Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die noch unterschätzte Haftungsfrage

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veröffentlicht am 15. September 2022 | Lesedauer ca. 5 Minuten

von Dr. Christine Varga-Zschau und Jessica Gruber


Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Gesetz über die unternehmerischen Sorg­falts­pflich­ten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten, kurz LkSG), wurde am 11.6.2021 im Bundestag beschlossen und soll zum 1.1.2023 in Kraft treten. Zukunftsweisend im generellen Umgang mit Compliance sind die im LkSG ver­ankerten umfangreichen Compliance-Pflichten im Bereich der Menschenrechte und des Umweltschutzes für Unternehmen.



Harte Konsequenzen bei Verstößen

Das LkSG enthält einen Katalog verschiedener Verkehrssicherungspflichten, die durch entsprechende Com­pliance-Maßnahmen konkret ausgestaltet und durchgeführt werden sollen. Sollten entsprechende Compliance-Maßnahmen verabsäumt werden setzt der Gesetzgeber jedoch nicht, wie im Gesetzgebungs­verfahren zunächst angedacht auf die Möglichkeit der zivilrechtlichen Haftungsinanspruchnahme für das Vorantreiben dieser gesetzlich geforderten Maßnahmen. Stattdessen soll mit den Mitteln des Ordnungs­widrigkeitenrechts gegen die Unternehmensverantwortlichen vorgegangen werden, um sie zum Umdenken zu veranlassen. Um das Ge­setz mit entsprechender Schlagkraft auszustatten, wurde ein gut bestückter „Werkzeugkasten“ an ord­nungs­wid­rig­keits­recht­lichen Sanktionen zur Verfügung gestellt.

Bei der Beurteilung, welche Haftung ob zivilrechtlicher oder Ordnungswidrigkeiten rechtlicher Natur das grö­ße­re Übel darstellt, sollte man sich nicht blenden lassen: Auf den ersten Blick mag eine zivilrechtliche Haftung als das größere Damoklesschwert für Unternehmen erscheinen und die Ordnungswidrigkeitentat­bestände als weniger schwerwiegend empfunden werden; ein zweiter Blick und eine tiefergehende Beschäftigung mit der Thematik zeigt aber, dass die als Ordnungswidrigkeit ausgestalteten Tatbestände häufig unterschätzt werden.

Grund hierfür ist, dass man Ordnungswidrigkeiten häufig immer noch als sog. Kavaliersdelikte qualifiziert und von einem überschaubaren Strafrahmen ausgeht. Die Wirklichkeit ist jedoch eine ganz andere!

Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Ahndung von Verstößen gegen die im LkSG normierten Sorgfaltspflichten zuständige ist, stehen zukünftig nahezu alle denkbaren Sank­tions­ins­tru­men­te zur Verfügung. Das BAFA kann unter anderem

  • Anordnungen erlassen und Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten nicht nur fest­zu­stel­len und zu beseitigen, sondern auch zu verhindern. Das Gesetz verzichtet dabei auf eine enumerative Aufzählung mit welchen Anordnungen bzw. Maßnahmen zu rechnen ist.
  • Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Wirtschaftsgebäude während der üblichen Geschäfts- und Be­triebs­zei­ten nicht nur unangekündigt betreten und besichtigen, sondern auch bei dieser Gelegenheit geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen einsehen, aus denen sich etwaige Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten ergeben könnten.
  • Zwar werden diese Betretungs- und Besichtigungsrechte der Behörde formal nicht als Durch­su­chungs­maß­nah­me qualifiziert, jedoch kommen diese aufgrund der faktischen Auskunfts- und Herausgabebefugnis des BAFA einer solchen faktisch gleich. Umso bedenklicher erscheint es, dass grundgesetzlich verankerte Rechte wie der sog. Nemo-tenetur-Grundsatz (das Recht sich nicht selbst belasten zu müssen) hier scheinbar keine Anwendung finden sollen.
  • beim Vorliegen von Verstößen gegen das LkSG auf einen Sanktionsmechanismus zurückgreifen, der sich unter Umständen mitunter existenzgefährdend auswirken kann: Die Palette der im LkSG vorgesehenen Sank­tio­nen reicht vom Ausschluss bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bis hin zur Verhängung hoher Bußgelder.


Ein genauer Blick auf die Sanktionsmöglichkeiten

Wie generell im Ordnungswidrigkeitenrecht möglich, können auch hier Sanktionen sowohl gegen Unternehmen als auch die handelnden Personen, also Geschäftsleitung/Vorstand/Aufsichtsrat verhängt werden. Im LkSG wurden die Sanktionsmöglichkeiten wie folgt ausgestaltet:

  • Unternehmen selbst können wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten mit einer Geldbuße belegt werden. Die Geldbußen können dabei unter bestimmten Voraussetzungen eine Höhe von bis zu fünf bzw. acht Mio. Euro erreichen.
  • Des Weiteren sieht das Gesetz bei bestimmten Verstößen sogar umsatzbezogene Geldbußen vor, insbeson­dere für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. Euro. Dies kann zu einer Bebußung von bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes, der anhand der vorausgegangenen drei Geschäftsjahren ermittelt wird, führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um vorsätzliche Verstöße oder eine fahrlässige Begehung handelt!
  • Aber damit noch nicht genug. Eine Geldbuße kann den Ausschluss bei Vergabe öffentlicher Aufträge nach sich ziehen. Dies war und ist ein immer noch unterschätztes, aber zugleich gefürchtetes Sanktionsinstrument für Unternehmen, die in ihrer Existenz von der Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsverträge abhängig sind. Es ist offensichtlich, dass der Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren ent­spre­chen­der Aufträge für solche Unternehmen schnell zum finanziellen Desaster werden kann.  Ein solcher Aus­schluss kann über einen Zeitraum von bis zu drei Jahre erfolgen und die Durchführung eines sog. Selbst­rei­ni­gungs­ver­fahrens nach § 125 GWB erforderlich machen.  
  • Leitungspersonen im Unternehmen können, ausgehend vom jeweiligen Verstoß und dessen Schwere, mit Geldbußen von bis zu 100.000, bis zu 500.000 oder bis zu 800.000 Euro pro Verstoß belegt werden. Doch nicht nur die verantwortlich handelnden Personen, auch die Aufsichtsorgane im Unternehmen haben im Rahmen ihrer Kontroll- und Beratungsfunktion die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen des LkSG durch die Geschäftsleitung zu überwachen und ihr dabei beratend zur Seite zu stehen. Dies setzt zumindest Grundkenntnisse zum LkSG, den daraus erwachsenden Pflichten und ihrer wirksamen Umsetzung im Un­ter­neh­men voraus.
  • Kommen die Aufsichtsorgane diesen Anforderungen nicht nach, kann dies ebenfalls mit einer Geldbuße von bis zu 800.000 Euro geahndet werden, soweit nicht die schärfere Regelung der umsatzbemessenen Be­bußung angewandt wird.


Das Gesetz sieht bei der Bemessung der Geldbuße zwar grundsätzlich die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit an sich, gibt aber ein ausdifferenziertes System zur Abwägung vor, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Bemessung wird insbesondere

  • der Tatvorwurf, den der Täter verwirklicht hat, dessen Beweggründe und Ziele sowie
  • Gewicht, Dauer und Ausmaß der Ordnungswidrigkeit

berücksichtigt.

Nachdem das Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, gilt es, die verbleibende Zeit zu nutzen, um die ge­setz­li­chen Anforderungen umzusetzen und diesen gerecht zu werden.

Andernfalls kann bereits der erste bußgeldrelevante Verstoß verwirklicht werden, wenn es an der Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten fehlt, der dafür Sorge zu tragen hat, dass das entsprechende Ri­si­ko­ma­na­ge­ment überwacht wird.

Bereits dieser Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden, soweit nicht die schärfere Regelung der oben genannten umsatzbemessenen Bebußung anzuwenden ist.

Denn das LkSG sieht gerade in der Durchführung einer Risikoanalyse die zentrale Voraussetzung bei der Imple­mentierung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsystems. Dabei ist das Ziel, men­schen­rechts­wür­di­ge und umweltbezogene Risiken sowie die Verletzung geschützter Rechtspositionen entlang der bestehenden und zukünftigen Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest deren Ausmaß zu minimieren.

Der zweite zentrale Aspekt neben der beschriebenen Risikoanalyse ist die Einführung von Präventions­­maß­nah­men. So verpflichtet das LkSG zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Unternehmen, das Hinweise auf Risiken und Rechtsverletzungen ermöglicht und damit letztlich einer Verpflichtung zur Einrichtung eines Hin­weis­ge­ber­sys­tems gleichkommt. An dieser Stelle können somit zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen wer­den. Die Einführung eines Meldeweges zur Meldung von Hinweisen, die wirtschaftsstrafrechtlich und sonst definierte Verstöße zum Inhalt hat, ergänzt durch die Thematik von Risiken und Rechtsverletzungen aus dem LkSG.


Die Kritik am Gesetz reißt nicht ab

Nicht nur die Höhe möglicher Bußgelder, sondern auch deren Anknüpfung an unklare Vorgaben bzw. unbe­stimmte und daher auslegungswürdige Rechtsbegriffe legen einen dunklen Schatten auf die kommende Anwen­dungspraxis des LkSG.  Vor allem die Bebußung nicht rechtzeitigen Handelns unterliegt harscher Kritik. Denn was bedeutet „nicht rechtzeitig“?

Soweit kein Verweis auf ein anderes Gesetz erfolgt, wird genau diese Frage zum Dreh- und Angelpunkt eines möglichen Tatvorwurfs: die fehlende zeitliche Vorgabe. Aus strafrechtlicher Sicht ist dies bedenklich, denn an dieser Stelle rückt das sog. Bestimmtheitsgebot in den Fokus. Danach kann eine Tat nur dann bestraft/­­ geahn­det werden kann, wenn die Strafbarkeit/Ordnungswidrigkeit des Handelns gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies schließt an dieser Stelle auch ein, wann noch ein rechtzeitiges Handeln vorliegt.

Zieht man die Parallelen zu anderen Rechtsgebieten, kann davon ausgegangen werden, dass diese Vorgabe durch Rechtsprechung gefüllt werden muss und auch wird – wenn auch mit zeitlichem Verzug.

Diese Tatsache darf jedoch zusammen mit der fehlenden zivilrechtlichen Haftung keinesfalls dazu führen, das vorliegende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf die „leichte Schulter zu nehmen“ oder gar zu negieren.


Die Zeit läuft…

Um eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Unternehmen vor­zunehmen, die Risikoanalyse zu erstellen und die erforderlichen Strukturen für Präventivmaßnahmen zu schaf­fen und umzusetzen, gilt es zu handeln. JETZT!

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