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veröffentlicht am 12. Januar 2024 | Lesedauer ca. 6 Minuten
Safe Harbours
Im Mindeststeuergesetz wurden Safe Harbour Regelungen entsprechend der OECD Richtlinien für Safe Harbour-Regelungen aus Dezember 2022 (dazu mehr) übernommen. Diese Regelungen ermöglichen es, dass der Steuerpflichtige bei ihrer Erfüllung von der vollen Anwendung der Mindeststeuerregeln befreit wird. Hinzuweisen ist auf das dritte Paket administrativer Leitlinien der OECD vom 18. Dezember 2023, das den Staaten erneut Hinweise für die Anwendung der Safe Harbours gibt. Die neuen administrativen Leitlinien sind im Gesetz noch nicht berücksichtigt.
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Die Vorschriften der Abgabenordnung zum Verspätungszuschlag werden dahingehend angepasst, dass bei verspäteter Abgabe der Mindeststeuererklärung keine automatische Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfolgt. Somit steht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe der Mindeststeuererklärung vollumfänglich im Ermessen des Finanzamts.
Auch im Rahmen der Lizenzschranke gem. § 4j EStG wird nunmehr die Niedrigsteuergrenze auf 15 Prozent abgesenkt.
Im HGB (§ 274) wird eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss geregelt. Das betrifft solche latenten Steuern, die sich aus dem deutschen oder einem ausländischen, der EU-Richtlinie bzw. den OECD-Mustervorschriften entsprechenden, MinStG ergeben. Eine gewisse Transparenz wird jedoch durch die Einführung neuer Angabepflichten im Anhang erreicht.
Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird die Mindestbesteuerung ab dem 1. Januar 2024 in Deutschland zur Realität. Dies gilt aufgrund der EU-Richtlinie grundsätzlich auch für alle anderen EU-Staaten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Estland, Lettland, Litauen, Malta und die Slowakei, die von der Möglichkeit nach Art. 50 EU-Richtlinie Gebrauch machen konnten, die erstmalige Anwendung der IIR und UTPR zu verzögern, mit erstmaliger Anwendung auf Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2029 beginnen.
Neben der Auseinandersetzung mit den neu eingeführten Regelungen wird es auch in Zukunft von entscheidender Bedeutung sein, die Entwicklungen im Bereich der Mindeststeuer aufmerksam zu verfolgen. Weitere Anpassungen und Klarstellungen zu den Mindeststeuerregeln sind zu erwarten. Es ist zu hoffen, dass diese dazu beitragen werden, mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei der Anwendung der Mindeststeuerregeln zu schaffen.
Anna Luce
Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin
Partner
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