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veröffentlicht am 27. Dezember 2018 / Lesedauer: ca. 2 Minuten Nach dem bisherigen Außenwirtschaftsgesetz kann der Erwerb von Unternehmensanteilen geprüft und ggf. untersagt werden, wenn ausländische oder unionsfremde Investoren mind. 25 Prozent der Stimmrechte an einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erlangen. Prüfungsmaßstab ist, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Mit Wirkung zum 19. Dezember 2018 wurden nun Verschärfungen bei den Vorschriften zu dieser Investitionsprüfung beschlossen: Die allg. Prüfeintrittsschwelle von 25 Prozent bleibt bestehen, wurde für sensible Bereiche allerdings mit sofortiger Wirkung auf 10 Prozent abgesenkt. Als „sensible Bereiche” bezeichnet das Bundeswirtschaftsministerium v.a. kritische Infrastrukturen und andere zivile, sicherheitsrelevante Infrastrukturen sowie verteidigungsrelevante Unternehmen. Für die Prüfverfahren kommen daher u.a. folgende Bereiche in Frage: Telekommunikation, IT-Sicherheit, Cloud-Technologie, Kraftwerke, Stromnetze, Trinkwasser- und Lebensmittelversorgung, Wertpapier- und Derivatgeschäfte, Zahlungsverkehr, Krankenhausinformationssysteme, Luftverkehr, Schienenverkehr, See- und Binnenschifffahrt und der Softwarebereich. Auch Medienunternehmen werden in den Kreis einbezogen. In diesen besonders schützenswerten Bereichen kann die Prüfung damit künftig schon bei geringen Beteiligungen ansetzen. Die Bundesregierung möchte dadurch frühzeitiger erkennen können, ob durch den Erwerb wesentliche inländische Sicherheitsinteressen betroffen sind. Voraussichtlich sollen auch spätere Beteiligungserhöhungen des ausländischen Investors wieder geprüft werden. Das Prüfverfahren ist wie bisher in 2 Stufen aufgebaut und bedarf im Regelfall zwischen 3 und 6 Monaten. Bei den sog. sektorübergreifenden Prüfungen beginnen die Fristen ab dem Tag, an dem das BMWi Kenntnis von dem Vorgang erhält. Verdeckte Transaktionen können damit, wenn sie erst später bekannt werden, trotzdem aufgegriffen werden. Erst 5 Jahre nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags erlischt das Prüfrecht des BMWi endgültig. Auf Betreiben von diversen europäischen Staaten, u.a. Deutschland, läuft derzeit parallel auf EU-Ebene ein Gesetzgebungsverfahren zum Thema Investitionsprüfungen weiter. Dabei soll eine Rechtsgrundlage im europäischen Sekundärrecht geschaffen werden, um national auch in anderen, weitergehenden Wirtschaftsbereichen im Einzelfall gegen ausländische Direktinvestitionen einschreiten zu können. Da Handelsrecht Kompetenz der EU ist, kann Deutschland insoweit nicht eigenständig Verschärfungen einführen. Bereits für 2019 werden entsprechende EU-weite Gesetzesänderungen erwartet.
Dr. Alexander Kutsch
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
Geschäftsführender Partner
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Ewald Plum
Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht
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