Meldepflichten für ausländische Unternehmen bei der Einfuhr von Waren nach Frankreich ab 2022

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veröffentlicht am 17. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Sind sie ein ausländisches Unternehmen, das in Frankreich für die Umsatzsteuer registriert oder nicht registriert ist? Falls ja, haben Sie Ihre Meldepflichten bei der Einfuhr von Waren nach Frankreich ab 2022 antizipiert? Das Finanzgesetz für 2020 und der Entwurf des Finanzgesetzes für 2022 enthalten wichtige Reformen im Bereich Zoll und Umsatzsteuer. Eine dieser Maßnahmen muss besonders hervorgehoben werden, nämlich die Reform der Meldemodalitäten und der Erhebung der Umsatzsteuer bei Einfuhr, die ab 1. Januar 2022 in Kraft treten wird.

 

 

Diese Maßnahme bringt für Steuerpflichtige und insbesondere für nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige neue Meldepflichten mit sich, die antizipiert und ab dem 1. Januar 2022 angewendet werden müssen.

 

Übertragung der Zuständigkeit zwischen der DGDDI und der DGFIP in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer

Die Reform der Einfuhrumsatzsteuer, die aus dem Finanzgesetz für 2020 hervorgegangen ist, wird ab 1. Januar 2022 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt wird die Verwaltung und Erhebung der Umsatzsteuer auf Einfuhren und die Aussetzung von Nichterhebungsverfahren von den Zollbehörden auf die DGFIP übertragen, was zu einer Vereinfachung für Unternehmen führt.

 

Die DGFIP wird somit für die Verwaltung und Erhebung der geschuldeten Umsatzsteuer zuständig sein:

  • bei Einfuhr durch (steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige) Umsatzsteuerschuldner mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Frankreich. Die Zuständigkeit der DGFIP für nicht steuerpflichtige Umsatzsteuerpflichtige mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist hierbei eine Neuerung im Entwurf des Finanzgesetzes,
  • beim Wegfall eines der gemeinschaftlichen Zollverfahren,
  • bei Beendigung des steuerlichen Nichterhebungsverfahrens.

  

Folglich werden Zollbehörden weiterhin lediglich für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig sein, die für Einfuhren von nicht umsatzsteuerpflichtigen Personen in Frankreich und für die Beförderung von Personen und Gegenständen für nicht steuerpflichtige Personen zwischen Frankreich und Staaten außerhalb der Europäischen Union geschuldet wird.  

 

Die Folgen dieser Reform für umsatzsteuerpflichtige Personen

Dieses neue System zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Falle von Einfuhren ist für alle Steuerpflichtigen mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und sowohl für alle besteuerten als auch nicht besteuerten Umsätze verpflichtend und erfolgt automatisch. Folglich müssen Steuerzahler, die Einfuhrumsätze in Frankreich tätigen wollen, dafür sorgen, dass sie sich vorab bei den französischen Steuerbehörden für die Umsatzsteuer registrieren lassen.

 

Die wichtigste Folge dieser Kompetenzübertragung ist die allgemeine Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für die Umsatzsteuer. Derzeit wird die Einfuhrumsatzsteuer zunächst bei der Zollabfertigung an die Zollbehörden gezahlt und erst später bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung abgezogen, was zu Liquiditätsverschiebungen führt, die für die Unternehmen erheblich sein können.  

 

Ab dem 1. Januar 2022 werden die Erklärung und die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer direkt in der Umsatzsteuererklärung und nicht mehr mit der Zollanmeldung vorgenommen. Folglich können die Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer gleichzeitig auf der CA3 erheben und abziehen, was den ständigen Liquiditätsvorschüssen ein Ende setzt.

 

Eine weitere wichtige Folge dieser Reform ist, dass die DGFIP für die Kontrolle der Einfuhrumsatzsteuer zuständig ist, was automatisch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und nicht mehr der Gerichte für Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich nach sich zieht.

 

Die neuen Erklärungsmodalitäten

In Bezug auf die Erklärungsmodalitäten ist zu betonen, dass Steuerpflichtige, die Einfuhren, innergemeinschaftlichen Warenerwerb tätigen oder Steuerlager auflösen, künftig von der vereinfachten USt.-Besteuerung ausgeschlossen sind und somit monatliche Erklärungen einreichen müssen. Der Entwurf des Finanzgesetzes für 2022 sieht jedoch vor, dass vierteljährliche Umsatzsteuererklärungen zulässig sind, wenn die jährlich zu zahlende Umsatzsteuer weniger als 4000 € beträgt.

 

Die Modalitäten der Einfuhrzollanmeldung (Systemcode, Zusatzsystemcode, besondere Erwähnung, nationaler Zusatzcode, Dokumentencode usw.) bleiben unverändert, mit Ausnahme der Verpflichtung des Zollschuldners, sich bei der Zollerklärung zu identifizieren.

 

So muss die französische innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Einfuhrumsatzsteuerschuldners künftig zwingend in allen Zollanmeldungen angegeben werden, die sich auf besteuerte oder nicht besteuerte Einfuhrumsätze und Umsätze aus Aussetzungsverfahren beziehen.

 

Die implementierten Vereinfachungsmaßnahmen

Diese Reform geht mit mehreren Vereinfachungen einher, die den Unternehmen die Arbeit erleichtern sollen, da die Online-Umsatzsteuererklärung am 14. des Monats anhand der Daten aus den Zollerklärungen vorausgefüllt wird, um die Besteuerungsgrundlagen für die Einfuhrumsatzsteuer zu ermitteln, die für die im Vormonat getätigten steuerpflichtigen Einfuhren fällig ist. Die Unternehmen müssen die Erklärung der steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Grundlagen und der Beträge, die aufgrund der Beendigung von Nichterhebungsverfahren geschuldet werden, sowie den entsprechenden Betrag der abzugsfähigen Umsatzsteuer ausfüllen.

 

Damit Abgabenpflichtige die vorausgefüllten Angaben in der Umsatzsteuererklärung überprüfen können, wird ihnen auf der Website douane.gouv.fr ein eigener Bereich zur Verfügung stehen, der über ein auf diesem Portal eingerichtetes persönliches Konto zugänglich ist. Dort kann eine Tabelle mit den Daten aus den Zollerklärungen heruntergeladen werden.

 

Es ist zu beachten, dass es im Falle eines Antrags auf Berichtigung eines Umsatzes, der dieser neuen Regelung unterliegt, den Steuerpflichtigen obliegt, zunächst die Zollanmeldung bei den Zollbehörden zu berichtigen und anschließend die Umsatzsteuerberichtigung bei der DGFIP zu melden.

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