Besteuerung digitaler Dienstleistungen in Frankreich

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veröffentlicht am 27. Juni 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Nach dem Scheitern der Einführung einer Besteuerung digitaler Dienstleistungen auf europäischer Ebene hat die französische Regierung dem Parlament einen Gesetzesentwurf zur Besteuerung digi­taler Dienstleistungen in Frankreich (die sog. „GAFA”-Steuer) vor­gelegt. Sollte das Gesetz verab­schiedet werden, wird die GAFA-Steuer rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. 

 

 


Anwendungsbereich

Dienstleistungen, die der GAFA-Steuer unterliegen

Drei Kategorien von Dienstleistungen sind von der zukünftigen GAFA-Steuer betroffen:
  • Die sogenannten „Vermittlungsleistungen”, deren Ziel es ist, berufliche oder private Nutzer zusammen­zuführen (z.B. Marktplatz, Dating-Website, usw.);
  • Dienste, die als „Werbeplatzierung auf einer digitalen Schnittstelle” bezeichnet werden und deren Ziel es ist, das Werbetargeting durch Individualisierung von Anzeigen entsprechend dem Profil der Nutzer der Schnittstelle zu betreiben;
  • Der Verkauf von personenbezogenen Daten von in Frankreich ansässigen Nutzern.

 

Von der GAFA-Steuer ausdrücklich ausgeschlossene Dienstleistungen

Der Anwendungsbereich der Steuer auf digitale Dienstleistungen enthält viele Ausnahmen, darunter:
  • Schnittstellen, deren Hauptzweck es ist, Videos oder Musik auf Abruf bereitzustellen;
  • Reglementierte Zahlungsschnittstellen;
  • Der direkte Online-Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch ein Unternehmen
  • Werbeplatzierungen, sofern sie nicht nach den Profilen der Nutzer der Schnittstelle ausgerichtet sind

 

Dienstleistungen, die zwischen Unternehmen einer gleichen Firmengruppe erbracht werden, sind von der GAFA-Steuer ausgeschlossen.


Steuerpflichtige

Die GAFA-Steuer gilt nur für sehr große Unternehmen im Bereich der digitalen Medien. In der Praxis dürften nur etwa 20 Unternehmen von der Regelung betroffen sein. Lediglich Unternehmen, die mit ihren von der GAFA-Steuer betroffenen Dienstleistungen die Schwellenwerte von 750 Millionen Euro für ihren weltweiten Umsatz und 25 Millionen Euro für ihren frz. Umsatz (kumulative Bedingungen) überschreiten, sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Der Ort der Niederlassung des Dienstleisters ist unerheblich.

 

In Unternehmensgruppen werden diese Schwellenwerte auf Konzernebene ermittelt. Die GAFA-Steuer sollte drei Prozent des in Frankreich erzielten Umsatzes aus den steuerbaren Dienstleistungen betragen.


Vereinbarkeit der GAFA-Steuer mit internationalem und EU-Recht

Sollte die GAFA-Steuer in den Anwendungsbereich internationaler Steuerabkommen fallen (als eine der Körper­schaftsteuer gleichgestellte Steuer), sollten die im Abkommen vorgesehenen Kriterien eingehalten werden, insb. die Notwendigkeit, dass eine ausländische Gesellschaft eine Betriebsstätte in Frankreich hat, um die Besteuerung in Frankreich zu rechtfertigen. Derzeit sieht der Gesetzentwurf jedoch vor, dass der Ort der Nieder­lassung des Dienstleisters für die Anwendbarkeit der Steuer unerheblich ist.

 

Da die GAFA-Steuer vor allem ausländische Unternehmen betreffen soll, die nicht in Frankreich niedergelassen sind, könnte sie auch deshalb umstritten sein, weil sie eine versteckte, gegen das EU-Recht ver­stoßende Diskriminierung hervorruft. Der Gesetzentwurf wird derzeit diskutiert.

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Aurélia Froissart

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