Der Ton macht die (Marken-)Musik – Öffnen einer Getränkedose als Klangmarke

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 25. August 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Emily Sullivan und Daniela Jochim

  

Wann ist ein Ton eine Marke? Weist das Zischen einer Dose gefolgt von Stille und dem prickelnden Klang eines Getränkes auf ein bestimmtes Unternehmen hin? Die Frage, was genau eine Marke ist, ist eine Kernfrage des Markenrechts und beschäftigt die Gerichte seit Jahren. 
 

  

 

  

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss eine Marke unterscheidungskräftig sein. Das ist der Fall, wenn sie geeignet ist, die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Produkten und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Wann es bei typischen Markenarten wie Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken der Fall ist, ist relativ eindeutig geklärt. Die Frage sorgt jedoch immer wieder für Aufregung, wenn es um unübliche Markenarten, wie dreidimensionale oder – wie im vorliegenden Fall – um Klangmarken, geht.

Mit der Frage der Schutzfähigkeit von Klangmarken hat sich das Europäische Gericht in seiner jüngsten Entscheidung (Urteil des EuG vom 7. Juli 2021, Az. T-668/19) auseinandergesetzt. Die Klägerin hatte bereits 2018 eine Klangmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke angemeldet. Die Marke der Klägerin wurde für den Klang des Öffnens einer Getränkedose, gefolgt von etwa einer Sekunde Stille und einem anschließenden Prickeln von etwa neun Sekunden angemeldet. Sie beanspruchte Schutz für unter anderem ungeöffnete Getränkeverpackungen und verpackte Getränke mit und ohne Kohlensäure.

Die Eintragung der Marke der Klägerin wurde vom EUIPO mit der Begründung abgelehnt, die Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Wie üblich betonte das EUIPO, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Klangmarken dieselben wären wie für andere Kategorien von Marken. Jedoch sei die breite Öffentlichkeit nicht notwendigerweise daran gewöhnt, einen Klang als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren zu sehen. Eine Klangmarke müsse deshalb eine gewisse Resonanz bzw. einen gewissen Wiedererkennungswert haben, damit sie den Verbraucher auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen hinweisen könne. Vorliegend gab die angemeldete Marke jedoch nur einen Klang wieder, der für die relevanten Waren inhärent sei, so das EUIPO. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden diesen Klang deshalb eher als funktionelles Element oder als Hinweis auf die Eigenschaften der in Rede stehenden Waren verstehen, nicht aber als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft.

Mit ihrer Klage ist die Klägerin dieser Argumentation des EUIPO entgegengetreten. Sie argumentierte, das EUIPO dürfe keine, außerhalb von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung angesiedelten, Kriterien zur Beurteilung der Schutzfähigkeit anwenden. Indem das EUIPO jedoch eine Resonanz bzw. einen Wiedererkennungswert verlangt, würde das EUIPO strengere Maßstäbe anlegen als das Gesetz.

Sicherlich haben dreidimensionale Marken und Klangmarken einige Ähnlichkeiten, schließlich sind beide Markenarten unüblich und verlangen oft eine gewisse Fantasie, um den Betrachter eine betriebliche Herkunft erkennen zu lassen. Aber können deshalb dieselben Grundsätze zur Beurteilung der Unterscheidungskraft angewandt werden?

Das Gericht urteilte, dass die oben erwähnten Grundsätze für dreidimensionale Marken – die im Übrigen lediglich für Marken gelten, die rein aus der Verpackungsform bestehen – nicht auf Klangmarken übertragbar sind. Wie immer betonte das Gericht auch, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Klangmarken keine anderen wären als die für die übrigen Markenkategorien.

Damit jedoch Klangmarken als Unternehmenskennzeichen wahrgenommen werden, müssen sie über ein eine gewisse Resonanz verfügen, so die Ansicht des Gerichts. Denn erst durch diese Resonanz ist der Verbraucher in der Lage, das Zeichen als eine Marke – und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder Indikator ohne wesenseigene Merkmale – zu erkennen.

Denn während das Publikum daran gewöhnt ist, Wort- oder Bildmarken als Zeichen wahrzunehmen, die auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweisen, ist das nicht zwangsläufig der Fall, wenn das Zeichen aus einem bloßen Klangelement besteht. Der Kunde muss alleine durch die Wahrnehmung des Klangs, ohne, dass er mit einem Wort- oder Bildelement kombiniert ist, in der Lage sein, die Verbindung zur betrieblichen Herkunft herzustellen.

Nach Ansicht des Gerichts hatte das EUIPO deshalb korrekt dargelegt, dass das Zeichen „als Herkunftshinweis und nicht bloß als funktionelles Element oder als Hinweis ohne Aussage anzusehen“ sein muss, damit es als Marke eingetragen werden kann. Der Klang, aus dem die angemeldete Marke bestehe, habe einen unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren. Aus diesen Gründen werde sie nicht aus Unternehmenskennzeichen wahrgenommen – ihr fehle die Unterscheidungskraft. Dieser Argumentation ist das Gericht gefolgt. Der Klang, der beim Öffnen einer Dose entstehe, sei lediglich ein rein technisches und funktionelles Element. Ebenso sei der Klang des Prickelns ein unmittelbarer Hinweis auf Getränke.

Das EUIPO hatte daher im Ergebnis Recht und die Eintragung der Marke war abzuweisen. Ihr fehlte schlicht die Unterscheidungskraft – nur die Begründung des EUIPO war nach Ansicht des Gerichtes unzutreffend.
   

Fazit

Reicht also das Zischen einer Dose, gefolgt von Stille und dem prickelnden Klang eines Getränkes für die Eintragung einer Marke aus? Nach Ansicht des europäischen Gerichtes eindeutig nein.

Aber die Frage der Unterscheidungskraft kehrt– vor allem bei außergewöhnlichen Markenarten, aber auch bei beschreibend anklingenden Marken – immer wieder zurück und die Ämter sind in ihrer Praxis nicht immer konsistent. Die Frage der Eintragung von außergewöhnlichen und beschreibenden Marken wird daher immer anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen sein.

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu