Early Tax Birds 3/2025: BFH setzt wichtigen Impuls zur Verlängerung von Beteiligungsketten in der GrESt

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​​Ausgabe 3/2025 (20. – 26. Januar 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 27. Januar 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

fragt man Bürger in einer Fußgängerzone, was sie sich unter „Pillar 2“ vorstellen, wird man kaum jemals eine Antwort erhalten. Dass es der „Global Tax Deal“ und damit auch Pillar 2 in die Weltpresse schafft, ist deshalb umso erstaunlicher: Donald Trump war erst wenige Stunden Präsident, schon waren die ersten Dekrete unterzeichnet. „Trump annulliert globales Mindeststeuerabkommen in den USA“ titelte etwa das Nachrichtenportal der Telekom um 4:41 Uhr nachts deutscher Zeit. Zugleich wurde das US-Finanzministerium angewiesen, Maßnahmen gegen alle ausländischen Steuerregeln zu ergreifen, die US-Unternehmen unverhältnismäßig belasten können. Es wird also wieder spannend auf der steuerpolitischen Weltbühne, nicht nur wegen „Drill Baby, Drill“. Was das für den immer noch nicht verabschiedeten Pillar 1 bedeutet, ob sich die EU-Staaten mit dem Korsett der Mindestbesteuerungsrichtlinie selbst ein Bein gestellt haben, ob die USA nun breitflächig Zölle auf europäische Waren erheben werden und ob Deutschland unter dem Druck der USA seinerseits die Steuern senken wird – Fragen über Fragen, denen die Early Tax Birds im Laufe der nächsten Monate nachgehen werden. Jedenfalls sollte auch das BMF plakativer in seinen Aussagen werden, damit Donald Trump die Show nicht alleine überlassen wird. Wie wäre es mit „Make the Bundeszentralamt great again“? Damit wäre zumindest allen Quellensteuerpflichtigen geholfen.

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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Änderungsverordnung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGmeldV-Immobilien)

Das BMF hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Änderungsverordnung zu der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)​ erlassen. Diese wurde am 20. Januar 2025 veröffentlicht und wird am 17. Februar 2025 in Kraft treten. Mit der Verordnung soll die Finanzkriminalität im Immobiliensektor bekämpft werden. Geldwäscherechtlich Verpflichtete, wie z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, haben 
Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben. Mit der Rechtsverordnung werden den angesprochenen Berufsgruppen Regelungen zur Verfügung gestellt, mit denen sie die Verdachtsmeldungen vornehmen können, ohne gegen ihre berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zu verstoßen. Die Änderungen der Verordnung resultieren vor allem aus rechtlichen Anpassungen im GwG, z.B. beim Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien gemäß § 16a GwG. Es wurden daher zwei neue Meldetatbestände eingeführt.
  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Verbaucherpreisindex für bewertungsstichtage im kalenderjahr 2025

Das BMF hat mit Schreiben vom 20. Januar 2025​ den Verbraucherpreisindex für Deutschland zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 bekanntgegeben.

Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025​

Das BMF gibt mit Schreiben vom 20. Januar 2025 die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 Teil II. zum BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Frist zur gruppenträgeranmeldung nach § 3 MinStG

Wie schon in unserer Ausgabe vom 21. Oktober 2024 berichtet (21/2024), hat der Gruppenträger dem BZSt spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerpflicht nach diesem Gesetz besteht, seine Stellung als Gruppenträger nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch mitzuteilen (§ 3 Absatz 4 Satz 1 MinStG). Besteuerungszeitraum ist gemäß § 94 Satz 2 MinStG das Kalenderjahr. Aus diesem Grund ist bei einem vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr die Gruppenträgermeldung bis zum 28. Februar des Jahres abzugeben, das auf das Ende des Geschäftsjahrs folgt.​ Die elektronische Abgabe der Meldung kann über das BZSt Online Portal​ erfolgen. 
 

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nr. 64 EStG) 

Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 hat das BMF die vierteljährliche Bekanntmachung über die Steuerbefreiung von Kaufkraftzuschlägen mit Stand vom 1. Januar 2025 bekanntgegeben.  Das Auswärtige Amt hat hierbei für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025

Am 21. Januar 2025 hat das BMF die geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben​.​ Diese wurden auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. 

Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems

​Das BMF reagiert mit Schreiben vom 21. Januar 2025​ auf das Urteil vom 15. Mai 2019 (C-235/18​) des EuGH. Mit diesem Urteil hat der EuGH die Erwägungen aus einer Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferung im Kfz-Leasingbereich​ auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems übertragen. Zur Anwendung der Kriterien auf alle offenen Fälle​ wird der Abschn. 1.1. Abs. 5 UStAE geändert und der Anwendungsbereich der Kriterien auch auf die Tankkartengeschäfte erweitert. 

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung von bildungsleistungen​​

​Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 wurde durch das JStG 2024 die Steuerbefreiung von Schul- und Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst. Mit der Neufassung wurde die Regelung den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst. Nach der Neufassung werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, ergänzend als begünstigte Leistungserbringer aufgenommen und der Umfang der begünstigten Leistungen wird auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt. Zudem wurde in der Regelung ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer ergänzt. In der Umsetzung für die Regelung sieht das BMF ein Schreiben zur Neufassung von Abschn. 4.21 UStAE vor. Ein erster undatierter Entwurf dieses Schreibens​ wurde nun an die Verbände weitergeleitet. ​Sobald das finale BMF-Schreiben veröffentlich wird, werden wir es Ihnen hier zuzwitschern.

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Neue Gesellschafter bei mittelbarer Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft

In unserem Urteil der Woche (II R 16/22​) befasste sich der BFH mit der Frage, ob bei der Verlängerung der Beteiligungskette einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch eine weitere mittelbare Personengesellschaft, ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöst wird. Klägerin ist eine grundbesitzende GmbH & Co. KG, an welcher die X KG mittelbar zu 100 % über eine Beteiligung an einer weiteren KG beteiligt ist. An der X KG sind mehrere natürliche Personen beteiligt. Ende 2015 hat sich die Beteiligungsstruktur der X KG mehrfach geändert. Im Ergebnis wurden 60 % der X KG in Kapitalgesellschaften eingebracht und die übrigen 40 %, welche zwei natürlichen Person zu gleichen Teilen gehörten, in eine weitere KG eingebracht. Das Finanzamt sah den Vorgang als Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG und besteuerte diesen. Die Klage vor dem FG hatte zunächst keinen Erfolg. § 1 Abs. 2a GrEStG ist danach auf Ebene der X KG als mittelbare Beteiligung an der Klägerin verwirklicht worden, da 100 % der Anteile an der Klägerin mittelbar innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergegangen sind (60 % auf die Kapitalgesellschaften und 40 % auf eine W KG).

Der BFH gab der dagegen eingelegten Revision nun jedoch statt. Nach seiner Ansicht sind durch die Vereinbarungen vom Ende 2015 nicht mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Klägerin innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergegangen. Der Übergang von 40 % der Anteile an der mittelbar zu 100 % an der Klägerin beteiligten X KG auf die neue W KG erfüllt den Tatbestand dieser Norm nicht, da die beiden an der X KG zu 40 % beteiligten Gesellschafter nach der Abtretung weiterhin mittelbar zu 40 % über die W KG an der Klägerin beteiligt waren. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist auf allen Ebenen durch die beteiligten Personengesellschaften durchzuschauen und dortige Veränderungen der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse sind in die Betrachtung miteinzubeziehen.  

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes (vgl. dazu auch Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 10. Mai 2022, BStBl I 2022, 801​, Beispiel unter 5.3.2) kommt es nicht darauf an, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Nichterhebung der Steuer in dem Umfang vorsieht, in dem die Gesellschafter der ursprünglichen Personengesellschaft am Vermögen der neu mittelbar beteiligten Personengesellschaft beteiligt sind. § 6 GrEStG ist zwar auf alle steuerbaren Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG anwendbar, auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Die Vorschrift entfaltet ihre Wirkung allerdings nur bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft, die den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das FG vertrat daher zu Unrecht die Auffassung, dass für die Frage des Eintritts neuer Gesellschafter i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die Beurteilung der Änderung des Gesellschafterbestands auf die Ebene der X KG zu beschränken und die Beteiligungsverhältnisse an der W KG außer Acht zu lassen sind. Sein Urteil war daher aufzuheben.​ Für die Praxis ist hervorzuheben, dass das Urteil des BFH in dieser Sache zwar kurz ist, die Folgen aber erheblich sein sollten, sofern die Rechtsgrundsätze in Zukunft für alle entsprechenden Fälle gelten. Zudem ist zu beachten, dass aufgrund der identischen Formulierung des § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG und § 1 Abs. 2b Satz 2 GrEStG die Grundsätze auch für den § 1 Abs. 2b GrEStG gelten sollten. Die sich nun abzeichnende Diskussion im Schrifttum sollte von betroffenen Steuerpflichtigen intensiv verfolgt werden. 
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tübin​ger verpackungssteuersatzung

Wie wir schon in der letzten Ausgabe berichtet haben, hatte das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit von kommunalen Steuern, wie der Tübinger Verpackungssteuer, zu entscheiden. Dies ist nun mit Beschluss vom 22. Januar 2025 ​geschehen. Seit dem 1. Januar 2022 erhebt Tübingen eine Steuer auf den Verbrauch von Einwegverpackungen und -geschirr bei Speisen und Getränken, die vor Ort verzehrt oder als Take-away verkauft werden. Die Betreiberin eines Schnellrestaurants hatte gegen diese Steuer geklagt, doch ihre Beschwerde wurde nun zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass es sich um eine zulässige „örtliche“ Verbrauchsteuer handelt und dass die Verpackungssteuersatzung keine Widersprüche zum Abfallrecht aufweist.​​​​


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
​III R 33/22​
​17. Oktober 2024
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Out of Home-Werbung
III R 1/23
17. Oktober 2024
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
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 Early Tax Birds​​

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

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Philip Nürnberg

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