Fokus auf die Steuerregelung für „Impatriates“ in Frankreich

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 31. August 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Timotheus Tangermann, Rödl & Partner Paris, und Marcus Schmidbauer

 
Der kürzliche Wechsel des Fußballspielers Lionel Messi zum Pariser Verein Paris Saint-Germain hat die Steuerregelung für nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer und bestimmte Führungskräfte, die sog. „Regelung für Impatriates”, in den Mittelpunkt des Interesses rücken lassen. In folgendem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf diese Regelung.
    

  

Gemäß Artikel 155 B des französischen Steuergesetzes (Code général des impôts, CGI) kommen Arbeitnehmer und bestimmte Führungskräfte, die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für einen begrenzten Zeitraum nach Frankreich ins Unternehmen wechseln, unter bestimmten Bedingungen in den Genuss einer vorübergehenden Einkommensteuerbefreiung.

 

Sie erhält Anwendung auf:

  • Arbeitseinkünfte und
  • bestimmte ausländische Einkünfte aus Vermögenswerten sowie eine teilweise Befreiung der französischen Immobilien-Vermögenssteuer (Impôt sur la fortune immobilière - IFI).

 

Um diese Steuerregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die betroffenen „Impatriates" folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie dürfen in den letzten fünf Jahren vor dem Jahr ihres Dienstantritts keinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich gehabt haben und
  • Sie müssen eine Vergütung erhalten, die mindestens der Referenzvergütung entspricht, die ein nicht-ausländischer Arbeitnehmer in demselben Unternehmen erhält.

 

Zeitraum

Die Regelung gilt nur für die Jahre, in denen der „Impatriate":

  • seine Wohnung oder seinen Hauptwohnsitz in Frankreich hat und
  • seine hauptberufliche Tätigkeit in Frankreich ausübt.

 

Diese Befreiung wird dann bis zum 31. Dezember des achten Kalenderjahres nach dem Jahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer seine Stelle in Frankreich antritt.

 

Einkommenssteuervergünstigungen

Mit dieser Regelung besteht die Möglichkeit, folgende Einkünfte von der Einkommensteuer zu befreien:

  • die Auslandszulage, d. h. die zusätzliche Vergütung, die unmittelbar mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Frankreich verbunden ist, bis zur Höhe der Referenzvergütung
  • den Teil des Arbeitsentgelts, der sich auf die im Ausland im Interesse des Arbeitgebers ausgeübte Tätigkeit bezieht
  • 50 Prozent der ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • 50 Prozent der Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Wertpapieren und Gesellschaftsrechten
  • 50 Prozent bestimmter ausländischer Einkünfte aus geistigem Eigentum.

 

Diese Regelung ermöglicht zudem den teilweisen Abzug der Beiträge aus ausländischen Zusatzrenten- und Sozialschutzsystemen, in die der „Impatriate" vor seiner Ankunft in Frankreich eingezahlt hat.

 

Weitere Vorteile 

Das Einkommensteuersystem sieht parallel dazu eine teilweise Befreiung von der Immobilien-Vermögenssteuer (Impôt sur la Fortune Immobilière, IFI) vor. Nach dieser Regelung müssen natürliche Personen, die in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Frankreich haben, die IFI nur auf ihre in Frankreich befindlichen Immobilien und Rechte entrichten, ohne dass eine Beschäftigung erforderlich ist.

 

Diese Regelung gilt für jedes Jahr, in dem der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich beibehält, bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr, in dem der steuerliche Wohnsitz in Frankreich begründet wurde. Gerne prüfen wir Ihre Situation und unterstützen Sie bei Ihrer Ankunft in Frankreich im Rahmen der Formalitäten für die Impatriierung.

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu