Energiesubventionen in der Slowakei

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veröffentlicht am 20. März 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Am 21. Februar 2023 veröffentlichte das Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik eine weitere Aufforderung gemäß Abschnitt 2.1 der Mitteilung der Kommis­sion – Änderung des befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Rahmen der Beihilferegelung für die Unterstützung von Unternehmen mit einem Gesamtvolumen der verfügbaren Mittel von 279.820.623 Euro.



Die veröffentlichte Aufforderung betrifft die Einreichung von Anträgen auf Subventionen zur Deckung der zusätzlichen Kosten von Wirtschaftseinheiten aufgrund des Anstiegs der Gas- und Strompreise für die Monate Januar bis März 2023. Im Rahmen dieser Aufforderung können die Wirtschaftssubjekte bis zum 30. Juni 2023 Anträge einreichen.
 
Grundvoraussetzung für die Antragsstellung ist, dass es sich bei dem beihilfefähigen Empfänger der Subven­tion um ein Unternehmen handelt, das im beihilfefähigen Zeitraum eine Entnahmestelle für Strom und/oder Gas eingerichtet hat.
 
Die beihilfefähigen Kosten zur Ermittlung der Höhe der Subvention sind das Produkt aus der Erdgas- und/oder Strommenge, die der Antragsteller als Endabnehmer während des beihilfefähigen Zeitraums von dem betref­fenden Lieferanten bezogen hat, und der Preiserhöhung, die der Antragsteller pro verbrauchte Einheit für die Lieferung bezahlt hat. Die Preiserhöhung wird als Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Einheitspreis und dem Einheitspreis für die Stromlieferung in Höhe von 199 Euro/MWh und/oder dem Einheitspreis für die Gaslieferung in Höhe von 99 Euro/MWh berechnet. Der Höchstbetrag der Subvention ist auf 200.000 Euro/Monat pro Wirtschaftseinheit (die im weiteren Sinne als nur ein Rechtssubjekt verstanden wird) und auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten begrenzt. Für ausgewählte Sektoren (landwirtschaftliche Pri­mär­produktion, Fischerei und Aquakultur) gelten andere Obergrenzen.

 

Die Aufforderung enthält jedoch einige Ausnahmen, darunter insbesondere:

  • Sie gilt nicht für Finanz- und Kreditinstitute.
  • Die Subventionen können nicht auf die Kosten für Erdgas und/oder Strom angewandt werden, die der An­tragsteller während des beihilfefähigen Zeitraums vom Erdgas- und/oder Stromlieferanten für die Erzeugung von Strom und Wärme bezogen hat.

 

Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers über die Erfüllung weiterer Voraussetzungen beizufügen, z.B., dass der Antragsteller

  • nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, sich nicht im Konkurs oder in der Umstrukturierung befindet und gegen ihn kein Konkursantrag mangels Masse abgewiesen wurde,
  • keine Rückforderung auf der Grundlage einer früheren Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt beantragt wurde,
  • gegen ihn kein rechtskräftiges Verbot des Bezugs von Beihilfen oder Subventionen verhängt wurde,
  • gegen ihn kein rechtskräftiges Verbot des Bezugs von Beihilfen und Unterstützungen aus Mitteln der Europäischen Union verhängt wurde,
  • kein Unternehmen ist, das Sanktionen unterliegt, die von der Europäischen Union aufgrund der Aggression Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden,
  • weder Person, Subjekt noch Organisation ist, die in den von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakten zur Verhängung von Sanktionen ausdrücklich genannt ist,
  • kein Unternehmen ist, das im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Subjekten oder Organisationen steht, gegen die von der Europäischen Union Sanktionen verhängt wurden,
  • kein Unternehmen ist, das in den Industriesektoren tätig ist, auf die die von der Europäischen Union verhängten Sanktionen abzielen.

 

Einige der anderen in der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen genannten Bedingungen gelten für die Zwecke des Antrags als erfüllt, z.B. dass der Antragsteller seine finanziellen Beziehungen zum Staatshaushalt beglichen hat oder dass der Antragsteller keine Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen hat und die Kran­kenkasse keine überfälligen Forderungen gegen ihn registriert usw.

Der Subventionsantrag kann nur auf elektronischem Wege über einen elektronischen Datenbriefkasten von einer Person, die das statutarische Organ des Antragstellers ist, oder von einem Vertreter mit erteiltem Zugriff auf Datenbriefkasten eingereicht werden.

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