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veröffentlicht am 27. März 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten
Für das Entstehen einer Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG ist nach angepasster und differenzierter Auffassung der deutschen Finanzverwaltung eine bloß abstrakte Gefährdung des Steueraufkommens nicht mehr ausreichend. Mit Schreiben des BMF vom 27.2.2024 nimmt die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von unrichtigem bzw. unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen an Endverbraucher (sog. § 14c UStG-Fälle) Stellung und folgt damit bereits – trotz früherer anderslautender BFH-Rechtsprechung und noch einiger anhängiger Verfahren – dem EuGH mit seinem Urteil vom 8.12.2022 (Rs. C-378/21) für die dort genannte Sachverhaltskonstellation. Der EuGH hatte entschieden, dass Artikel 203 MwStSystRL (unionsrechtliche Grundlage von § 14c UStG) nicht zur Anwendung kommt, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens bei Rechnungsstellung an sog. Endverbraucher vorliegt. Die Finanzverwaltung passt nun diesbezüglich ihre Auffassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.
Laut Auffassung der Finanzverwaltung sind grundsätzlich nur Fälle der Rechnungserteilung über eine tatsächliche Leistungserbringung (Lieferung oder sonstige Leistung) durch einen Unternehmer von der unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung des § 14c UStG betroffen. Wenn ein Unternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen bzw. unberechtigtem Steuerausweis an einen sog. Endverbraucher/Nichtunternehmer erteilt hat, entsteht nun laut Finanzverwaltung keine Steuer mehr nach § 14c UStG.
In der Praxis fallen hierunter insbesondere Fälle unseres § 14c Abs. 1 UStG (sog. unrichtiger Steuerausweis), d.h. etwa Fälle von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde.
Fälle des § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) sind nur vereinzelt von der Neuregelung durch die Finanzverwaltung tangiert. Hier explizit nur der Fall, wenn ein Kleinunternehmer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Auf die übrigen von § 14c Abs. 2 UStG erfassten Fälle findet die unionsrechtkonform einschränkende Auslegung des § 14c UStG keine Anwendung, insbesondere bei Rechnungsstellung mit unberechtigtem Steuerausweis durch einen Unternehmer außerhalb seines unternehmerischen Bereichs, durch einen Nichtunternehmer oder in Fällen einer Rechnungsstellung ohne Leistungserbringung (also bei „Scheinrechnungen“ oder „Scheinumsätzen“).
Dr. Daniela Endres-Reich
Diplom jur. oec. (Universität), Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services
Associate Partner
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Alina Hamrik
Rechtsanwältin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services
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