Frankreich: Neue Modalitäten der Quellensteuer-Erstattung für ausländische Unternehmen

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veröffentlicht am 7. September 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

   

Es besteht die Möglichkeit für ausländische Unternehmen, sich die in Frankreich gezahlten Quellensteuern im Falle von steuerlichen Verlusten oder aufgrund von verbundenen Aufwendungen erstatten zu lassen: Die Anwendungsmodalitäten wurden von der französischen Steuerverwaltung nunmehr präzisiert.

 

     

Grenzüberschreitende Einkünfte (wie zum Beispiel Dividenden, Lizenzgebühren, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und gleichgestellten Tätigkeiten, Immobiliengewinne, usw.) eines ausländischen Unternehmens aus französischer Quelle unterliegen in Frankreich grundsätzlich bei der Auszahlung einer Quellensteuer, deren Satz in den meisten Fällen zwischen 15 Prozent und 25 Prozent liegt.

 

Ausländische Gesellschaften, die Einkünfte aus Frankreich beziehen, auf die in Frankreich eine Quellensteuer erhoben wird, können unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen die Erstattung dieser Quellensteuer beantragen, wenn sie steuerliche Verluste erwirtschaftet haben oder Aufwendungen im Zusammenhang mit den französischen Einkünften angefallen sind.

 

Die französische Steuerverwaltung hat zu Beginn des Sommers ihre Kommentare zu den praktischen Modalitäten dieser Erstattung veröffentlicht.[1] Darin erläutert sie insbesondere die Verbindung mit anderen Erstattungsvorschriften und die deklarativen Modalitäten.

Es gibt hierbei zwei zentrale Regelungen:

 

  • Eine Regelung zur vorübergehenden Erstattung, die dann zur Anwendung kommt, wenn das ausländische Unternehmen in dem Jahr, in dem die besagten Einkünfte erzielt werden, einen Verlust erwirtschaftet. Die Erstattung ist allerdings lediglich vorübergehend, da sie zu einer neuen Steuerfestsetzung unter anderem in dem Jahr führt, in dem das Unternehmen wieder Gewinne erzielt. [2]
      
    Diese Regelung betrifft Quellensteuern auf bestimmte Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen und Ausschüttungen (Artikel 119 bis des französischen Steuergesetzbuches – „CGI"), auf bestimmte Vergütungen für künstlerische Leistungen (Artikel 182 A bis CGI), auf bestimmte Einkünfte aus selbstständigen und gleichgestellten Tätigkeiten (Artikel 182 B CGI), auf Immobiliengewinne aus regelmäßiger Tätigkeit (Artikel 244 bis CGI), auf Immobiliengewinne aus gelegentlicher Tätigkeit (Artikel 244 bis A CGI) und auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Beteiligungen (Artikel 244 bis B CGI).

    Sie folgt auf die Sofina-Entscheidung aus dem Jahr 2018, in der der Europäische Gerichtshofs festgestellt hat, dass die Anwendung von Quellensteuern auf Dividenden aus französischen Quellen gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstößt, wenn die in Frage stehenden Ausschüttungen von einer ausländischen Gesellschaft in einer Verlustsituation bezogen werden.[3] Tatsächlich schuf das französische Recht somit eine Ungleichbehandlung zwischen nicht ansässigen Gesellschaften mit Verlusten, die einer sofortigen und endgültigen Besteuerung unterlagen, und ansässigen Gesellschaften, die keiner sofortigen Besteuerung unterlagen, wenn ihr steuerliches Ergebnis nicht gewinnbringend war.
  • Eine weitere Regelung zur endgültigen Erstattung in Höhe der Differenz zwischen zum einen der Quellensteuer, die auf der Grundlage eines Bruttoeinkommens erhoben wird, und zum anderen der Quellensteuer, die auf der Grundlage eines Nettoeinkommens nach Abzug der direkt mit dem Einkommen verbundenen Erwerbs- und Erhaltungsaufwendungen berechnet wird.[4] Diese Regelung ist an folgende Bedingungen geknüpft: (i) die steuerliche Abzugsfähigkeit der genannten Aufwendungen nach den französischen steuerrechtlichen Vorschriften und (ii) die Unmöglichkeit für die ausländische Gesellschaft, die Quellensteuer in ihrem Wohnsitzstaat anrechnen zu lassen.

    Diese Regelung betrifft Quellensteuern auf bestimmte Einkünfte aus Ausschüttungen (Artikel 119 bis 2 CGI), auf bestimmte Vergütungen für künstlerische Leistungen (Artikel 182 A bis CGI) und auf bestimmte Einkünfte aus selbstständigen und gleichgestellten Tätigkeiten (Artikel 182 B CGI).

    Sie zieht die Konsequenzen aus Entscheidungen des obersten französischen Verwaltungsgerichts (sogenannter „Conseil d'Etat - CE")[5], welches bestimmte Quellensteuermechanismen als gegen die europäischen Grundfreiheiten verstoßend beurteilt hat, da die von nicht ansässigen Gesellschaften geschuldeten Quellensteuern auf Basis des Bruttoeinkommens erhoben werden, während ansässige Unternehmen in der gleichen Situation auf ein Ergebnis nach Abzug der zusätzlichen Kosten für den Erwerb und die Erhaltung desselben Einkommens steuerpflichtig sind.

  

Falls ein Unternehmen beide Regelungen in Anspruch nehmen kann, so wird der Antrag auf vorübergehende Erstattung um den Betrag der endgültigen Erstattung gekürzt. Wenn Sie von Quellensteuerabzügen in Frankreich betroffen sind, steht Ihnen unser Team von Steueranwälten gerne zur Verfügung, um Sie bei der Beantragung der Erstattung zu unterstützen.


[1] Aktualität veröffentlicht auf der BOFIP-Basis am 29. Juni 2022. Alle folgenden Steueranweisungen werden geändert: BOI-IR-DOMIC-10-20-20-20; BOI-IR-DOMIC-10-20-20-50 ; BOI-RPPM-RCM-30-30-10 ; BOI-RPPM-RCM-30-30-10-20 ; BOI-RPPM-RCM-30-30-10-30 ; BOI-RPPM-RCM-30-30-10-90 ; BOI-RPPM-RCM-30-30-10-100 ; BOI-RPPM-RCM-30-30-20-60 ; BOI-RPPM-RCM-30-30-20-80 ; BOI-RFPI-PVINR-10-10 ; BOI-RFPI-PVINR-20-20 ; BOI-RFPI-PVINR-30-10 ; BOI-RFPI-PVINR-40 ; BOI-BIC-CHAMP-20-10-40 ; BOI-IS-CHAMP-60-10-30 et BOI-IS-RICI-30-20

[2] Artikel 235 quater des französischen Steuergesetzbuches

[3] EuGH vom 22. November 2018 in der Sache 575/17, Sofina SA, Rebelco SA und Sidro SA ; CE, vom 27. Februar 2019 Nr.398662

[4] Artikel 235 quinquies des frz. Steuergesetzbuches

[5] CE, vom 22. November 2019 n°423698, SAEM de Gestion du Port Vauban oder CE, 9. September 2020 n°434364

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