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veröffentlicht am 13. Januar 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten
Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die jüngsten Beschränkungen.
Nach dem neuen Gesetz können belarussische Unternehmen, die ausländische Anteilseigner haben, auf Beschluss der lokalen Exekutivausschüsse vorübergehend unter externe Verwaltung gestellt werden.
Die Einführung einer externen Verwaltung ist nur in den folgenden Fällen zulässig:
Die Dauer der vorübergehenden Verwaltung darf 18 Monate nicht überschreiten.
Der Hauptzweck der vorübergehenden Geschäftsführung besteht darin, eine ungerechtfertigte Beendigung der Geschäftstätigkeit des betreffenden belarussischen Unternehmens auszuschließen. Im Falle der Einführung der zeitweiligen Geschäftsführung sollte die staatliche Behörde (ein lokales Exekutivkomitee) einen zeitweiligen Geschäftsführer ernennen, der die gesetzlichen Anforderungen für eine solche Position erfüllt.
Dabei ist das Gesetz über die externe Verwaltung nur ein Rahmengesetz, das ausschließlich Grundregeln für das neue Verfahren festlegt. Innerhalb eines Monats sollte die belarussische Regierung weitere Verordnungen zur Umsetzung des genannten Gesetzes erlassen.
Gemäß dem Gesetz über die Beschlagnahme von Eigentum ist die belarussische Regierung berechtigt, die Beschlagnahme von Eigentum zu beschließen, das im Besitz der unfreundlichen Länder ist, u.a.:
a) Personen aus unfreundlichen Ländern (u.a. Staatsangehörige unfreundlicher Länder; juristische Personen, die in unfreundlichen Ländern gegründeten wurden, dort tätig sind oder dort Haupteinkommen beziehen);
b) Personen, die von den unter Buchstabe a) genannten Personen kontrolliert werden;
c) verbundene Personen, zu denen unter anderem gehören:
Die Beschlagnahme kann sich auf alle Arten von Eigentum beziehen, das sich in Belarus befindet. In der Zwischenzeit können die Beschlüsse zur Beschlagnahme unter anderem auf der Grundlage bestimmter Grundsätze angenommen werden, u.a.:
Das Verfahren der Beschlagnahme besteht hauptsächlich aus den folgenden Schritten:
Das Gesetz über die Beschlagnahme von Eigentum tritt am 17. Januar 2023 in Kraft. Die belarussische Regierung wird weitere Verfahrensvorschriften zur Umsetzung dieses Gesetzes erlassen.
Nach dem Gesetz über Einschränkungen des geistigen Eigentums ist es u. a. erlaubt, bestimmte Gegenstände des geistigen Eigentums ohne Zustimmung des Eigentümers zu nutzen, wenn:
Für die Zwecke des neuen Gesetzes umfassen die "Eigentümer (Inhaber des Rechts) der unfreundlichen Länder" ein breites Spektrum von Personen, unter anderem,
a) Personen aus unfreundlichen Ländern (u.a. Staatsangehörige unfreundlicher Länder; juristische Personen, die in den unfreundlichen Ländern gegründeten wurden, dort tätig sind oder dort Haupteinkommen beziehen) sowie
b) Personen, die von den unter Buchstabe a) genannten Personen kontrolliert werden.
Die genannten Bestimmungen gelten für Gegenstände des geistigen Eigentums, die in Belarus rechtmäßig veröffentlicht werden, u.a. für Software, Musik und audiovisuelle Werke.
Das Gesetz über die Beschränkungen des geistigen Eigentums erlaubt den Parallelimport von Waren nach Belarus, d.h. den Import von Gütern, die mit geistigen Eigentumsrechten (z.B. Marken) versehen sind, ohne die Zustimmung der ausländischen Eigentümer dieser Waren. In der Zwischenzeit ist eine solche Einfuhr unter den folgenden Bedingungen erlaubt: diese Waren sollten in die Liste der "wesentlichen Waren" aufgenommen werden, die von der belarussischen Regierung verabschiedet werden sollte.
Falls bestimmte Waren in diese Liste aufgenommen werden, sollten die entsprechenden Waren des geistigen Eigentums (hauptsächlich Marken) vorübergehend aus dem nationalen Zollregister für Waren des geistigen Eigentums ausgeschlossen werden. Insgesamt legalisiert das neue Gesetz nicht die freie Einfuhr aller Waren ohne die Zustimmung der Markeninhaber. Es legt lediglich den rechtlichen Rahmen für den Parallelimport für bestimmte Arten von Waren fest. Die meisten Bestimmungen des Gesetzes über die Beschränkungen des geistigen Eigentums treten am 17. Januar 2023 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2024.
Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei allen drei neuen Gesetzen um Rahmengesetze handelt. Ihre weitere Anwendung und ihr Geltungsbereich hängen hauptsächlich von den Entschließungen ab, die die belarussische Regierung in Zukunft verabschieden wird. Wir werden Sie daher über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Yurij Kazakevitch
Zertifizierter Jurist (Belarus)
Associate Partner
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Rödl & Partner in Belarus