Freihandelsabkommen EU-CETA

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 17. Februar 2017​

 

Am 16. Februar 2017 hat das Europäische Parlament dem Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) zugestimmt. CETA soll den Handel mit Waren und Dienstleistungen vereinfachen und dadurch Wachstum in den beiden Bereichen ermöglichen sowie  Investitionen vereinfachen. Das Abkommen soll schon ab April 2017 vorläufig zur Anwendung kommen.
 

  
Durch das Freihandelsabkommen werden die Zölle für Ursprungswaren der Vertragspartner umfangreich abgebaut. Bedingung hierfür ist, dass die Erzeugnisse ihren Ursprung in einem Land der Vertragspartner haben. Der präferentielle Ursprung muss nachgewiesen werden. Analog dem Freihandelsabkommen mit Südkorea wird es keine formellen Nachweise (WVB EUR.1) geben, vielmehr ist eine Ursprungserklärung auf den Handelspapieren vorgesehen. Bei Warensendungen über 6.000 Euro ist die zollrechtliche Bewilligung des Ermächtigten Ausführers notwendig. Nur er ist berechtigt, Ursprungserklärungen auf den Handelspapieren im Falle von Warensendungen über 6.000 Euro abzugeben.
  
Für Kanada soll erstmals der registrierte Ausführer (REX) erforderlich sein. Er ist ein vereinfachtes Ausstellungsverfahren von Präferenznachweisen für Entwicklungsländer. Dieses Verfahren wurde zum 1. Januar 2017 als Ersatz für die Ausstellung des formellen Nachweises Form A eingeführt. Sukzessive werden alle Entwicklungsländer in  den nächsten Jahren auf den REX umstellen.
  
Die Systematik des Verfahrens wird nun auf das CETA übertagen und als Voraussetzung für den präferentiellen Ursprung angewendet. Um den Status als REX zu erreichen, reicht eine einfache Registrierung des Ausführers bei dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt. Im Rahmen einer von der Europäischen Kommission bestätigten Übergangsregelung können ermächtigte Ausführer (EA) bis zum 31. Dezember 2017 Ursprungserklärungen auf der Grundlage ihrer bestehenden EA-Bewilligung und unter Verwendung ihrer EA-Bewilligungsnummer ausfertigen. Der Regelungsinhalt des CETA geht weit über die bisherigen Regelungen in den Freihandelsabkommen hinaus. Neue administrative Instrumente sind z.B. Nachweise über Nichtmanipulation und Übersendung von Prüfungsberichten an den Einfuhrstaat.
 
Auch die formell rechtlichen Ursprungsbestimmungen sind teilweise neu. So sollen im Abkommen nebeneinander die bilaterale (eingeschränkt und vollständig) und multilaterale (weltweit und USA bezogen) Kumulierung möglich sein. Die Ursprungsregeln und die Ermittlung der Ursprungseigenschaft weichen erheblich von den bisherigen Regelungen ab.
  
Die innerbetriebliche rechtskonforme Umsetzung der Ursprungsystematik wird für mittelständische Unternehmen eine echte Herausforderung und ein Kraftakt. Bei der Umsetzung des Abkommens unterstützen wir Sie gerne!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu