LG Köln: Dubai-Schokolade muss aus Dubai kommen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. Januar 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Der Hype um die sogenannte „Dubai-Schokolade“ ist längst nicht vorbei. In zahlrei­chen Supermärkten ist die mit Pistaziencreme und Kadaifi-Teig („Engelshaar“) gefüllte Schokolade erhältlich; Süßwarenherstellern verspricht die Vermarktung der Dubai-Schokolade enorme Gewinne. Es wundert deshalb wenig, dass es nunmehr zum Streit über die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Namens „Dubai-Schokola­de“ gekommen ist. Hierüber hat das Landgericht (LG) Köln kürzlich drei Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 33 O 513/24; Beschl. v. 6.1.2025, Az. 3 O 525/24; Az. 33 O 544/24)​.
Schokoladenpralinen mit grüner Füllung

Antragsteller in zwei der einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Köln ist das Unternehmen Mbg Inter­national Premium Brands GmbH, welches unte​r anderem einen Schokoladenriegel namens „Habibi-Riegel“ aus Dubai importiert. Die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche richten sich gegen zwei andere Unternehmen, welche „Dubai Schokolade“ bzw. „Dubai Chocolate“ unter den Marken „elit“ und „Miskets“ anbieten, die allerdings nicht in Dubai hergestellt wird. Auf den Verpackungen heißt es, die Schokolade sei „mit einem Hauch Dubai“ angereichert und bringe „den Zauber Dubais […] nach Hause“.
 
Im dritten Verfahren ging der Süßwarenimporteur Andreas Wilmers, der in Dubai hergestellte Schokolade in Deutschland verkauft, gegen die „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ eines Lebensmittel-Discounters vor.
 

Inhaltsbeschreibung oder Herkunftsangabe?

Hintergrund der rechtlichen Diskussion um den Begriff „Dubai-Schokolade“ ist die Frage, ob diese Bezeichnung lediglich die Inhaltsstoffe bzw. Zusammensetzung des Produkts selbst beschreibt oder aber verspricht, dass die Schokolade tatsächlich aus Dubai stammt.
 
Nach § 127 Absatz 1 Markengesetz (MarkenG) dürfen geographische Herkunftsangaben wie Länder nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus diesem Land stammen, wenn dadurch eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft entsteht. § 128 Absatz 1 MarkenG und § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regeln einen entsprechenden Unterlassungsanspruch.
Irreführend nach § 127 Absatz 1 MarkenG ist beispielsweise die Bezeichnung „Himalaya-Salz“, wenn das Salz tatsächlich in einem 200 km vom Himalaya-Massiv entfernten Gebiet gewonnen wird, selbst wenn dieses Gebiet noch zum Himalaya-Vorland gehört (BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 86/13).
 
Wird durch die Verwendung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ also der Eindruck erweckt, die Schokolade komme aus Dubai oder habe einen sonstigen Bezug zu Dubai, obwohl dies nicht der Fall ist, stellt das einen Verstoß gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht dar, durch welchen Unterlassungsansprüche entstehen.
 
Teilweise wird jedoch argumentiert, die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ beziehe sich nicht auf die Herkunft, sondern auf die Zusammensetzung des Produkts in Form von mit Pistaziencreme und Engelshaar gefüllter Schokolade. So bezeichnet auch ein „Wiener Schnitzel“ ein paniertes Schnitzel aus Kalbsfleisch (solange in einem Zusatz keine andere Fleischart erkennbar ist, VG Arnsberg, Urt. v. 26.10.9 – 3 K 3516/08). Aus Dubai müsse die „Dubai-Schokolade“ nach dieser Auffassung jedoch ebenso wenig kommen wie das „Wiener Schnitzel“ aus Wien.
 
Das LG Köln entschied jedoch in den vorstehenden Fällen, dass eine Gefahr der Irreführung aufgrund einer (falschen) geografischen Herkunftsangabe vorliege. Die dort verwendeten Bezeichnungen „Dubai-Schokola­de“, „Dubai Chocolate“ und „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ würden den Anschein hervorrufen, dass das Produkt tatsächlich einen Bezug zu Dubai habe. Hierzu würden insbesondere die englische Bezeichnung und die fremdsprachigen Produktbeschreibungen auf der Verpackungsrückseite sowie die Formulierungen „mit einem Hauch Dubai“, „Zauber Dubais“ und „Taste of Dubai“ beitragen. Dadurch würde der Eindruck erweckt, dass die Schokolade nicht in Deutschland hergestellt worden sei.
 
Auch der Umstand, dass die meisten Verbraucher wüssten, dass es zahlreiche Anbieter von „Dubai-Schokola­de“ gebe, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn aufgrund der Produktaufmachung sowie in den ersten beiden Fällen aufgrund der Unbekanntheit der Marken „elit“ und „Miskets“ sei gerade nicht erkennbar, dass es sich lediglich um eine Nachahmung handele, die nicht aus Dubai stamme.
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Schließlich änderten auch die – kaum wahrnehmbar kleine – Hinweise auf den Verpackungsrückseiten „Herkunft: Türkei“ bzw. „Product of Türkiye/Produkt von Türkiye“ nichts an dieser Wertung.​

Verbot von Dubai-Schokolade?

Nach den Beschlüssen des LG Köln ist es untersagt, Schokolade, die weder in Dubai hergestellt wird noch einen sonstigen geografischen Bezug zu Dubai hat, als „Dubai-Schokolade“ zu bezeichnen. Es handelt sich hierbei jedoch um Einzelfallentscheidungen, bei denen das Gericht auch Umstände wie Werbe-Aussagen auf der Verpackung sowie sonstige (fremdsprachige) Angaben auf der Verpackung berücksichtigt hat. Maßgeblich für die Frage, ob die Verwendung des Begriffs „Dubai-Schokolade“ zulässig ist, bleiben folglich die Umstände des Einzelfalls.
 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um vorläufige Entscheidungen im Eilrechtsschutz handelt, deren eigentliche Entscheidungen noch ausstehen.
 
Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass andere Gerichte zu anderen Ergebnissen kommen und „Dubai-Schokolade“ wie im Fall des „Wiener Schnitzels“ als zulässigen Hinweis auf die Zusammensetzung des Produkts ansehen.
 
Dennoch sollte in Zukunft vorsichtig mit der Verwendung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ umgegangen werden. So hat etwa der Schokoladenhersteller Lindt seine „Dubai-Schokolade“ in „Dubai Style Chocolade“ umbenannt. Dies geschah angeblich aufgrund einer veränderten Rezeptur – auffällig ist jedoch, dass Lindt kurz zuvor eine Abmahnung durch einen Konkurrenten erhalten hat, der nach eigenen Angaben tatsächlich Schokolade aus Dubai vertreibt​.
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