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veröffentlicht am 4. Dezember 2019 | Lesedauer ca. 1 Minute
Kurz vor dem Jahreswechsel müssen sich Unternehmer, die mit den Niederlanden in Geschäftsbeziehung stehen, noch auf eine Änderung einstellen: Ab 1. Januar 2020 werden bestimmte von den niederländischen Steuerbehörden erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ungültig und müssen durch neue USt-IdNr. ersetzt werden.
Betroffen sind in den Niederlanden registrierte Einzelunternehmer. Ihnen werden neue USt-IdNr. erteilt, die ab 1. Januar 2020 verpflichtend bei innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden sind.
Alle anderen USt-IdNr. aus den Niederlanden sind nicht betroffen und bleiben gültig.
Unternehmer, die in Geschäftsbeziehung mit Einzelunternehmern in den Niederlanden stehen, müssen folgendes beachten:
Unternehmer in Deutschland sollten sich rechtzeitig vor dem Jahresende von ihren niederländischen Geschäftspartnern die neue USt-IdNr. geben lassen, um diese bei der ersten Leistung in 2020 vorliegen zu haben. Eine neue USt-IdNr. ist wie folgt erkennbar: 14-stellige Nummer, beginnend mit Länderschlüssel „NL“, danach 12 Stellen aus beliebig aufeinanderfolgenden Ziffern, Großbuchstaben sowie den Zeichen „+“ und „*“; die Stellen 11 und 12 sind immer Ziffern.
Denken Sie daran: aufgrund der Neuregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (am 29. November 2019 vom Bundesrat verabschiedet) ist die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Umsätze (einer der sog. Quick Fixes der EU-Mehrwertsteuerreform).
Weitere Hinweise zum Bestätigungsverfahren und zur Zusammenfassenden Meldung in Zusammenhang mit geänderten niederländischen USt-IdNr. enthält das BMF- Schreiben vom 22. November 2019.
Britta Dierichs
Diplom-Kaufmann, Steuerberaterin
Partnerin
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