Betriebsübergang in Italien – Einzuhaltende Formalitäten

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Die Durchführung eines Betriebs(zweig)übergangs muss in Italien genau geprüft werden und unterliegt in arbeitsrechtlicher Hinsicht bei bestimmten Unternehmensgrößen einem gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationsverfahren mit den zuständigen Gewerkschaften.

 
Bei Übernahme oder Veräußerung eines operativen Geschäftsbereichs durch einen Investor in Italien, empfiehlt es sich, eine detaillierte Überprüfung des Objekts der Transaktion vorzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass neben den steuerrechtlichen Verpflichtungen auch die arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Prozedere eingehalten werden.
 

Überprüfung

Nach italienischem Recht besteht ein Betrieb aus der Gesamtheit seiner materiellen und immateriellen Vermögenswerte oder Assets, die vom Unternehmer bereitgestellt werden, um sein Unternehmen zu führen. Ein Betriebszweig ist jeder Teil eines Betriebes, der unabhängig und dauerhaft organisiert ist und bei einer Übertragung seine Identität beibehält. Gemäß Art. 2112 des italienischen Zivilgesetzbuches stellt jede Transaktion, die die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse am Betrieb bzw. Betriebszweig ändert, einen Betriebs- bzw. Betriebszweigübergang dar. Um festzustellen, ob eine bloße Übertragung einzelner Assets oder eine Betriebs(zweig)übertragung im Ganzen vorliegt, ist die organisatorische Unabhängigkeit der übertragenen Güter zur Durchführung einer bestimmten unternehmerischen Tätigkeit im Moment der Übertragung zu analysieren.
  

Konsultationsverfahren

Wird ein Betriebs(zweig)übergang in einem Unternehmen vorgenommen, das mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, muss ein in Art. 47 des Gesetzes 428/1990 vorgesehenes Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die Gewerkschaftsvertretungen über die Übertragung zu informieren. Obwohl das Konsultationsverfahren eine gesetzliche Verpflichtung darstellt, beeinflusst das Ergebnis der Konsultation die Transaktion nicht, da die Übertragung nicht der Zustimmung der Gewerkschaften bedarf. Das Verfahren im Einzelnen bedeutet folgendes:

  1. Mindestens 25 Tage vor der notariellen Beurkundung der Übertragung muss eine schriftliche Mitteilung an die Gewerkschaftsvertretungen geschickt werden. Inhalte der Mitteilung:
  2. a. Zeitpunkt;
    b. Gründe für die Übertragung;
    c. Rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen für die Arbeitnehmer;
    d. Eventuelle Maßnahmen für die Arbeitnehmer.

  3. Innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Mitteilung können die Gewerkschaften schriftlich um ein gemeinsames Treffen zur Analyse der Situation bitten. Veräußerer und Erwerber sind verpflichtet, an einem solchen Treffen teilzunehmen.
     
  4. Das erbetene Treffen muss innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu einem Treffen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Gewerkschaften, des Veräußerers und des Erwerbers stattfinden und soll protokolliert werden. Üblicherweise fordern die Gewerkschaften zudem Garantien für die betroffenen Arbeitnehmer (z.B. Zusicherung der Weiterbeschäftigung für einen bestimmten Zeitraum oder Beibehaltung des bestehenden Kündigungsschutzes auch nach Übertragung trotz Verringerung der Arbeitnehmerzahl).
     
  5. Innerhalb von 10 Tagen nach dem Treffen endet das Verfahren. Besteht Einigkeit über die Durchführung der Übertragung und über eventuelle Forderungen der Gewerkschaften wird eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. Wird am Ende des Verfahrens keine Einigung erzielt, gilt das Verfahren dennoch als gesetzeskonform durchgeführt und der Betriebs(zweig)übergang kann stattfinden.​
      

Bitte beachten Sie:

  • Genaue Bewertung des Bestehens eines Betriebs- bzw. Betriebszweigübergangs oder einer Übertragung einzelner Assets vornehmen.
  • Genaue Arbeitnehmerzahl wegen der erforderlichen Einhaltung des Konsultationsverfahrens prüfen.
  • Fristen und Abläufe des Konsultationsverfahrens strikt einhalten.
  • Gewerkschaftsrechte gewähren.

Wir beraten Sie gern!

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