Änderungen auf EU-Ebene zum 1. Januar 2017: „Juristische Dienstleistungen” bei Immobilientransaktionen

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zuletzt aktualisiert am 1. März 2018

  

Im Rahmen der EU-Durchführungs-Verordnung 1042/2013 vom 7. Oktober 2013 mit unmittel­barer Wirkung auf das nationale deutsche Recht, finden sich ergänzende Regelungen zum Leistungs­ort von sog. grundstücksbezogenen Leistungen (insbesondere in Art. 13b, Art. 31a und Art. 31b MwStDVO n.F.), die zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Vergleichbare Regelungen finden sich im deutschen Recht und bei der Finanz­verwaltung aber schon heute in dem mit Steuer­änderungsgesetz 2015 neu formulierten § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sowie in Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 UStAE.
 
  
Die EU-Kommission hat kürzlich für die Auslegung der Art. 13b, Art. 31a und Art. 31b MwStDVO einen (nicht verbindlichen) Leitfaden zu grundstücksbezogenen Leistungen veröffentlicht. Neben Aussagen zur Definition des Grundstücks und zum „Zusammenhang mit einem Grundstück” überraschen den deutschen Rechtsanwender insbesondere die Auslegungen der Regelung zur Standüberlassung bei Messen und Ausstellungen sowie zu sog. juristischen Dienstleistungen.
  

Vereinfachung bei Messeleistungen

Die Bereitstellung eines Standplatzes auf einem Messe-, Veranstaltungs- oder Ausstellungs­gelände stellt zusammen mit anderen Dienstleistungen, die dem Aussteller die Darbietung seines Angebots ermöglichen, keine grundstücksbezogene Dienstleistung dar. Als Dienstleistungen, die eine Darbietung des Angebots ermöglichen, sind u.a. einzuordnen:
 
  • Aufmachung und Gestaltung des Stands,
  • Beförderung und Lagerung der Ausstellungsstücke,
  • Bereitstellung von Maschinen,
  • Verlegung von Kabeln,         
  • Versicherungen und Werbung.


Die EU-Kommission erläutert in ihrem Leitfaden, dass es ausreichend ist, wenn der Aussteller nur 1 weitere Dienstleistung neben der Bereitstellung eines Standplatzes auf einem Messe- oder Ausstellungsgelände anbietet, um keine grundstücksbezogene Leistung zu erbringen.

Somit ist die EU-Kommission weniger „streng” als die deutsche Finanzverwaltung in Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 5 UStAE, nach der eine sog. einheitliche Veranstaltungsleistung nur dann angenommen werden kann, wenn neben der Überlassung von Standflächen zumindest noch 3 weitere Leistungen vertraglich vereinbart worden sind und auch tatsächlich erbracht werden. Als solche Leistungen qualifizieren z.B. Standbetreuung und -bewachung, Reinigung von Ständen, Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelänge, Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen, usw.
 
Der umsatzsteuerliche „Vorteil” einer anzunehmenden Veranstaltungsleistung ist eine andere Regelung zum Ort der Steuerbarkeit als bei reiner „Standüberlassungsleistung”. Letztere wäre als grundstücksbezogene Leistung am Ort der Messe, Veranstaltung oder Ausstellung steuerbar. Bei Messen im Ausland entsteht damit ausländische Umsatzsteuer, für die in vielen (EU-)Ländern kein Vereinfachungsverfahren vorgesehen ist, wenn ein ausländischer Unternehmer diese Leistung erbringt – wie etwa bei einer Veranstaltungsleistung – und der Unternehmerkunde die Umsatzsteuer schuldet (Reverse Charge). Damit können sich Registrierungspflichten im Ausland ergeben.

  

Hinweise für die Praxis

Es lohnt sich, die jeweiligen zu erbringenden Leistungen und Leistungselemente zu prüfen und vertraglich entsprechend festzuhalten. Über die Inhalte und umsatzsteuerlichen Konsequenzen sollten sich die Vertragsparteien dringend vor Bestellung bzw. vertraglicher Vereinbarung ab­stimmen und überlegen, ob eine Erweiterung des Leistungspakets sinnvoll ist.
 
Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Finanzverwaltung den UStAE entsprechend anpasst und die zahlenmäßigen von ihr aufgestellten Anforderungen an eine sog. Veranstaltungsleistung reduziert.
 

„Juristische Dienstleistungen” bei Immobilientransaktionen

Eine „juristische Dienstleistung” im Zusammenhang mit einem Grundstück stellt ab 1. Januar 2017 umsatzsteuerlich eine grundstücksbezogene Leistung dar, die am Ort der Belegenheit des Grundstücks zu besteuern wäre. Soweit also eine solche „juristische Dienstleistung” für ein im Ausland belegenes Grundstück erbracht wird, könnte eine umsatzsteuerliche Registrierungs­pflicht des juristischen Beraters (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) im Ausland entstehen.
 
Die genannten „juristischen Dienstleistungen” werden im Leitfaden der Europäischen Kommission spezifiziert und von anderen nicht grundstücksbezogenen „juristischen Dienstleistungen” (vgl. Art. 31a Abs. 3 lit. h MwStDVO) abgegrenzt. Als grundstücksbezogene juristische Dienst­leistungen sind nach Aussagen des Leitfadens insbesondere Leistungen zur Begründung oder Übertragung von dinglichen und bestimmten anderen Rechten an Grundstücken anzusehen (z.B. Tätigkeiten von Notaren oder das Aufsetzen eines Vertrags über den Kauf/Verkauf eines Grundstücks).
 
Das weicht von der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung in Abschn. 3a.3. Abs. 10 Nr. 7 UStAE ab, wonach Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken keine grundstücksbezogenen Leistungen sind und damit dort steuerbar sind, wo der Unternehmermandant ansässig ist. Die Tätigkeiten eines Notars stellen bisher regelmäßig bereits grundstücksbezogene Leistungen dar.
  
Nicht unter die „juristischen Dienstleistungen” im Zusammenhang mit Grundstücken fallen u.a. juristische Beratungsleistungen, die die Vertragsbedingungen eines Grundstücks­über­tra­gungs­vertrags, die rechtliche Durchsetzung eines solchen Vertrags, die Steuerberatung bei der Grunderwerbsteuer oder die insolvenzrechtliche Beratung betreffen.
 

Hinweise für die Praxis

Insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte können künftig von dieser Änderung betroffen sein, wenn sie einen Vertrag über den Kauf/Verkauf eines Grundstücks im In- oder Ausland aufsetzen. Dadurch können sich Registrierungspflichten im Ausland ergeben. Ob hierunter auch Hinweise und Anmerkungen von Beratern zu einzelnen aufzunehmenden oder zu ändernden Vertrags-/Steuerklauseln fallen, ist noch unklar.. Ob die deutsche Finanzverwaltung das Auf­setzen eines Vertrags von Rechtsanwälten (nicht Notaren) und Steuerberatern als grund­stücks­bezogene Leistung im UStAE aufnimmt, bleibt noch abzuwarten. 
  
Die deutsche Finanzverwaltung hat das Aufsetzen eines Vertrags von Rechtsanwälten (nicht Notaren) und Steuerberatern als mögliche grundstücksbezogene Leistung zwischenzeitlich im UStAE aufgenommen. Am 13. Februar 2018 wurde jedoch ein weiteres BMF-Schreiben, Az. III C 3 - S 7117-a/16/10001, erlassen, wonach es in Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2017, Az. III C 3 - S 7117-a/16/10001 (2017/1004344) nicht beanstandet wird, wenn auf bis zum 31. Dezember 2016 erbrachte juristische Dienstleistungen von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die nicht Notare sind, die bisherige Regelung nach Abschnitt 3a.3 Abs. 7 des UStAE angewendet wird.   
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