Neue Regelungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Zollkodex der Ukraine

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​veröffentlicht am 19. Dezember 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Am 7. November 2019 sind die Änderungen im Zollkodex der Ukraine über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in Kraft getreten. Die Änderungen wurden durch das Gesetz der Ukraine Nr. 141-IX vom 2. Oktober 2019 eingeführt, um die ukrainische Gesetzgebung über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte an die Regelungen der Europäischen Union näher zu bringen. 

Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (nachfolgend – „AEO”, vom Englischen „Authorised Economic Operator”) ermöglicht den im Außenhandel tätigen Unternehmen, zollrechtliche Ver­einfachungen und sicherheitsrelevante Er­leichterungen in Anspruch zu nehmen. 

Der Zoll­kodex der Ukraine sieht zwei Arten von AEO-Bewilligungen vor: 

  1.  Bewilligung für Zollvereinfachungen (AEO-C); und 
  2. Bewilligung für Sicherheiten (AEO-S, im ukrainischen – AEO-Б). 

Ein Wirtschaftsbe­teiligter wählt selbst die Art der AEO-Bewilligung und kann gleichzeitig beide Be­willigungsarten haben.

Die zoll­rechtlichen Vereinfachungen und Vorteile für das Unter­nehmen mit der AEO-C-Bewilligung sind folgende:

  • Anwendung einer Gesamtsicherheit,
  • Verwendung von besonderen Verschlüssen,
  • vereinfachtes Anmeldungsverfahren,
  • Überlassung zum freien Verkehr am Standort des Wirtschaftsbeteiligten,
  • Vorrangige Durchführung der Zollformalitäten,
  • Senkung des Risikos für Zwecke der Anwendung von Zollkontrollen,
  • Nutzung einer gesonderten Fahrspur (falls vorhanden) am ukrainischen Grenzübergang.

 
Ein Wirtschaftsbeteiligter mit AEO-B-Bewilligung kann folgende Verein­fachungen und Vorteile in Anspruch nehmen:

  • Verwendung von besonderen Verschlüssen,
  • Vorherige Unterrichtung durch die Zollbehörde über die beabsichtigte Beschau der Waren vor der Über­führung über die Zollgrenze,
  • Vorrangige Durchführung der Zollformalitäten,
  • Senkung des Risikos für Zwecke der Anwendung von Zollkontrollen,
  • Nutzung einer gesonderten Fahrspur (falls vorhanden) am ukrainischen Grenzübergang,
  • Verwendung des nationalen AEO-Logos.

Der AEO-Status kann einem an­sässigen Unternehmen zuerkannt werden, das an einer inter­nationalen Liefer­kette be­teiligt ist (Hersteller, Exporteur, Importeur, Zollver­treter, Beförderer, Spediteur, Inhaber der Zolllager­bewilligung). Die AEO-Bewilligung gilt im gesamten Gebiet der Ukraine, ist unbefristet und wird kostenlos er­teilt. Die erteilte AEO-Be­willigung kann ausgesetzt oder widerrufen werden.
 

Die Vereinfachungen und Vorteile für ausländische zugelassene Wirtschaftsbeteiligten in der Ukraine und für ukrainische zugelassene Wirtschafts­beteiligten im Ausland werden auf­grund der inter­nationalen Ab­­kommen der und nach dem Grundsatz der Gegen­seitigkeit gewährt.

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