Ready for ESEF – Digitales Reporting und weitere Herausforderungen für IFRS-Bilanzierer

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veröffentlicht am 4. Dezember 2019 / Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Das neue einheitliche europäische Berichtsformat „European Single Electronic Format” (ESEF) wird für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar verpflichtend anzuwenden sein. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen ab dem Zeitpunkt ihre Jahres­finanzberichte in diesem elektronischen Format veröffentlichen. Ziel ist es, mehr Transparenz und Vergleichbarkeit für die Adressaten zu schaffen. Auf die betroffenen Unternehmen kommt viel Arbeit zu – zumal sich viele noch mit den Folgethemen aus der Einführung von IFRS 16 zur Leasingbilanzierung auseinandersetzen müssen.

  

  

Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sind für Geschäfts­jahre, die nach dem 1. Januar 2020 beginnen, dazu verpflichtet, ihre Jahresfinanzberichte (insb. Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die zugehörigen Lageberichte) in einem einheitlichen und digitalen Format zu veröffentlichen. Damit wird das Ziel verfolgt, die Nutzung der Berichterstattung für die Abschluss-Adressaten zu vereinfachen sowie die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten zu erleichtern. Die Verpflichtung resultiert aus der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie 2013/50/EU sowie der delegierten EU-Verordnung 2018/815 (ESEF-VO). Der deutsche Gesetzgeber veröffentlichte im September 2019 den Referentenentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie.

 

Format

Die Erstellung der Jahresfinanzberichte hat verpflichtend in der eXtensible HyperText Mark-up Language (XHTML-Format) zu erfolgen. XHTML ermöglicht eine einfache, für Menschen lesbare Darstellung. Zusätzlich müssen die betroffenen Unternehmen ihre IFRS-Konzernabschlüsse unter Verwendung der Inline Extensive Business Reporting Language (iXBRL) direkt in der XHTML-Datei auszeichnen (sog. „tagging“). Ab 2020 sind zunächst die primären Abschlussbestandteile des IFRS-Konzernabschlusses (Bilanz, Gesamtergebnis-, Eigenkapitalveränderungs- und Kapitalflussrechnung) sowie zehn allgemeine Unternehmensinformationen (z.B. Name, Sitz und Rechtsform) auszuzeichnen. Dadurch werden die Daten in den primären Abschlussbestand­teilen maschinenlesbar gemacht. Nach einer Übergangsphase von zwei Jahren ist ab 2022 die Auszeichnung auf die gesamten IFRS-Anhang-Angaben auszuweiten. Grundlage für die einheitliche Auszeichnung der Informationen in iXBRL ist die von der ESMA veröffentlichte Taxonomie. Sie basiert auf der vom IASB entwickelten IFRS-Taxonomie. Aufgrund des regelmäßigen EU-Endorsements von neuen Standards oder Standardänderungen wird die Verordnung und die darin festgelegte Taxonomie periodisch aktualisiert werden – mit entsprechenden künftigen Anpassungsfolgen für Unternehmen.

 

Handlungsbedarf für Unternehmen

Die Einführung des neuen Berichtsformats ist für die betroffenen Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden. Zunächst ist die neue Basistaxonomie anzupassen und ggf. um unternehmensspezifische Informationen zu erweitern. Dazu müssen Erweiterungstaxonomien (extensions) erstellt werden, die mit der Basistaxonomie verknüpft werden (sog. „anchoring“). Die auf Basis der Taxonomie ausgezeichneten, einzelnen Elemente werden dann den ausgewiesenen Posten der primären Abschlussbestandteile und später auch den Positionen des Anhangs zugeordnet. Zudem sollten Betroffene die systemtechnische Umsetzung des neuen Berichtsformats und die abschließende Veröffentlichung in iXBRL analysieren. Je nach eingesetzten Systemen kann sich hier unterschiedlich starker Handlungsbedarf ergeben.

 

Umsetzung in Deutschland

Im Referentenentwurf ist vorgesehen, die Anforderungen des ESEF im Rahmen der Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses im Handelsgesetzbuch umzusetzen. Demnach wären die ESEF-Vorgaben bereits bei der Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht einzuhalten und bei der Abschlussprüfung zu prüfen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) sowie die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) sprechen sich demgegenüber für eine sog. „Offenlegungslösung“ und eine Verankerung im WpHG aus – behelfsweise in den Offenlegungsvorschriften des HGB. Das würde einhergehen mit einer gesonderten, formal von der Abschluss­prüfung losgelösten Prüfung der Veröffentlichung und einer korrespondierenden, gesonderten Bericht­erstattung (außerhalb des Bestätigungsvermerks). Das hätte u. a. den Vorteil, dass keine Nachtragsprüfung und ggf. eine erneute Billigung des Abschlusses erforderlich würden, falls sich nachträglich herausstellt, dass beim Auszeichnungsprozess Fehler begangen wurden und die XBRL-Auszeichnung im Nachgang geändert werden müsste.

 

Weitere Hürden für IFRS-Bilanzierer

Neben ESEF werden im Jahr 2020 viele Unternehmen damit beschäftigt sein, die neu gestalteten Prozesse in Zusammenhang mit der Leasingbilanzierung gem. IFRS 16 noch einmal kritisch im Hinblick auf Optimierungs­potenziale zu analysieren. Außerdem treten zum 1. Januar 2020 die neuen Definitionen von Wesentlichkeit bzw. die eines Geschäftsbetriebs in Kraft sowie das aktualisierte Rahmenkonzept und die Querverweise darauf. Für weitere Informationen verweisen wir auf unseren im Dezember 2019 erscheinenden IFRS-Newsletter.

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