Erstmalige Berichterstattung zur EU-Taxonomie – Fokus Fähigkeitsanalyse

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 12. Dezember 2024 I Lesedauer ca. 6 Min.


Tipps zur Identifizierung taxonomiefähiger Wirtschaftsaktivitäten​

Die Ausweitung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfordert, dass künftig auch große, nicht kapitalmarktorientierte, Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr 2025 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EU-Taxonomie-Verordnung berichten müssen. In Vorbereitung auf die Berichterstattung und Offenlegung der relevanten Kennzahlen müssen diese Unternehmen taxonomiefähige Wirtschaftsaktivitäten inner­​halb ihrer Geschäftstätigkeit für den Umsatz, die Investitionen (CapEx) und Betriebs­aufwendungen (OpEx) identifizieren. Dieser Identifizierungsprozess stellt für viele Unternehmen operativ eine Herausforderung dar, da es gilt Interpretations­spiel­räume auszulegen, N​ACE-Codes korrekt anzuwenden und oftmals komplexe Konzern­struk­turen zu berücksichtigen. Dieser Artikel beleuchtet, was bei der Identifizierung taxo­no­miefähiger Aktivitäten beachtet werden sollte.​


Ziel der EU-Taxonomie 

Das übergeordnete Ziel der Verordnung ist die Neuausrichtung künftiger Kapitalflüsse hin zu „nachhaltigen“ Investitionen. Dabei dient die EU-Taxonomie als einheitliches und transparentes Klassifizierungssystem, das Investoren ermöglicht, Unternehmen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsperformance zu vergleichen und gezielt in ökologisch wirtschaftende Unternehmen zu investieren. 

Im Zuge dessen müssen berichtspflichtige Unternehmen offenlegen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung einzustufen sind. Dafür müssen Unternehmen den Anteil taxonomiefähiger und taxonomiekonformer Wirtschaftsaktivitäten gemessen an der Grundgesamtheit ihrer Aktivitäten offenlegen. 

Screening der Wirtschaftsaktivitäten

Der erste Schritt des Berichterstattungsprozesses im Rahmen der EU-Taxonomie stellt die vollständige Analyse der eigenen Geschäftsaktivitäten hinsichtlich der Umsätze, Investitionen (CapEx) und Betriebsaufwendungen (OpEx) dar. Hierbei gilt es, relevante Informationsträger in die Erhebung des Status Quo’s miteinzubeziehen. Für den Umsatz sind in der Regel Informationen aus der GuV der Ausgangspunkt der Analyse. Für den CapEx ist der Anlagenspiegel oder das Investitionsbudget der Startpunkt, um sich einen Überblick über Investitionen zu verschaffen. Außerdem sollten in diesem Prozessschritt relevante Fachbereiche wie Controlling und Vertrieb miteingebunden werden, um belastbare Informationen zu erheben. Diese vorgelagerte Betrachtung der verschiedenen Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens legen den Grundstein für eine detailierte Analyse der taxonomiefähigen Aktivitäten im Sinne der EU-Taxonomie. 

Taxonomiefähigkeitsanalyse 

Nachdem eine umfassende Identifikation der möglichen relevanten Wirtschaftsaktivitäten erfolgt ist, gilt es diese im Detail auf Taxonomiefähigkeit zu prüfen und die fähigen Anteile konkret zu ermitteln. Dafür werden die Umsatz-, CapEx- und OpEx-Aktivitäten des Geschäftsjahres den in den Anhängen der delegierten Rechtsakte aufgeführten Wirtschaftsaktivitäten der sechs Umweltziele zugeordnet:
  1. ​Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Doch wann gilt eine Geschäftsaktivität als taxonomiefähig?

Eine Wirtschaftsaktivität ist taxonomiefähig, wenn sie unter die Beschreibung einer in einem Anhang der delegierten Rechtsakte beschriebenen Aktivitäten fällt und somit potenziell einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leisten kann. Finden sich unternehmensrelevante Wirtschaftsaktivitäten innerhalb der Anhänge der delegierten Rechtstakte, ist eine abschließende Fähigkeitsbewertung vorzunehmen. Diese erfolgt anhand einer qualitativen Analyse der Beschreibung der Tätigkeit im Rechtsakt. Dafür sollte beurteilt werden, in wie weit die Definition der Aktivität in der Regulatorik mit dem tatsächlichen Sachverhalt innerhalb des Unternehmens übereinstimmt. Die Einordnung in die Regulatorik kann sich in der Praxis teilweise schwierig gestalten und mit Ermessensspielräumen verbunden sein. Aufgrund von teilweise auslegungs­bedürf­tigen Definitionen und Abgrenzungen in den Beschreibungen der Wirtschaftsaktivitäten, bietet die EU-Taxono­mie an diesen Stellen Interpretations­​spielraum für den Ersteller. Die Auslegungen sollten dabei möglichst frühzeitig mit den verantwortlichen Prüfern abgestimmt werden.
​Zuordnung taxonomiefähiger Wirtschaftsaktivitäten
  
 

Verwendung von NACE-Codes

NACE ist das europäische System zur Klassifizierung von Gütern und Wirtschaftszweigen. Die NACE-Codes werden in den Anhängen der EU-Taxonomie verwendet, um Hilfestellung oder Vorgaben für die Einordnung von Wirtschaftsaktivitäten zu bieten. 
 
Neben der qualitativen Beschreibung der Tätigkeit wird in der Regel für jede Aktivität auf spezifische NACE-Codes verwiesen, die der Wirtschaftstätigkeit zugeordnet werden können. Somit dienen NACE-Codes als nützliche Orientierungshilfe innerhalb der Anhänge der EU-Taxonomie. Allerdings ist es wichtig hervorzuheben, dass die NACE-Codes in der EU-Taxonomie überwiegend einen hinweisgebenden Charakter besitzen. Die NACE-Codes dienen demnach als Hilfsmittel zur Identifizierung und Kategorisierung von Wirtschaftstätig­keiten. Die Beurteilung der Taxonomiefähigkeit einer Aktivität sollte jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Beschreibung der Tätigkeit in den Anhängen des delegierten Rechtsakts erfolgen.

Fazit

Um sich auf die Offenlegung gemäß EU-Taxonomie-Verordnung vorzubereiten, ist ein vollständiges Verständnis über die Umsatz- und Investitionstätigkeiten notwendig. Ein vollständiges Bild der unternehmensrelevanten wirtschaftlichen Tätigkeiten bildet die Basis für das Screening der potenziell taxonomiefähigen Wirtschafts­ak­ti­vi­​täten. Die abschließende Beurteilung der Taxonomiefähigkeit erfolgt anhand der in den Anhängen der delegierten Rechtsakte qualitativ beschriebenen Wirtschaftsaktivitäten. Dabei spielen NACE-Codes eine unterstützende Rolle, indem sie als Orientierungshilfe dienen. ​

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