Erben oder Schenken – Was in Spanien steuerlich günstiger ist

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veröffentlicht am 14. Dezember 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Das Königreich Spanien ist aufgeteilt in 17 Autonome Gebietskörperschaften und zwei autonome Städte (Ceuta und Melilla), denen in Teilen eigene Gesetzgebungs­kompetenzen, insbesondere im Bereich der Steuern und Abgaben zustehen.

 

 

Im Bereich des Erbrechtes gilt seit dem 17. August 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung 650/2012 (im Folgenden EU-ErbVO abgekürzt), die als höherrangiges europäisches Recht dem nationalen spanischen Recht direkt übergeordnet ist, und Erbfälle mit Auslandsbezug regelt. Darüber hinaus findet ergänzend das spanische Zivilgesetzbuch (auf Spanisch: Codigo Civil) sowie ggfs. autonome, regionale Bestimmungen, wie bspw. das katalanische Zivilgesetzbuch auf Erb- und ggf. Schenkungsfälle mit Anknüpfungspunkten zu Spanien Anwendung.

 

Merke: In Spanien gilt es bereits auf nationaler Ebene mehrere Bestimmungen und Regelungen zu beachten.

Vor Inkrafttreten der vorbezeichneten EU-ErbVO richtete sich das auf die Nachfolge (Erbschaften) geltende Zivilrecht in Spanien nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Dieser ursprüngliche Anknüpfungspunkt ist im August 2015 weggefallen. Seitdem gilt das Recht des Staates, in welchem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern er keine gegenteilige Verfügung getroffen haben sollte, und somit nicht mehr per se das Recht des Staates, dem dieser zum Zeitpunkt des Todes angehörte.

 

Tipp: Wer bspw. als deutscher Staatsbürger dauerhaft im EU-Ausland lebt, sprich im EU-Ausland seinen so genannten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, jedoch – obgleich aus welchen Gründen – nicht möchte, dass das aus seiner Sicht ausländische Erbrecht im Falle seines Todes zur Anwendung kommt, sondern ggfs. als deutscher Staatsbürger das deutsche Erbrecht wählen möchte – muss das aktiv bestimmen, in dem er eine ausdrückliche Rechtswahl sei es testamentarisch oder erbvertraglich tätigt.

 

Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sieht Artikel 22 Abs. 1der EU-ErbVO folgende Alternativen vor, entweder das Recht des Staates

 

  • dem die Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder
  • dem die Person im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

 

Besitzt eine Person hingegen mehrere Staatsangehörigkeiten, kann das Recht des Staates gewählt werden, dem die Person entweder im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört (Art. 22 EUR-ErbVO).

 

Wichtig: Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.

  

Gerade in der heutigen Zeit der Europäischen Freizügigkeit sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass aus dem Testament oder einer sonstigen Verfügung von Todes wegen das auf diese Verfügung oder Testament anwendbare Recht zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten direkt und ausdrücklich hervorgeht, bspw. durch folgende Ergänzungen im Text:

„Es soll das Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten" oder „Das Testament ist dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterworfen".

 

Achtung: Es kann nicht einfach irgendein Recht gewählt werden. Wie oben beschrieben, kann nach der EU-ErbVO nur das Recht der Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes gewählt werden. Interessant in diesem Zusammenhang ist der „ordre public" – Vorbehalt der nach Art. 35 EU-ErbVO geltend gemacht werden kann, siehe hierzu die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Deutschland (Pflichtteilsansprüche nach deutschem Recht, BGH, Urt. v. 29.6.2022 – IV ZR 110/21).

 

Ob die Übertragung einer Immobilie oder sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände der Besteuerung in Spanien unterliegen, hängt davon ab, ob ein Anknüpfungspunkt zu Spanien gegeben ist. In der Regel knüpfen sowohl Spanien als auch seine autonomen Gebietskörperschaften entweder 

  • an die Ansässigkeit des Erblassers oder 
  • an den Belegenheitsorts der Immobilie bzw. des Großteil des sich auf spanischem Territorium befindlichen Nachlasses an. 

   

Dabei weichen die staatlichen Erbschaft- und Schenkungssteuersätze in Spanien in der Regel deutlich von denjenigen der Autonomen Gebietskörperschaften ab. 

 

Beispiel: Im Falle einer Immobilie im Bemessungswert von EUR 2 Millionen liegt der staatliche Erbschaftsteuersatz bei Angehörigen der Gruppe 1 (Kinder unter 21) sowie der Gruppe 2 (Kinder über 21, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und ggfs. Eltern) bei 34 Prozent (Steuerbelastung von ca. 600.000 Euro für nicht in Spanien Ansässige), wohingegen der Satz auf den Balearen in dieser Größenordnung und bei geringem Vorvermögen bei ca. 15 Prozent (Steuerbelastung von etwa 140.000 Euro) für nicht in Spanien Ansässige) liegt. Sollte der oder die Erben in Spanien steuerlich ansässig sein, greifen ggfs. Steuervergünstigungen in Höhe von 99 Prozent, die im Endeffekt zu einer Steuerbelastung von ca. 2.000 Euro im Vergleich zu nicht in Spanien Ansässigen führen.

 

Ist der Erblasser oder Schenker steuerlich nicht in Spanien ansässig, so kann nur dann ein Anknüpfungspunkt zu den meist vorteilhafteren, autonomen Bestimmungen der verschiedenen Gebietskörperschaften Spaniens hergestellt werden, wenn sich auf deren Territorium entweder eine Immobilie oder der Großteil des sich auf spanischem Territorium befindlichen Nachlasses befindet.

 

Merke: Zwar können im Einzelfall Freibeträge und Vergünstigungen (bis zu 99 Prozent) geltend gemacht werden, wobei es in Spanien bei Bemessung des Steuersatzes unter anderem auch auf das Vorvermögen ankommt, dennoch gehören die spanischen Erbschaftsteuersätze mit zu den höchsten Sätzen der Europäischen Union.

Auf nationaler, spanischer Ebene fallen die Erbschaftsteuer und Schenkungssteuersätze im Wesentlichen nicht groß auseinander, was jedoch einen erheblichen Unterschied in der Steuerbemessung ausmacht, sind die Steuervergünstigungen, von denen es wesentlich weniger im Bereich der Schenkungsteuer gibt.

 

Sind folglich die Erben oder Beschenkten von ausländischen Vermögenswerten in Deutschland steuerlich ansässig, besteht aufgrund ihrer steuerlichen Ansässigkeit ein weiterer Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Deutschland, weswegen es mangels Doppelsteuerungsabkommen in Erbschaft und Nachlasssachen zwischen Deutschland und Spanien zu einer doppelten Besteuerung kommen kann. Im „best case" kann die spanische Steuer in Deutschland angerechnet werden, im „worst case" kommt es zur echten doppelten Besteuerung.

 

Mit Frankreich, Schweden und Griechenland unterhalten interessanterweise sowohl Spanien als auch Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen in Erbschaftsangelegenheit, bis dato jedoch nicht miteinander.

 

Merke: Eine Erbschaft oder Schenkung aus Spanien kann sowohl für die Erben und erst recht für Beschenkte, die nicht in Spanien ansässig sind, sehr teuer werden. 

Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige und frühzeitige Nachfolgeplanung gerade in Sachverhalten mit Auslandsbezug zur Abmilderung der Steuerbelastung zu empfehlen.

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