung in Kauf nahm. Zudem wurde betont, dass die Einhaltung der Sanktionsvorschriften innerhalb des Unternehmens unzureichend organisiert war.

Mit diesem Urteil wird verdeutlicht, dass die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit für Sanktions­-​verstöße eine klare nachweisbare Handlung oder Unterlassung voraussetzt. Es reicht nicht aus, wenn ein leitender Angestellter lediglich im Unternehmen tätig war, ohne eine nachweisbare Beteiligung an den relevanten Entscheidungen.

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Dr. Tatiana Vukolova

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