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zuletzt aktualisiert am 11. Juli 2024 | Lesedauer ca. 9 Minuten
Der EuGH hat am 1. Dezember 2022 seine lang erwarteten Entscheidungen in den Rechtssachen C-141/20 (Norddeutsche Diakonie) und C-269/20 (S/FA T) zu den Rechtsfolgen der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. In den Urteilen bestätigt der EuGH zum einen zwar – wohl zur Erleichterung aller – die deutsche Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und zur Bestimmung und Auswahl des deutschen Organträgers als der Steuerschuldner (Rs. C-141/20 und C-269/20), zum anderen sieht er aber die tatbestandliche Voraussetzung einer Über- und Unterordnung (im Bereich der finanziellen Eingliederung durch sog. Stimmrechte) als unionsrechtswidrig an (Rs. C-141/20). Drittens – und dies ist am gewichtigsten – sieht der EuGH Organgesellschaften als Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht per se als „nicht selbständig“ an, sondern hält es für möglich, dass selbständig tätige Organgesellschaften im Organkreis steuerbare Umsätze ausführen können (so in Rs. C-141/20). Letztere, am Ende des Urteils in drei Randnummern wiedergegebene Auffassung des EuGH zur Selbständigkeit hätte weitreichende Konsequenzen für die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Diese wurden klar begrenzt nach aktueller weiterer Rechtsprechung des EuGH vom 11. Juli 2024 in Rechtssache C-184/23 (Finanzamt T II): Umsätze zwischen den Gesellschaften des umsatzsteuerlichen Organkreises bleiben als sog. Innenumsätze grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, was unserem bisherigen deutschen Verständnis entspricht.
Dr. Heidi Friedrich-Vache
Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services
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Dr. Daniela Endres-Reich
Diplom jur. oec. (Universität), Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services
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