Eintragung im Handelsregisterauszug nicht ausreichend für Vertretungsbefugnis des Generaldirektors einer vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts

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veröffentlicht am 10. Januar 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Mit einem Beschluss vom 25. Mai 2022[1] hat der französische Kassationshof (Cour de cassation) einem Berufungsgericht vorgeworfen, davon ausgegangen zu sein, dass der auf dem Handelsregisterauszug angegebene Generaldirektor („GD“) einer vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts („vereinfachte AG“) ihr gesetzlicher Vertreter ist, ohne zu prüfen, ob die Satzung der vereinfachten AG seine Vertretungsbefugnis vorsieht. 

   
Zur Erinnerung: Während der Präsident einer vereinfachten AG das speziell mit Vertretung der Gesellschaft nach außen befugte Gesellschaftsorgan ist, kann die Satzung die Bedingungen der Vertretung der Gesellschaft nach außen durch den GD und/oder einen stellvertretenden Generaldirektor (DGD) vorsehen. In diesem Fall wird der GD und/oder DGD in dem Handelsregisterauszug angegeben.
   
In dem, dem französischen Kassationshof am 25. Mai 2022 vorgelegten Fall, warf eine Gesellschaft, die von der Zollverwaltung durchsucht und Gegenstand von Beschlagnahmungen Letzterer wurde, der Zollverwaltung vor, dass sie sich geweigert hatte, dem vor Ort anwesenden Generaldirektor eine Kopie des Beschlusses des Richters für Freiheit und Haft, der die Beamten der Zollverwaltung zur Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigt hatte, mit der Begründung zu übergeben, dass der Generaldirektor nicht befugt sei, die Gesellschaft zu vertreten. Die Gesellschaft hatte daraufhin beim ersten Präsidenten des Berufungsgerichts von Paris eine Nichtigkeitsklage gegen die Besichtigungs- und Beschlagnahmemaßnahmen eingereicht und sich darauf berufen, dass der Generaldirektor allein aufgrund seiner Eigenschaft als Generaldirektor als „Vertreter“ der vereinfachten AG hätte angesehen werden müssen.
   
In einer Entscheidung vom 21. Oktober 2020[2] gab der Beauftragte des ersten Präsidenten des Berufungsgerichts von Paris der Nichtigkeitsklage statt, in dem die Zollverwaltung die Anordnung zur Genehmigung von Besichtigungen und Beschlagnahmungen demjenigen, der als GD auf dem Handelsregisterauszug angegeben ist, mitteilen hätte sollen.
    
Die Kammer für Handelssachen hob diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass die Richterin „untersuchen hätte müssen, zu prüfen ob die Satzung der Gesellschaft […] vorsah, dass sie gegenüber Dritten von einer Person mit dem Titel Generaldirektor vertreten hätte werden können“.
   
Die Entscheidung der Kammer für Handelssachen hat vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für das Handels- und Gesellschaftsregister vom 26. September und 25. Oktober 2012[3] klargestellt, dass die bezüglich der vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts, Artikel R. 123-54 des frz. Handelsgesetzbuchs, der die Meldepflicht in Bezug auf die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane von Gesellschaften vorsieht, anwendbar sind. Einerseits soll eine vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts die Mitglieder eines von der Satzung vorgesehenen Gesellschaftsorgans, die satzungsmäßig einzeln oder gemeinsam dazu berechtigt sind, die Gesellschaft zu leiten, zu verwalten oder gewöhnlich zu verpflichten, beim Handelsregister eintragen. Andererseits müssen alle Mitglieder eines gegebenenfalls in einer vereinfachten AG eingerichteten „Aufsichtsrates“ ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden, unabhängig von der Art und Umfang ihrer Befugnisse. Diese zweite Auslegung kann auf alle Personen angewendet werden, die einen in Artikel R. 123-4 des frz. Handelsgesetzbuchs aufgelisteten Titel tragen, das heißt Mitglied des Aufsichtsrates und ebenfalls Generaldirektor. Wie der französische Kassationshof im vorliegenden Fall befand, sollen diese Personen auf dem Handelsregisterauszug aufgeführt werden, unabhängig von ihren Befugnissen die Gesellschaft zu leiten, zu verwalten oder gewöhnlich zu verpflichten.
  
Folglich ist im Anschluss an die obengenannte Entscheidung des französischen Kassationshofs vom 25. Mai 2022 davon auszugehen, dass die Tatsache, dass eine Person auf dem Handelsregisterauszug als GD oder DGD einer vereinfachten AG aufgeführt wird, deklarativ ist und keinen Beweiswert hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis hat.
   
Die vorliegende Entscheidung sollte allerdings die Interessen Dritter nicht beeinträchtigen. Letztere dürfen sich gegenüber der vereinfachten AG auf die Geschäfte, die in ihrem Namen von einem GD oder einem DGD abgeschlossen worden sind, berufen, ohne dass die Gesellschaft ihnen das Fehlen satzungsgemäßer Befugnisse ihrer vorgenannten Führungskräfte entgegenhalten kann[4].
  
Schließlich ist anzumerken, dass die Entscheidung des französischen Kassationshofs zwar bezüglich eines GD getroffen wurde, aber an einem DGD eines vereinfachten AG reibungslos anwendbar zu sein scheint.
  
In diesem Zusammenhang wird der vereinfachten AG mit einem GD und/oder einem DGD sehr empfohlen, zu überprüfen, ob ihre Satzung nicht nur seine Ernennungsbedingungen, sondern auch seine Vertretungsbefugnisse vorsieht, um insbesondere sicherzustellen, dass alle Geschäfte, die bisher von der vereinfachten AG französischen Rechts abgeschlossen wurden, wirksam sind. Unser Team von Anwälten steht Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, um Sie dabei zu unterstützen.
 
[1] frz. Kassationshof, Kammer für Handelssachen, 25.05.2022 Nr. 20-21.460 F-D.
[2] Anordnung Nr. 19/02402 der Beauftragten des ersten Präsidenten des Berufungsgerichts zu Paris.
[3] CCRCS, Stellungnahme Nr. 2012-031.
[4] frz. Kassationshof, Kammer für Handelssachen, 09.07.2013 Nr. 12-22.627 F.
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