Frankreich: EGALIM-Verordnung (Teil 3 von 3) – Wettbewerbsbeschränkende Praktiken

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veröffentlicht am 4. Oktober 2019 | Lesedauer ca. 5 Minuten

    

Das am Ende der „Etats Généraux de l'Alimentation” verabschiedete sogenannte EGALIM-Gesetz vom 30. Oktober 2018 ermächtigte die französische Regierung, die Artikel des französischen Handelsgesetzbuches über Transparenz, wettbewerbsbeschränkende Praktiken und andere verbotene Praktiken durch eine Verordnung zu reformieren.

 

So wurde die Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019 (im Folgenden die „Verordnung” genannt) verabschiedet, die über den Agrarsektor hinaus das Recht der Handelsverhandlungen generell ändert.

 

Die Änderungen lassen sich in drei Themengruppen gliedern:

1. Zahlungsfristen, Regeln der Rechnungsstellung und zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen;

2. Vereinbarungen über Regeln der Handelsbeziehungen zwischen Lieferanten und Händlern und/oder Großhändlern;

3. Wettbewerbsbeschränkende Praktiken, insbesondere bei der abrupten Beendigung bestehender Geschäftsbe­ziehungen.

 

Bitte beachten Sie, dass das Inkrafttreten der Bestimmungen der Verordnung zeitlich gestaffelt ist.

 

Im Folgenden gehen wir auf die Änderungen unter 3. zum Thema „Wettbewerbsbeschränkende Praktiken, insbesondere der abrupten Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen” ein.  

 

 

Lesen Sie mehr zum aktuellen Thema im Artikel „EGalim 2 zur Zeit der Wiederauf­nahme der Handelsverhandlungen im Bereich Agrarprodukte und Lebensmittel” vom 20. April 2022.

  

          

Bestimmungen der Verordnung über wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen

Die wichtigsten Maßnahmen der Verordnung über wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen im Sinne des französischen Handelsgesetzbuches lauten wie folgt:

 

Neuausrichtung der Liste restriktiver Geschäftspraktiken auf drei allgemeine Praktiken

Die Verfasser der Verordnung stellten fest, dass die 13 in dem ehemaligen Artikel L. 442-6 des französischen Handelsgesetzbuches aufgeführten Praktiken von den Wirtschaftsakteuren nicht vollständig genutzt wurden und dass nur die folgenden drei Praktiken Gegenstand der meisten Rechtsstreitigkeiten waren: 

  1. Erlangen eines Vorteils ohne Entschädigung oder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der erbrachten Leistung; 
  2. Unterwerfung oder der Versuch, die andere Partei zu Verpflichtungen zu unterwerfen, die ein erhebliches Ungleichgewicht schaffen; 
  3. abrupter Abbruch etablierter Geschäftsbeziehungen.

 

Die Verordnung rationalisiert daher die Liste der verbotenen Praktiken, indem sie sie auf diese drei Praktiken beschränkt, die nun unter die Artikel L. 442-1 ff. des französischen Handelsgesetzbuches fallen.

 

Nach Ansicht der Verfasser werden die zehn anderen, bisher unter das französische Handelsgesetzbuch fallenden und inzwischen gestrichenen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken durch die Streichung nicht recht­mäßig anerkannt, sondern sollen nun (mit Ausnahme des Verbots des Weiterverkaufs außerhalb des Netzes s. u.) durch die drei in Artikel L.442-1 des französischen Handelsgesetzbuchs beibehaltenen restriktiven Praktiken erfasst werden.

 

Schließlich sieht die Verordnung die Schaffung eines spezifischen Artikels vor, der die Verletzung des Verbots des netzunabhängigen Weiterverkaufs an den Vertriebspartner, der an einen selektiven oder exklusiven Vertriebs­vertrag gebunden ist, bestraft (neuer Artikel L. 442-2 des französischen Handelsgesetzbuches). Diese wettbewerbsbeschränkende Praxis wurde aus Gründen der Kohärenz von den anderen drei im französischen Handelsgesetzbuch beibehaltenen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken isoliert, da sie im Gegensatz zu letzteren nicht nur Parteien eines Vertrages oder einer Verhandlung, sondern auch einen Dritten betrifft.

 

Erweiterung des Anwendungsbereichs bestimmter wettbewerbsbeschränkender Praktiken

Der ehemalige Artikel L.442-6 des französischen Handelsgesetzbuches  ermöglichte es dem „Handelspartner”, der Opfer eines unangemessenen Vorteils oder eines erheblichen Ungleichgewichts wurde, den Urheber der betreffenden Praxis zur Verantwortung zu ziehen.

Wie die Verfasser der Verordnung in ihrem Bericht an den Präsidenten der Republik feststellten, bestand jedoch in der Rechtsprechung die Tendenz, diesen Text restriktiv zu lesen. Sie hat diesen Begriff des „Handelspartners” restriktiv definiert, indem sie verlangte, dass die Partnerschaft zwischen dem Opfer der Praxis und seinem Bevollmächtigten den Wunsch der Parteien, eine dauerhafte Beziehung aufzubauen, formalisiert.  

Um dieser restriktiven Auslegung ein Ende zu setzen, wird der Begriff „andere Partei” im Wortlaut des neuen Artikels L. 442-1 des französischen Handelsgesetzbuches durch den Begriff „Handelspartner” ersetzt, so dass alle Situationen abgedeckt werden können, in denen ein Vertragspartner Opfer einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise werden kann.
 

Im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verbots wettbewerbsbeschränkender Praktiken sieht der neue Artikel L.442-1 des französischen Handelsgesetzbuches nun ausdrücklich vor, dass die Erlangung eines Vorteils ohne Gegenleistung oder ein erhebliches Ungleichgewicht nicht nur während der Verkaufs­verhandlungen, sondern auch während der Abschluss- und Leistungsphase des Vertrages verboten ist.

 

Schaffung eines rechtlichen Haftungsausschlusses im Falle einer abrupten Beendigung der bestehenden Geschäftsbeziehungen

Um nach Ansicht der Verfasser der Verordnung Rechtsstreitigkeiten aufgrund der abrupten Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen zu verringern, sieht sie vor, dass der Urheber einer Beendigung eines Geschäftsverhältnisses bei einer Kündigungsfrist von mindestens 18 Monaten nicht für eine unzureichende Kündigungsfrist haftbar gemacht werden kann (neuer Artikel L. 442-1 II des Handelsgesetzbuchs).

  
Somit ist die Partei, die abrupt ein bestehendes Geschäftsverhältnis abbricht, von der Haftung befreit, sobald sie ihrem Geschäftspartner eine Kündigungsfrist von 18 Monaten gewährt hat.

  
Darüber hinaus hebt die Verordnung die Anforderung des Artikels L. 442-6 des französischen Handelsgesetzbuches auf, die Kündigungsfrist für Geschäftsbeziehungen mit Eigenmarkenprodukten zu ver­doppeln oder bei einem durch eine Fernauktion verursachten Vertragsabbruch.

 

Neuausrichtung der Liste der vom französischen Handelsgesetzbuch ausdrücklich verbotenen Klauseln oder Vereinbarungen auf zwei Arten von Klauseln

Im ehemaligen Artikel L. 442-6 II des französischen Handelsgesetzbuches wurden fünf Klauseln oder Vereinbarungen aufgeführt, die verboten und ausdrücklich für ungültig erklärt wurden.

 

Ausgehend von der Feststellung, dass diese fünf verbotenen Klauseln oder Vereinbarungen von den Wirt­schafts­­akteuren ungleichmäßig als Rechtsgrundlage zur Bekämpfung restriktiver Praktiken heran­gezogen wurden, haben die Verfasser der Verordnung die Liste der verbotenen Klauseln oder Verein­barungen auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden neu ausgerichtet (neuer Artikel L.442-3 des Handelsgesetzbuches), nämlich:

  • Klauseln oder Verträge, die die Gewährung rückwirkender Skonti, Rabatte
    oder Vereinbarungen über kommerzielle Zusammenarbeit ermöglichen; 
  • Klauseln oder Verträge, die es der Vertragspartei ermöglichen, automatisch von günstigeren Bedingungen zu profitieren, die die Vertragspartei konkurrierenden Unternehmen gewährt.

 

Klärung der Verfahrensprozedur eines Verbots wettbewerbswidrigen Praktiken und der Sanktionen, die den Urhebern solcher Praktiken auferlegt werden

Um die Unklarheiten zu beseitigen, die sich aus dem missverständlichen Wortlaut des ehemaligen Artikels L. 442-6 III des franzö­sischen Handelsgesetzbuches ergeben, präzisiert der neue Artikel L.442-4 des franzö­sischen Handelsgesetzbuches die Verfahrensordnung für Maßnahmen, die auf dem Verbot wettbewerbs­widriger Praktiken und den anwendbaren Sanktionen beruhen.

 

Der neue Artikel L.442-4 des französischen Handelsgesetzbuches sieht daher insb. vor, dass

  • jede Person mit berechtigtem Interesse das angerufene Gericht ersuchen kann, die Einstellung der Praktiken und den Ersatz ihres Schadens anzuordnen;
  • nur die Opfer von wettbewerbswidrigen Praktiken sowie der Wirtschaftsminister und die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeit der strittigen Klauseln und die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen beantragen können; 
  • der Wirtschaftsminister und die Staatsanwaltschaft auch die Verhängung der Zivilstrafe verlangen können, deren Höhe auf den höchsten der folgenden drei Beträge begrenzt ist: 

(i) 5 Millionen Euro,

 

(ii) oder 5 Prozent des Umsatzes,

 

(iii) oder das Dreifache der zu Unrecht eingezogenen oder erhaltenen Beträge.

Zeitlich gestaffeltes Inkrafttreten der Bestimmungen der Verordnung

Die Bestimmungen der Verordnung gelten seit dem 26. April 2019 für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge und Änderungen, auch wenn sich die betreffenden Änderungen auf eine zuvor abgeschlossene Vereinbarung beziehen.
   
Für die Rechnungsstellung gelten die neuen Bestimmungen der Verordnung für alle Rechnungen, die am oder nach dem 1. Oktober 2019 ausgestellt werden.
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