Whistleblowing in den Niederlanden

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veröffentlicht am 29. Juli 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

Autorin: Mariëlle Scheepens-van den Boom

 

  1. Wie ist der Stand der Umsetzung? »
  2. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten aktuell? »
  3. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat zu? »
  4. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Meldung abzugeben oder liegt es in seinem Belieben? »
  5. Muss der Hinweisgeber schon heute vorrangig firmenintern nach Abhilfe suchen? »
  6. Wann hat der Hinweisgeber selbst mit Sanktionen zu rechnen oder ist dieser generell geschützt? »
  7. Wie muss sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verdächtigen verhalten? »
  8. Gibt es bereits die Pflicht ein Hinweisgebersystem und externe Meldebehörden ein­zu­richten? »

    

1. Wie ist der Stand der Umsetzung?

Bislang ist die Umsetzung des Gesetzes zum Schutz von hinweisgebenden Personen in den Niederlanden noch nicht abgeschlossen. Staatliche Organisationen müssen sich jedoch ab dem 17. Dezember 2021 an die neuen Rechtsvorschriften halten. Unternehmen, die mehr als 50 Personen beschäftigen, oder Arbeitgeber, die Tätig­keiten im Bereich der Finanzdienstleistungen, des Verkehrs oder der Umwelt ausüben, sind – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten – verpflichtet, ein Meldesystem einzurichten, wenn das Gesetz in Kraft tritt, voraus­sichtlich vor dem Sommer 2022.

 

2. Welche Gesetzlichen Grundlagen gelten aktuell?

Unternehmen, die mehr als 50 Personen beschäftigen, oder Arbeitgeber, die Tätigkeiten im Bereich der Finanz­dienstleistungen, des Verkehrs oder der Umwelt ausüben, sind – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten – verpflichtet, ein Meldesystem einzurichten. In diese Zahl der 50 Personen werden Leiharbeiter, die seit min­destens zwei Jahren beschäftigt sind, sowie Freiwillige und Praktikanten eingerechnet, sofern sie eine Vergü­tung für ihre Arbeit erhalten.

  

3. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat zu?

Der Betriebsrat hat ein ausdrückliches Zustimmungsrecht im Hinblick auf geplante Entscheidungen über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Hinweisgeber-Regelungen. Aber auch Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind, einen Betriebsrat einzurichten, brauchen die Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer, wenn sie das interne Meldeverfahren einrichten.
 

4. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Meldung abzugeben oder liegt es in seinem Belieben?

Es ist nicht mehr zulässig, die meldende Person dazu zu verpflichten, eine Meldung in Schriftform zu erstellen. Diese kann auch mündlich, per Telefon oder über andere Sprachnachrichtensysteme oder im Rahmen eines persönlichen Treffens vor Ort erstattet werden. Entscheidet sich eine Person für eine mündliche Meldung, so muss der Arbeitgeber für eine vollständige und genaue Niederschrift des Gesprächs sorgen.
  
Die meldende Person muss die Möglichkeit haben, die Niederschrift des Meldegesprächs zu überprüfen, zu korrigieren und zu unterschreiben. 

 

5. Muss der Hinweisgeber schon heute vorrangig firmenintern nach Abhilfe suchen?

Nein: Für Hinweisgeber wird die umgekehrte Beweislast eingeführt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber (oder die zuständige Behörde) während oder nach einer Meldung nachweisen muss, dass die meldende Person keine Benachteiligung in Zusammenhang mit der Meldung (oder Offenlegung) erlitten hat, nachdem die Meldung (oder Offenlegung) vorgenommen wurde.
 

6. Wann hat der Hinweisgeber selbst mit Sanktionen zu rechnen oder ist dieser generell geschützt?

Nur wenn ein Hinweisgeber vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen verbreitet, kann er bestraft werden. Um Schutz zu erhalten, muss der Hinweisgeber außerdem bestimmte Bedingungen erfüllen und die mit der Offenlegung verbundenen Interessen sorgfältig abwägen. So muss der Hinweisgeber beispielsweise die Bedeutung der Offenlegung gegen die Interessen der Beteiligten abwägen.

 

7. Wie muss sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verdächtigen verhalten?

In den Niederlanden besteht bereits die Pflicht zur Erstellung eines internen Hinweisgeber-Regelwerks im Rahmen des Gesetzes über hinweisgebende Personen. Dieses Hinweisgeber-Regelwerk beschreibt, wie ein Arbeitgeber innerhalb seines Unternehmens mit der Meldung von (vermutetem) Fehlverhalten umgeht. Dieses Regelwerk kann auch das Vorgehen beschreiben, wie mit einem Verdächtigen umgegangen wird. Dies hängt natürlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab. 

  

8. Gibt es bereits die Pflicht ein Hinweisgebersystem und externe Meldebehörden ein­zu­richten?

Ja, für staatliche Organisationen. Unternehmen, die mehr als 50 Personen beschäftigen, oder Arbeitgeber, die Tätigkeiten im Bereich der Finanzdienstleistungen, des Verkehrs oder der Umwelt ausüben, sind – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten – verpflichtet, ein Meldesystem einzurichten. Das Gesetz wird voraussichtlich noch vor dem Sommer 2022 in Kraft treten.

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Dr. Michael S. Braun

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

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