Haftung für Online-Inhalte: Aktuelle Entwicklungen im Medienrecht

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. Oktober 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die Haftung für Online-Inhalte spielt im digitalen Zeitalter eine zentrale Rolle im Medien­­recht. Gehaftet werden kann sowohl für eigene als auch für fremde Inhalte. Betroffen sind damit neben den Erstellern von Inhalten („Content-Creator“) auch die Plattformen, auf denen diese Inhalte veröffentlicht werden („Content-Provider“) wie
​z. B. soziale Netzwerke und Videoportale.​




Jeden Tag werden im Internet Persönlichkeitsrechts- und Urheberrechtsverletzungen begangen. Mit der zuneh­menden Verbreitung von Künstlicher Intelligenz (KI) und automatisiert produzierten Inhalten stehen neue Heraus­forderungen im Raum. So ist insbesondere die Frage der Haftung für durch KI generierte Inhalte noch nicht abschließend geklärt und wird in Zukunft sicherlich weiter diskutiert werden.

Teilweise ist weder den Content-Creators noch den Content-Providern bewusst, dass sie für solche Online-Inhalte rechtlich belangt werden können. Die Verletzung von Urheberrechten und Persönlichkeitsrechten kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Dazu gehören Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche sowie Schadensersatzforderungen einschließlich der Erstattungsansprüche für die Kosten der Rechtsver­fol­gung.

Wir klären über die typischen Rechtsverletzungen durch Online-Inhalte auf und erläutern, wer wann für diese Inhalte haftet.

Wann liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor?​

In Deutschland ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein durch Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grund­gesetz (GG) verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 Bürger­liches Gesetzbuch (BGB) geschützt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Der Schutz umfasst sowohl ideelle als auch vermögenswerte Interessen.

Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht auf Selbstdarstellung, das heißt das Recht selbst zu entscheiden, ob und in welchem Umfang persönliche Lebensumstände öffentlich gemacht werden. Dies um­fasst wiederum das Recht am eigenen Bild, am eigenen Wort und an der eigenen Stimme. Auch die Ehre so­wie die Privatsphäre eines Menschen werden vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt.

Schließlich schützt das sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich eines Unternehmens.

Zu den typischen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Online-Inhalte gehören insbeson­dere die folgenden:
  • Verbreitung unwahrer Tatsachen;
  • Beleidigungen und Shitstorms;
  • unberechtigte Nutzung von Bild-, Video- oder Audioaufnahmen;
  • unberechtigte Verbreitung der von einem Dritten gesprochenen, geschriebenen oder auf sonstige Weise geäußerten Worte
  • und seit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz, auch sogenannte Deepfakes in Form der Nachahmung von Bildnissen oder Stimmen berühmter Personen, Unternehmern, Influencern etc.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?​

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt „Werke“, d. h. persönliche geistige Schöpfungen. Hierzu gehören z. B. Sprach- und Musikwerke. Der Urheber hat als Rechtsinhaber das ausschließliche (alleinige) Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Er kann aber Dritten die Nutzung seines Werkes einräumen.

Urheberrechte werden im Internet häufig wie folgt verletzt:
  • unerlaubte Nutzung von Fotos oder Bildern;
  • unerlaubte Nutzung von Texten oder Aussagen ohne Hinweis auf das Vorliegen eines Zitats;
  • unerlaubte Hinterlegung von eigenen Inhalten mit vorbestehenden Musiken;
  • unerlaubtes Training von KI-Anwendungen mit urheberrechtlich geschützten Werken.

Bespiel: Wird im Internet ein Bild genutzt, welches die Person A zeigt und von der Person B angefertigt wurde, können folglich gleich mehrere Rechtsverletzungen vorliegen. Zum einen kann eine Persönlichkeitsrechts­ver­letzung des Rechts am eigenen Bild von A vorliegen; zum anderen kann die Nutzung gegen die Urhe­​ber­​rechte von B an der Bildaufnahme verstoßen.​
­​Hinweis: Die vorstehende Aufzählung möglicher Rechtsverletzungen ist nicht abschließend. Auch Marken- und Wettbewerbsrechte sowie sonstige Rechte Dritter dürfen nicht verletzt werden. Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gern.

Wer haftet für rechtsverletzende Online-Inhalte?​

Content-Creators wie Blogger, Journalisten und Social-Media-Nutzer, sind grundsätzlich für die von ihnen ver­öffentlichten Inhalte verantwortlich und haften nach den allgemeinen Vorschriften. Dies umfasst Texte, Bilder, Videos und andere Medienformen. Content-Creators müssen folglich sicherstellen, dass ihre Inhalte keine Rechte Dritter verletzen wie z.B. die oben erläuterten Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte.

Content-Providern wie sozialen Netzwerken oder Videoportalen, gewährt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Haftungsprivilegien. Sie sind in der Regel nicht für die von Nutzern erstellten Inhalte verantwortlich, solange sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben. Sobald sie jedoch auf solche Inhalte hingewiesen werden, sind sie verpflichtet, diese unverzüglich zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Zu beachten ist allerdings, dass sich Plattformbetreiber Inhalte von Dritten auch zu Eigen machen können, so­dass sie ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften haften. Dies kann bereits durch das bloße Setzen von Links der Fall sein. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können kommerzielle Anbie­ter bereits dadurch Urheberrechtsverletzungen begehen. Sie müssen deshalb stets nachprüfen, ob die Inhalte, auf die verlinkt wird, mit Erlaubnis des Urhebers ins Internet gestellt wurden. Auch bei Zitaten ohne klare Distan­zierung handelt es sich um eigene und nicht um fremde Inhalte. Eine Distanzierung kann indes durch entsprechende Hinweise oder optische Trennungen erfolgen.

Praxistipp für Plattformbetreiber: Vorsicht bei der Verwendung von Disclaimern
Viele Plattformen nutzen sog. Disclaimer (Haftungsausschlüsse) auf ihren Webseiten, um die eigene Haftung auszuschließen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch mit diesen Disclaimern die Gesetzeslage nicht ge­ändert, d. h. eine Haftung nicht pauschal ausgeschlossen werden kann. Die Haftung für eigene bzw. für zu eigen gemachte Inhalte kann mit einem Disclaimer nicht vermieden werden. Irreführende Disclaimer können sogar wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. In der Regel sind Disclaimer deshalb überflüssig und stellen sogar ein weiteres Risiko dar.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu