Internationaler Anlagenbau: EPC-Projekte in Indonesien

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veröffentlicht am 16. März 2022 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Die Bedeutung schlüsselfertiger oder EPC-Projekte (kurz für: Engineering, Procure­ment and Construction) hat in der Region Südostasien stark zugenommen – das betrifft auch Indonesien. Bei der Realisierung spielen diverse Faktoren eine wichtige Rolle. Im nachstehenden Beitrag gehen wir genauer auf steuerliche, investitions­rechtliche und arbeitsrechtliche Überlegungen in Indonesien ein.



Steuerliche Überlegungen

Wann wird im Allgemeinen eine Betriebsstätte für Arbeiten vor Ort begründet? Wirkt sich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Indonesien und Deutschland auf diesen Aspekt aus?

Nach dem indonesischen Einkommensteuergesetz begründen Arbeiten vor Ort im Zusammenhang mit Baupro­jekten, Installationen und Montagen automatisch und ungeachtet ihrer Dauer eine Betriebsstätte. Unter dem bestehenden DBA stellt ein Bau- oder Montageprojekt jedoch nur dann eine Betriebsstätte dar, wenn es länger als sechs Monate dauert.


Ist es in Indonesien üblich, EPC-Verträge in einen On- und einen Offshore-Teil zu trennen, um Steuerrisiken zu minimieren?

Wenn die Dauer eines EPC-Projekts zur Gründung einer Betriebsstätte führt, besteht das steuerpflichtige Einkommen der Betriebsstätte eines ausländischen Auftragnehmers aus dem Wert der vertraglich vereinbarten Waren und Dienstleistungen. Es ist üblich, Onshore- und Offshore-Anteile zu trennen, um zwischen dem Lieferanten von Waren und dem Erbringer von Dienstleistungen, der die Installation oder den Bau durchführt, zu unterscheiden. Bei diesem Ansatz beschränkt sich das steuerpflichtige Einkommen der Betriebsstätte auf den Wert der Installations- oder Baudienstleistungen.

Das DBA-Protokoll sieht hier eine vorteilhafte Regelung vor. Es besagt, dass, wenn Maschinen oder Aus­rüs­tungen vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder unabhängig davon geliefert werden, der Wert dieser Lieferungen nicht dem Gewinn der Baustelle oder des Bau-, Montage- oder Installationsprojekts zugerechnet wird.

Nach dem DBA-Protokoll ist die Lieferung von Gegenständen also nicht dem steuerpflichtigen Gewinn der Betriebsstätte zuzurechnen. Daher ist das steuerpflichtige Einkommen der Betriebsstätte nur auf den Wert der Bau- und Montagedienstleistungen beschränkt, ohne dass der Lieferant von Waren und der Erbringer von Dienstleistungen, wie oben beschrieben, getrennt werden müssen.


Gibt es besondere Steuern, die bei EPC-Verträgen in Indonesien zu beachten sind?

Endgültige Einkommensteuer
Das Baugewerbe unterliegt gemäß der Regierungsverordnung Nr. 51/2008 der Endbesteuerung. Eine Betriebs­stätte, die EPC-Aktivitäten durchführt, unterliegt dieser Endbesteuerung.

Die Steuer wird größtenteils über einen Quellensteuermechanismus erhoben, bei dem der Projekteigentümer von jeder Zahlung an den EPC-Auftragnehmer eine Einkommensteuer von 2 bis 6 Prozent einbehält. Bemes­sungsgrundlage für die Einkommensteuerberechnung ist in der Regel das Bruttoeinkommen (Auftragswert).



Niederlassungsgewinnsteuer
Eine Betriebsstätte unterliegt ebenfalls der Niederlassungsgewinnsteuer in Höhe von 20 Prozent, die sich auf das inländische Einkommensteuergesetz bezieht. Die Niederlassungsgewinnsteuer ist vergleichbar mit der Steuer auf Dividenden oder Gewinnausschüttungen im Heimatland, die auf den Gewinn nach der Körper­schafts­­steuer berechnet wird.

Während die Körperschaftssteuer auf den steuerpflichtigen Gewinn erhoben wird, wird die Niederlassungs­gewinnsteuer auf den Restgewinn nach der Körperschaftssteuer erhoben. Der Steuersatz kann in Überein­stimmung mit den geltenden Steuerabkommen gesenkt werden.  Auf der Grundlage des DBA zwischen Deutschland und Indonesien beträgt der Niederlassungsgewinnsteuersatz 10 Prozent.


Investitionsrechtliche Überlegungen

Gibt es in Indonesien für EPC-Aufträge bestimmte Investitionsbedingungen oder sind Genehmigungen/Lizenzen erforderlich?

EPC-Projekte fallen in den Bereich der „Bauleistungen”. Für die Erbringung von Bauleistungen muss ein Dienst­leister die entsprechenden Geschäftslizenzen (Perizinan Berusaha) erwerben. Nach der derzeitigen Regelung in Indonesien wird die Art der für bestimmte Geschäftstätigkeiten erforderlichen Lizenzen auf Grundlage des kalkulierbaren Risikos und des Umfangs der betreffenden Tätigkeit festgelegt.

Aus regulatorischer Sicht müssen Geschäftstätigkeiten, die von ausländischen Unternehmen durchgeführt werden, grundsätzlich als Großprojekte eingestuft werden. Nach der derzeitigen Regelung werden Großbau­stellen mit einem „mittelhohen” Risiko eingestuft und erfordern daher eine Unternehmensregi­strierungs­nummer (Nomor Induk Berusaha oder kurz: NIB) und mit entsprechenden Geschäftslizenzen.

Neben der NIB und dem Standardzertifikat muss ein ausländischer Baudienstleister auch ein Business Entity Certificate (lokal als Sertifikat Badan Usaha oder kurz: SBU bekannt) beantragen. Je nach Art der zu erbring­enden Bauleistungen sind darüber hinaus zusätzliche Genehmigungen und Zertifikate erforderlich, wie z.B. das Befähigungszeugnis für Bauarbeiten, die Genehmigung zur Nutzung von Wasserressourcen und die Geneh­mi­gung zur Nutzung von Straßenteilen.


Reicht die blosse steuerliche Registrierung einer Betriebsstätte aus, oder ist in Indonesien ein bestimmtes Investitionsvehikel erforderlich?

Nein, die steuerliche Registrierung einer Betriebsstätte allein reicht nicht aus, um die für die Erbringung von Bauleistungen erforderlichen Geschäftslizenzen zu erhalten. Zu dem Zweck müssen ausländische Baudienst­leister entweder (i) ein Vertretungsbüro eröffnen oder (ii) eine ausländische Investitionsgesellschaft in Indo­nesien gründen. Entscheidet sich ein ausländischer Baudienstleister, lediglich eine Repräsentanz zu gründen, so ist zu beachten, dass das Vertretungsbüro mit einem großen lokalen Baudienstleister (der ebenfalls die erforderlichen Geschäftslizenzen erhalten hat) ein Gemeinschaftsunternehmen gründen muss, um Bau­lei­stungen in Indonesien zu erbringen.


Kann die Betriebsstätte eigene Bankkonten eröffnen und Zahlungen in lokaler Währung sowie Devisentransaktionen für das Projekt abwickeln?

Technisch gesehen kann eine Betriebsstätte ein Bankkonto in Indonesien eröffnen und anschließend IDR- oder Fremdwährungszahlungen abwickeln. Da ein Projekt jedoch von einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer ausländischen Investitionsgesellschaft (siehe obige Erläuterungen) und nicht nur von einer Betriebsstätte durchgeführt werden kann, werden infolgedessen die Zahlungen im Zusammenhang mit einem solchen Projekt auch von dem jeweiligen Gemeinschaftsunternehmen oder der ausländischen Investitionsgesellschaft abge­wickelt.


Arbeitsrechtliche Überlegungen

Welche Einwanderungsbestimmungen gelten i.d.R. für ausländische Mitarbeiter, die vorübergehend zur Arbeit vor Ort in Indonesien eingesetzt werden?

Ausländische Arbeitnehmer, die zeitlich befristet in Indonesien tätig sind, benötigen ein Arbeitsvisum und eine Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage der vom Arbeitsministerium erteilten Arbeitserlaubnis. Die befris­tete Arbeitserlaubnis kann ausländischen Arbeitnehmern erteilt werden, die in Indonesien zeitlich begrenzt tätig sind, z.B. für eine einmalig zu erbringende Leistung oder eine Tätigkeit, die innerhalb von weniger als 6 Monaten beendet werden soll.


Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer gehört

  1. die Genehmigung des Arbeitseinsatzplans für ausländische Arbeitnehmer (RPT-KA) durch das Arbeitsminis­terium. Diese Genehmigung des RPTKA für eine befristete Tätigkeit kann nicht verlängert werden; und
  2. die Zahlung der Ausgleichsgebühr für den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte (DKPTKA). Die DKPTKA ist entsprechend der Beschäftigungsdauer der ausländischen Arbeitnehmer in Höhe von 100 US-Dollar pro Position, pro Person und pro Monat zu zahlen.


Kann die Arbeitserlaubnis, falls erforderlich, von einem Unternehmen im Ausland oder den ausländischen Arbeitnehmern selbst beantragt werden, oder ist dies von einem lokalen Unternehmen vorzunehmen?

Für die Beantragung von Arbeitsgenehmigungen für Ausländer ist die Beteiligung einer lokalen Einrichtung erforderlich. Diese lokale Einrichtung ist der Sponsor/Garant für den ausländischen Arbeit­nehmer.


Fallen für ausländische Mitarbeiter, die vorübergehend in Indonesien arbeiten, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge an? Unter welchen Bedingungen müssen Ausländer Einkommensteuer zahlen?

Der Arbeitgeber/Sponsor in Indonesien muss ausländische Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in Indonesien arbeiten, im nationalen Sozialversicherungsprogramm (BPJS Ketenagakerjaan) oder, wenn die Arbeits­dauer weniger als sechs Monate beträgt, in entsprechenden anderen Versicherungsprogrammen anmelden.


Ausländer, die in einem Zeitraum von 12 Monaten 183 Tage oder weniger in Indonesien arbeiten und/oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, werden als nicht in Indonesien steuerlich ansässig eingestuft. Einkünfte aus Indonesien, die von nicht in Indonesien ansässigen Personen bezogen werden, unterliegen der Einkommensteuer nach Artikel 26 in Höhe von 20 Prozent des Bruttobetrags.

Ausländer, die sich länger als 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums in Indonesien aufhalten und/oder eine Arbeitserlaubnis/Aufenthalts­erlaubnis mit einer Gültigkeit von mehr als 183 Tagen besitzen, werden als in Indonesien ansässige Steuerzahler eingestuft. Ansässige Steuerzahler sind verpflichtet, eine Steuer-ID zu be­antragen und eine Einkommensteuererklärung in Indonesien auf der Grundlage ihres weltweiten Ein­kommens abzugeben. Die für gebietsansässige Steuerzahler geltende Einkommensteuer ist wie folgt gestaffelt:


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