Elektronische Rechnungen und die vollstaendige Umstellung auf E-Dokumente in der Türkei

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 8. Mai 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Im Rahmen der sogenannten E-Umstellung hat sich die Türkei im Bereich der elektro­​nischen Geschäftsprozesse im letzten Jahrzehnt enorm entwickelt. Während der Pandemie wurde diese Umstellung stark beschleunigt. Nahezu alle Steuererklärungen und Mitteilungen werden landesweit elektronisch an das Finanzamt abgegeben. Ziel ist es, Rechnungen und andere laufende Dokumentation in Papierform abzuschaffen. Seit 2010 hat die Digitalisierung mit der Möglichkeit angefangen, Rechnungen elektro­nisch auszustellen. 2012 wurde das Spektrum mit dem E-Geschäftsbuch erweitert. Anschließend folgte die Digitalisierung von E-Lieferscheinen und E-Rechnungen der Freiberufler.​



Welche elektronischen Rechnungen gibt es? 

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und über ein entsprechendes Portal übermittelt und empfangen wird. Elektronische Rechnungen werden in sogenannte E-Rechnungen und E-Archiv-Rechnungen unterteilt. E-Rechnungen werden von allen Steuer­​pflichtigen bzw. juristischen Personen verwendet, die im E-Rechnungsportal registriert sind (E-Rechnung-User). An andere E-Rechnung-User werden nur E-Rechnungen ausgestellt. E-Archiv-Rechnungen werden an Nicht-E-Rechnung-User ausgestellt (B2B und B2C) auch von diejenigen verwendet, die nicht im E-Rechnungsportal registriert sind bzw. stellen alle Rechnungen an natürliche Personen, Nicht-Steuerpflichtige und Nicht-E-Rechnung-User dar.

Wann werden elektronische Rechnungen verwendet?

Die Registrierung im E-Rechnungsportal der Finanzverwaltung kann jederzeit freiwillig erfolgen. Die verpflich­​tende Registrierung wird hingegen durch jährlich veröffentlichte Grenzen geregelt und tritt jeweils zum siebten Monat des Folgejahres in Kraft und die Geschäftsbücher müssen ab dem darauffolgenden Geschäftsjahr elektronisch geführt werden. So ist z.B. die Registrierung im E-Portal ab einem Bruttoumsatz von mehr als 3 Mio. TRY im Geschäftsjahr 2023 spätestens bis zum 1. Juli 2024 und die elektronische Führung der Geschäfts­​ücher ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend.

Steuerpflichtige, die nicht zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet sind (Nicht-E-Rechnung-User), müssen ab dem Jahr 2024 Rechnungen ab einem Betrag von 6.900 TRY (inkl. MwSt.) nur noch in elektronischer Form (E-Archive-Rechnungen) ausstellen. Ab diesem Rechnungsbetrag sind Papierrechnungen auch für Nicht-E-Rechnung-User nicht mehr zulässig.

Gelten elektronische Rechnungen auch im internationalen Geschäft? 

Auch im internationalen Geschäft werden landesübergreifende Transaktionen elektronisch abgewickelt. Rech­​nungen für einen Waren-Export sind als E-Rechnungen und für einen Dienstleistungs-Export als E-Archiv-Rechnungen auszustellen. 

Wie ist die technische Umsetzung?

Für E-Rechnungen wird ein E-Portal für die Ausstellung, die Übermittlung und den Empfang benötigt. Über private jedoch lizensierte Portalanbieter kann die Implementierung des Portals erfolgen. Grundsätzlich gibt es jährliche Gebühren für die Lizenz des Portals gemessen an der Anzahl der E-Dokumente. Über das Portal sind einerseits Eingangsrechnungen zu empfangen und andererseits Ausgangsrechnungen auszustellen und zu übermitteln, ebenso können alle E-Archiv-Rechnungen hierüber ausgestellt und empfangen werden. Der Nutzer hat zudem die Möglichkeit Eingangsrechnungen innerhalb einer 7-Tagesfrist zu prüfen und abzulehnen. Alle E-Rechnungen und E-Archiv-Rechnungen können im xml- oder pdf-Format heruntergeladen werden. Darüber hinaus werden alle elektronischen Rechnungen für die gesetzliche Verjährungsfrist von zehn Jahren online gespeichert und archiviert. 

Für elektronische Rechnungen kann auch das kostenlose staatliche Portal genutzt werden. Dieses Portal wird jedoch hauptsächlich von Steuerpflichtigen genutzt, die nur wenige Rechnungen ausstellen.

Was wird noch benötigt?

Für eine elektronische Rechnung gelten dieselben Pflichtangaben wie für eine Rechnung in Papierform. Zusaetzlich hierzu ist das sog. E-Geschäftssiegel erforderlich. Mit dem E-Geschäftssiegel werden die elektro­​nischen Rechnungen und sonstigen E-Dokumente validiert. Das E-Geschäftssiegel ist bei der Finanzverwaltung kostenpflichtig zu beantragen und ist für drei Jahre gültig. 

Gibt es Schnittstellen mit der Buchhaltung?

Die E-Portale bieten ebenfalls die Möglichkeit einer Schnittstelle mit der Buchhaltung an. Dies hat den Vorteil, dass mit der Ausstellung der E-Rechnungen zeitgleich die Verbuchung dieser Rechnungen im lokalen ERP-System erfolgt.
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