2 Säulen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts: Prävention und Verteidigung

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zuletzt aktualisiert am 25. April 2019

 

Die Verantwortungsträger in deutschen Unternehmen auf Geschäftsleiter- oder Vorstandsebene sehen sich einem wachsenden Verfolgungsdruck ausgesetzt. Die jüngeren Presseberichte zeigen deutlich, dass Staatsanwaltschaften und Ermittlungsrichter noch so kleine Hinweise auf Wirtschafts- und Steuerstraftaten (sog. „white-collar-crimes”, insbesondere bei Verdacht auf Korruption, Betrug, Untreue, Unterschlagung, Insolvenzverschleppung, Subventionsbetrug, Kartellrechtsverstöße oder Steuerhinterziehung) zunehmend ernster nehmen, diese aufgreifen und gegen die entsprechenden Akteure vorgehen. Umso wichtiger ist es, bereits frühzeitig und proaktiv Compliance-Systeme und Lösungsvorschläge für Unternehmen und Unternehmer zu entwickeln, um größere Schäden abwenden zu können – noch bevor sie entstehen.
 


Bereits dieser vermeintlich kleine exemplarisch genannte Ausschnitt bringt das gesamte Tätigkeitsspektrum der Anwältinnen und Anwälte aus der Praxisgruppe Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Compliance ins Spiel. Der Spannungsbogen der Tätigkeiten reicht von präventiver Beratung bis hin zur Strafverteidigung. Im Einzelnen liegt der Schwerpunkt v.a. in
  • Compliance-Beratung für das Unternehmen und die dort handelnden Personen,
  • steuer- und wirtschaftsstrafrechtlicher Ad-hoc-Beratung in Notfällen, wie z.B. während einer Durchsuchung durch Ermittlungsbehörden sowie
  • (steuer- und wirtschafts-) strafrechtlicher Vertretung und Verteidigung von Unternehmensverantwortlichen und Einzelpersonen.
 
Von großer Bedeutung ist es, insbesondere die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten in formaler und materieller Hinsicht abzuwägen und zu nutzen, um möglichst im Vorfeld eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Sollte dennoch ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl erlassen worden sein, kann nur durch eine auf Erfahrung beruhende und dabei gleichzeitig den Besonderheiten des Einzelfalls angepasste Verteidigungsstrategie das bestmögliche Ergebnis (z.B. durch professionelle Deals mit der Staatsanwaltschaft oder den Behörden) erzielt werden.
 
In dieser Praxisgruppe wird dabei sowohl der Bereich der Individualverteidigung als auch das weite Gebiet der Verteidigung von Unternehmen abgedeckt, wobei das Unternehmensstrafrecht immer mehr an Bedeutung gewinnt. Nicht selten folgt parallel oder im Nachgang zu einem Wirtschaftsstrafverfahren zudem ein zivilrechtlicher Streit um Schadensersatz oder Schmerzensgeld, aber auch Klagen auf Unterlassung sind häufig. Daher wollen die Möglichkeiten der umfassenden Beratung im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Rechtsgebiete und die in diesen Beratungsfeldern agierenden Kollegen bereits während des Beratungseinstiegs berücksichtigt werden.
 
Daneben beschäftigt sich das Team im Bereich Wirtschafts- und Steuerstrafrecht mit der wachsenden Bedeutung präventiv-rechtlicher Beratung von Unternehmen und hier v.a. mit dem Aufbau und der Konzeption von unternehmensspezifischen und passgenauen Compliance-Strukturen im Unternehmen. Hierbei wird deutlich, dass auch grenzüberschreitende Projekte stärker an Bedeutung gewinnen und die Einführung von spezifischen Compliance-Maßnahmen als Steuerungsinstrument für ausländische Tochtergesellschaften fungieren kann und soll.
 
Verantwortungsvoll handelnde Geschäftsführer, Vorstände oder Organe im Unternehmen stellen sich dieser Herausforderung, um das Risiko einer (steuer-)strafrechtlichen Haftung in eigener Person zu minimieren. Gefragt sind in diesem Zusammenhang deshalb rechtzeitige Risikobestandsaufnahmen sowie -analysen, welche die eigentlich notwendigen Schritte, z.B. die Implementierung von Compliance-Management-Systemen, vorbereiten und dabei helfen können, diese effektiv umzusetzen.
 
Dazu gehören auch Überlegungen zur Nutzung von Möglichkeiten für die Abgabe vertraulicher Meldungen von Mitarbeitern. Die Einführung von sog. Hinweisgeber-Systemen bedarf erneut fachübergreifender und maßgeschneiderter Beratung, die unter Berücksichtigung aller Umstände und vor allem der Unternehmenskultur erfolgen muss.
 
Im Kontext der seit vielen Jahren andauernden Diskussion um die Einführung eines Unternehmens­strafrechts in Deutschland, beschäftigt sich die Praxisgruppe intensiv mit den Reformvorschlägen. Das Team im Bereich Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ist über die Trends und Entwicklungen, sowie den damit einhergehenden Rechtsfragen und Konsequenzen für deutsche Unternehmen, tagesaktuell informiert und berät hierzu. Dabei zeigt es sich bereits jetzt, dass bestimmte Themen in den Gesetzesentwürfen und Diskussionen eine große Rolle spielen:
  • Die Verantwortung des Unternehmens, wenn Entscheidungsträger es unterlassen haben, zumutbare Aufsichtsmaßnahmen und/oder andere Vorkehrungen zu treffen, die es den Mitarbeitern erschweren, eine Straftat zu begehen oder die diese gar hätten verhindern können.
  • Möglichkeiten, mit Hilfe derer Unternehmen mögliche Sanktionen nach einer begangenen Straftat abwenden können. Dazu zählen etwa geeignete und ausreichende Maßnahmen personeller, technischer, organisatorischer und sonstiger Art.
 
Diese Themen machen die Umsetzung eines effektiven Compliance-Systems zur Risikominimierung und Risikovorsorge notwendig – Maßnahmen, die auch für kleine und mittelständische Firmen umsetzbar sind und bereits jetzt diskutiert werden sollten, um frühzeitig die erforderlichen Struk­turen im Unter­nehmen zu etablieren. Oftmals gelingt es nach der Implementierung der Struk­turen im Interesse aller Beteiligten konsensuale Lösungen zur Beendigung von Ermittlungs­verfahren im Unternehmenskontext zu finden.
 
Zusammenfassend lässt sich das Tätigkeitsspektrum der Praxisgruppe Wirtschafts- und Steuer­strafrecht auf die oben bereits genannten Kernbereiche konkretisieren: Zum einen fußt der Erfolg der Arbeit auf der Basis präventiver Beratung von Unternehmen, verbunden mit Unterstützung bei der Einführung von Compliance-Management-Systemen bzw. einzelnen Compliance-Maßnahmen. Zum anderen erstreckt sich das Tätigkeitsfeld auch auf Fälle, in denen Vorbeugung keinen aus­reichenden Schutz mehr bieten kann, da bspw. bereits ein Verfahren eingeleitet wurde. Hier erlangt die Erfahrung und Kompetenz im Bereich der gerichtlichen Strafverteidigung als Vertreter des Unternehmens, aber auch als Verteidiger der handelnden Personen besondere Bedeutung.
 
Nur diese Verbindung ermöglicht beides: Prävention und Verteidigung.   
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