Umsatzsteuerliche Meldepflichten und „Meldechancen“

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veröffentlicht am 12. Juni 2017, von Julia Bader

​Quelle: www.datenbank.nwb.de

              

Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bei grenzüberschreitenden Geschäften

Steuerpflichtige Unternehmer müssen Steuererklärungen bei ihrem Finanzamt einreichen. Dieser Grundsatz dürfte weithin bekannt sein. Im Vergleich zu ertragsteuerlichen Erklärungspflichten, die in der Regel nur einmal im Jahr erfüllt werden müssen (bspw. Körperschaft- und Gewerbesteuer) oder monatlich anstehen (bspw. Lohnsteueranmeldungen), existieren im Bereich der Umsatzsteuer vielfältige Meldepflichten, die neben der reinen Steueranmeldung und -abführung auch statistische Zwecke erfüllen oder dem innereuropäischen Datenabgleich dienen. Zudem gibt es spezielle Meldeverfahren zur administrativen Vereinfachung grenzüberschreitender Geschäfte oder zur Geltendmachung ausländischer Vorsteuerbeträge.

    

I. Hintergrund
II. Erklärungspflichten zur Steueranmeldung und -abführung

1. Umsatzsteuervoranmeldung (§ 18 Abs. 1 bis 2a UStG)
2. Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG)

III. Zusammenfassende Meldung für den innereuropäischen Datenabgleich
IV. Meldung für die Handelsstatistik

1. Eingangsmeldung
2. Ausgangsmeldung

V. Mini-One-Stop-Shop (MOSS)
VI. Vorsteuervergütungsverfahren

1. Vorsteuervergütung in anderen EU-Staaten
2. Vorsteuervergütung in Drittländern

VII. Umsatzsteuer-Compliance

  
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Tim König

Steuerberater, M.Sc. Finance and Accounting

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