MOSS – 2015 kommt der „Mini One Stop Shop”

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Für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen ist ab 1. Januar 2015 nach EU-Vorgaben eine Änderung bei der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung vorgesehen. Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer erfolgt dann eine Besteuerung in deren Wohnsitzland. Für leistende Unternehmer kann das eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Ausland zur Folge haben. Um dies zu vermeiden und dabei den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist als erleichterndes Verfahren der sog. Mini One Stop Shop („MOSS”) oder die kleine einzige Anlaufstelle („KEA”) vorgesehen.
 
Zum 1. Januar 2015 treten weitere Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Kraft. Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 der Neuregelung zugestimmt. Für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, z.B. Webhosting, Download von Software, Bereitstellung von Musik, Filmen, Spielen, Datenbanken, Suchmaschinen (vgl. auch Abschnitt 3 a. 12. UStAE) sowie für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Nichtunternehmer gilt dann system- / verbrauchsteuergerecht der Wohnsitz des Kunden als umsatzsteuerlicher Leistungsort, nicht mehr der Sitz des leistenden Unternehmers.
 

Reduzierter Aufwand

Für Unternehmer, die derartige Leistungen grenzüberschreitend an Nichtunternehmer erbringen und bisher noch nicht in den jeweiligen europäischen „Empfängerländern” umsatzsteuerlich registriert sind, bedeutet das u.U. zahlreiche Registrierungsverpflichtungen – je nach Diversität der eigenen Kundschaft. Diesen Aufwand soll das Institut des Mini One Stop Shop abschwächen.
 
Der Vorteil besteht darin, die in einem anderen EU-Land steuerpflichtigen Dienstleistungen über ein Internetportal quartalsweise in einem einzigen Mitgliedstaat anzumelden und die betreffende Umsatzsteuer hier abzuführen. Mitgliedstaat der Identifizierung ist der, in dem der Unternehmer sich freiwillig für MOSS registrieren lässt, bzw. bei in der EU ansässigen Unternehmern der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit.
 
Das Verfahren ist für alle Mitgliedstaaten anzuwenden, in denen betreffende Dienstleistungen ausgeführt werden. Eine parallele Abbildung via umsatzsteuerlicher Registrierung in einigen Ländern und zugleich Anwendung des MOSS-Verfahrens in anderen Mitgliedstaaten ist nicht zulässig.
 

Nur zeitnaher Handlungsbedarf

Eine Registrierung soll ab 1. Oktober 2014 möglich sein und müsste bis 31. Dezember 2014 erfolgen, um das Verfahren rechtzeitig nutzen zu können. Betroffene Unternehmer müssen darüber nachdenken, ob sie am MOSS-Verfahren teilnehmen wollen. Alternativ sollten sie sich auf Registrierungen im Ausland, die regelmäßig einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen können, vorbereiten. Die relativ knappe Zeitspanne für die Registrierung zum MOSS-Verfahren könnte einen Registrierungsstau nach sich ziehen, so dass zeitnahes Handeln empfohlen wird. Der Leitfaden zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer der EU-Kommission zum MOSS vom 23. Oktober 2013 gibt Unternehmern einen weiteren Überblick.
 
Erforderlich sind nun Anpassungen der Steuerschlüssel und der systemseitigen Abbildung im ERP-System. Infolge der Änderungen zum Leistungsort ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu beachten, dass Unternehmer ab Inkrafttreten der Neuregelung in jedem EU-Staat mit dem dortigen Steuersatz abrechnen müssen, nicht wie bisher mit dem ihres Ansässigkeitsstaates. In der Praxis stellt sich damit die Herausforderung einer überarbeiteten Preiskalkulation, die die geänderten Parameter zugunsten einer ergebnisneutralen Berücksichtigung umsetzt.
 

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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