Early Tax Birds 2/2025: BFH zu Leasingsonderzahlungen bei beruflichen Fahrtkosten

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 2/2025 (13. – 19. Januar 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 20. Januar 2025​ | Lesedauer ca. 5 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

mitten im Bundestagswahlkampf könnte sich diese Woche eine weitere steuerpolitische Debatte entfalten. Die Entscheidung des Kölner Ratsbündnisses, ab 2026 eine Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen wie Pizzakartons und Kaffeebecher einzuführen, sorgt nicht nur für Schlagzeilen, sondern könnte auch richtungsweisend für ähnliche Initiativen in anderen Städten werden. Ziel ist es, Abfallmengen zu reduzieren und gleichzeitig die Stadtkasse zu entlasten – ein Konzept, das bereits in Tübingen seit 2022 umgesetzt wird. Doch der entscheidende Moment steht jetzt bevor: Am 22. Januar entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob solche kommunalen Steuern zulässig sind. 

Interessant ist, dass umweltpolitische Steuern zunehmend auch den Bundestagswahlkampf prägen. Während die Grünen mit nachhaltigen Maßnahmen wie einer stärkeren Förderung der Kreislaufwirtschaft und ökologischen Steuerreformen punkten möchten, kritisiert die Opposition solche Vorhaben als zusätzliche Belastung für Verbraucher und Unternehmen in der derzeitigen Wirtschaftskrise. Diese Gegensätze dürften den Wahlkampf weiter anheizen, insbesondere in Kombination mit den jüngsten steuerpolitischen Plänen der Wahlkämpfer.

Aktuelle Änderungen im Steuerrecht, wie die geplante Abschaffung der kalten Progression ab 2025 oder die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für Sozialabgaben, zeigen, wie eng fiskalische und sozialpolitische Fragen miteinander verknüpft sind. Diese Themen werden uns in den kommenden Wochen intensiv beschäftigen und verdienen besondere Aufmerksamkeit – gerade in Zeiten eines dynamischen Rechts- und Wirtschaftsraums. Seien Sie gewiss, dass wir Sie auch in 2025 auf dem Laufenden halten werden, ob es nun die nächste Verpackungssteuer oder der lang erhoffte große Wurf in der Unternehmensbesteuerung ​ist!

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​



Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Basiszins zur berechnung der vorabpauschale gemäss § 18 Abs. 4 Invstg; basiszins zum 2. Januar 2025

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG haben Anleger eines Investmentfonds unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern. Diese Vorabpauschale gilt dem Anleger für 2025 am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2025 zu ermitteln. Mit BMF-Schreiben ​vom 10. Januar 2025 hat die Finanzverwaltung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Ermittlung der Vorabpauschale 2025 bekanntgegeben, der auf der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen basiert. Die Deutsche Bundesbank hat für den 2. Januar 2025, basierend auf den Zinsstrukturdaten, einen Zinssatz von 2,53 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren ermittelt. 


Anwendungsfragen zu den Regelungen im JSTG 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art

Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 hat das BMF die Übergangsregelungen aus dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021 für Betriebe gewerblicher Art (BgA) bei Verpachtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts verlängert.

tauschähnlicher Umsatz in der entsorgungsbranche

Mit Schreiben vom 15. Januar 2025​ hat das BMF die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2024 (V R 7/22) umgesetzt. Zur Umsetzung wird der Abschnitt 3.16 Abs. 1 UStAE um einen weiteren Satz ergänzt. Dabei soll ein tauschähnlicher Umsatz mangels einer der Entsorgungsleistung gegenüberstehenden Leistung nicht anzunehmen sein, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren und gefährlichen Abfall übernimmt, welcher ausschließlich dem Zweck einer gesetzlich angeordneten Rückgewinnung/Regenerierung unterliegt​. 
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
Zwischenbericht der Co-Vorsitzenden des Inc​lusive Framework on BEPS

Die Co-Vorsitzenden des Inclusive Framework on BEPS (Inclusive Framework) berichteten am 13. Januar 2025 über die Fortschritte des Inclusive Framework bei der Entwicklung eines endgültigen Pakets für die sog. Erste Säule (Pillar 1) der Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben. Wie sich insbesondere aus der Tz. 5 des Berichts ergibt, scheint es innerhalb des Inclusive Frameworks nach wie vor steuerpolitisch notwendig zu sein, sowohl den institutionellen Charakter des Inclusive Framework als auch die Rechtsgültigkeit seiner Entscheidungen besser zu verstehen und transparenter zu machen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit parallelen Entwicklungen für eine stärkere Rolle der Vereinten Nationen im Bereich der Neuordnung der Besteuerungsrechte sinnvoll. 


OECD veröffentlicht weitere Erläuterungen zum Gruppenträgerbericht

Am 15. Januar 2025 hat die OECD einen aktualisierten Informationsbericht mit ebenfalls aktualisierten Erläuterungen zum sog. GloBE-Information-Return veröffentlicht. Die Erläuterungen enthalten die Neuerungen und Bestimmungen aus den OECD-Verwaltungsleitlinien vom Dezember 2023 und Juni 2024 sowie weitere Aspekte wie etwa die Anwendung des GloBE-Informationsberichts für Staaten, die nur über eine QDMTT verfügen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese aktualisierte Anleitung sachlich auch mit dem jüngsten EU-Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Richtlinie 2011/16/EU - DAC 9) zusammenhängt. Vor der Aktualisierung der Erläuterungen zum GloBE-Information-Return gab es noch einige erhebliche Unterschiede zwischen der EU- und der OECD-Sichtweise.


OECD veröffentlicht Informationen zum Umsetzungsstand von Pillar 2 im beschleunigten Verfahren

​Die Regeln über die globale Mindeststeuer beinhalten eine Regelung, die die Anwendung der Mindeststeuerregeln in einem Land einschränkt, wenn es in einem anderen Land „qualifizierte“ Regeln gibt. Im Jahr 2024 wurde im Inclusive Framework on BEPS ein beschleunigtes Verfahren zur Bestätigung dieses qualifizierten Status der nationalen Gesetzgebung eines Landes auf einer Übergangsbasis vereinbart. Im nunmehr von der OECD veröffentlichten „Central Record of Legislation with Transitional Qualified Status“ sind die Länder aufgeführt, deren Mindeststeuergesetzgebung das vereinbarte Verfahren abgeschlossen und den qualifizierten Übergangsstatus erhalten hat. Dieses Dokument wird regelmäßig und zeitnah aktualisiert, um weitere Mindeststeuergesetze aufzunehmen, die das beschleunigte Verfahren abgeschlossen haben.​


FASTER-Richtlinie im Official Journal der EU veröffentlicht

Am 10. Januar 2025 wurde die Richtlinie (EU) 2025/50​ des Rates vom 10. Dezember 2024 („FASTER“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Mit FASTER wird ein gemeinsames EU-weites System für die Quellensteuer auf grenzüberschreitende Dividenden- oder Zinszahlungen eingeführt, das die Quellensteuerverfahren in der EU sicherer und effizienter machen soll (über den Entwurf hatten wir schon im Newsletter 26/2024 berichtet).​

  

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 20. November 2024, VI R 21/22Darin hatte der BFH zu entscheiden, ob die Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge Arbeitslohn darstellt.

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Angestelltenverhältnis bei einer GmbH. Diese wurde von den Gesellschaftern A und B gegründet. Auf einer Gesellschafterversammlung wurde entschieden, dass neben dem Sohn als dem Hauptbedachten die Klägerin und drei weitere Angestellte die Geschäftsanteile von A und B zur Sicherung der Fortführung des Unternehmens übernehmen sollten. A und B übertrugen daher Geschäftsanteile im Nennwert von insgesamt 1.300 Euro (5,08 %) an die Klägerin. Die Übertragungen an die Angestellten war weder an Bedingungen noch an einen Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft. Im Vertrag war eine Rückfallklausel vereinbart, wonach der Veräußerer berechtigt sein sollte, die Rückübertragung des Anteils zu verlangen, falls das zuständige Finanzamt die steuerliche Verschonung nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG nicht gewährt oder gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG zum Nachteil des Erwerbers ändert. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung stellte fest, dass ein unentgeltlicher Erwerb der Geschäftsanteile der Arbeitnehmerin erfolgt war, der als geldwerter Vorteil im Arbeitslohn zu berücksichtigen sei. Der Klage gab das FG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 27. April 2022 statt.


Die Revision des Finanzamtes gegen das Urteil des FG wurde nun als unbegründet zurückgewiesen. Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn. Beim Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung besteht ein geldwerter Vorteil grundsätzlich in der Verbilligung bzw. im Preisnachlass und nicht in der übertragenen Beteiligung selbst. Der Erwerb einer Beteiligung zum marktüblichen Preis kann keinen geldwerten Vorteil darstellen. Der geldwerte Vorteil muss für ein Beschäftigungsverhältnis gewährt werden und durch dieses individuelle Dienstverhältnis veranlasst sein, damit er als Arbeitslohn zu behandeln ist. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Vorteil dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließt und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellt. Arbeitslohn kann dabei ebenfalls in der Zuwendung eines Dritten bestehen, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Im Streitfall war die Würdigung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.


Vorliegend ist die Anteilsübertragung laut BFH nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Das entscheidende Motiv für die Übertragung war erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge. Dies kommt im Vertrag durch die vereinbarte erbschaftsteuerliche Rückfallklausel und das Gesellschafterversammlungsprotokoll zum Ausdruck. In der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegt keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste. Die Anteilsübertragungen wurden nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft. Der Vorteil fällt im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen deutlich aus dem Rahmen. Es ist nicht erkennbar, warum A und B als Dritte der Klägerin allein für ihre in der Vergangenheit geleisteten Dienste eine solche Summe zukommen lassen sollten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum A und B ihre leitenden Angestellten trotz sehr unterschiedlicher Beschäftigungsdauer und unterschiedlicher Gehälter mit einheitlichen Beteiligungen "entlohnen" sollten.


Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

Für mit dem eigenen Pkw durchgeführte Fahrten im Rahmen von Dienstreisen können alternativ zu dem im Bundesreisekostengesetz festgelegten Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer auch die tatsächlichen auf die Dienstreisekilometer entfallenden Kfz-Kosten als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (§ 3 Nr. 16 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG). Bei der Ermittlung dieses individuellen Kilometersatzes sind nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14. Juni 2012). Hierzu gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und die in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Beispiele sind Treibstoff/Ladestrom, Wartung und Reparaturen, regelmäßig wiederkehrende feste Kosten, wie z.B. die Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, Abschreibung oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete (BFH-Urteil vom 3. September 2015​). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH gehören die Leasingsonderzahlungen dabei grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungkosten. Nur wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb beziehungsweise um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelt, durfte die Leasingsonderzahlung nur Form der AfA berücksichtig werden (BFH-Urteil vom 5. Mai 1994​).

 

An dieser Rechtsprechung hält der BFH mit nun veröffentlichtem Urteil nicht mehr fest, sondern rechnet die Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zu (BFH-Urteil vom 21. November 2024). Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind danach periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Im Urteilsfall leaste ein Arbeitnehmer mit Blick auf ein im Jahr 2019 beginnendes Arbeitsverhältnis im Dezember 2018 ein Kfz. Er leistete im Dezember 2018 eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro und zahlte weitere Kosten für Fahrzeugzubehör in Höhe von 2.504 Euro und einen Satz Reifen in Höhe von 1.357,31 Euro. Zusammen mit den laufenden Fahrzeugkosten des anschließenden 12-Monatszeitraums ermittelte er anhand der der Gesamtfahrleitung dieses Zeitraums einen Kilometersatz von 0,93 Euro. Diesen setzte er (nach Abzug der steuerfreien Arbeitgebererstattungen) in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 für die jeweils dienstlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten an. Während der Einkommensteuerbescheid für 2018 bestandskräftig wurde, erkannte das Finanzamt den ermittelten Kilometersatz für das Streitjahr 2019 nicht an, da ein für einen 12-Monatszeitraum ermittelter Kilometersatz nur dann auch für Folgejahre angewendet werden kann, wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Wegen der Leasingsonderzahlung ist dies der Fall gewesen. Der BFH bestätigte dies und verwies das Verfahren zur Ermittlung der zutreffenden Gesamtkosten und der Gesamtfahrleistung des Jahres 2019 an das Finanzgericht zurück.

 

Für die Praxis ist zu beachten, dass der Begriff der Gesamtkosten des Fahrzeugs nicht nur für die steuerlich zu berücksichtigenden Fahrtkosten als Reisekosten relevant ist. Er wird auch verwendet, wenn es um den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens geht und dieser nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird oder die sog. Kostendeckelung greift. Hierzu hat der BFH bereits mit Urteil vom 3. September 2015 entschieden, dass die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen sind, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Die Finanzverwaltung hat dies in Rn. 35 des BMF-Schreibens vom 3. März 2022 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer übernommen. Es bleibt abzuwarten, ob das Schreiben mit Blick auf das aktuelle Urteil überarbeitet werden wird. Für den Bereich der Bewertung von Nutzungsentnahmen und Nutzungseinlagen sollte indes die Berücksichtigung der Leasingsonderzahlungen bereits geklärt sein:

  • BFH-Urteil vom 17. Mai 2022: Auch bei einer Gewinnermittlung nach Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ist bei Anwendung der Kostendeckelung für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen.
  • BFH-Urteil vom 12. März 2024​: Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
VII R 27/22​
12. November 2024
Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN
VIII R 26/21
19. November 2024
Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 
IV R 19/22
 30. Oktober 2024
Erweiterte Kürzung und Betriebsverpachtung

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