OLG Hamm zu Garantien und UWG: Mehr Transparenz für Verbraucher?

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 4​​. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 3​ Minuten


„Entdecken Sie die beschichtete (…) Bratpfanne und genießen Sie eine unkomplizierte und flexible Art der Zubereitung Ihrer Lieblingsgerichte. Profitieren Sie von der 10-jährigen Garantie (…)!“. Wie würden Sie diese Werbung verstehen? Welche Aspekte sich von der Garantie umfasst? Ist die Garantie im Kaufpreis bereits enthalten?


Seifenblase 

Die Haftung wegen unzureichender Transparenz von Garantien beschäftigt die Gerichte ununterbrochen. Erst im Jahre 2021 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main über einen Fall von zusammengesetzten Garantien zu entscheiden und im Ergebnis die Rechte von Verbrauchern gestärkt (Urteil vom 11. November 2021, Az. 6 U 121/21). Der eingangs dargestellte Fall landete nun beim OLG Hamm: Die Richter hatten zu entscheiden, was bei Werbung mit Garantielogos zu berücksichtigen ist und ging insbesondere folgenden Fragen nach: Muss unmittelbar über den genauen Umfang der Garantie informiert werden oder genügt die Verlinkung auf die detaillierten Garantiebedingungen?

10-Jahre Garantie Siegel 

10-jährige Garantie – Man beachte das Kleingedruckte

Die Beklagte, ein Unternehmen, das Kochgeschirr produziert und vertreibt, bewarb eine beschichtete Brat­pfanne mit der Möglichkeit des Abschlusses einer 10-jährigen Garantie. Allerdings wurde nicht unmittelbar darauf hingewiesen, dass die Beschichtung der Pfanne von der Garantie ausgenommen ist. Diese Information war erst über einen mit dem Logo verbundenen Link zugänglich, wo die Garantiebedingungen einsehbar waren. Hiergegen klagte ein qualifizierter Wirtschaftsverband, der darin eine irreführende geschäftliche Handlung sah. Aus Gründen der Transparenz genüge es nicht, wenn Einschränkungen der Garantie erst über einen Link einsehbar seien, so der Verband.​
 

Irreführende geschäfliche Handlung

Das OLG Hamm entschied am 19. Juli 2024 (Az. 4 U 28/24), dass es sich bei der betreffenden Garantie um eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG handelt. Auch eine blickfangmäßige Werbung mit einem Garantiesymbol muss in ihrer Werbeaussage inhaltlich richtig sein und unmissverständlich auf Ein­schränkungen hinweisen. 
 
Das Gericht stellte fest, dass dem Verbraucher die Möglichkeit des Abschlusses – wenn nicht sogar das Bestehen – einer umfassenden 10-jährigen Garantie suggeriert werde. Zudem werde der Eindruck einer allum­fassenden Garantie geschaffen – dies bedeute, dass auch die Beschichtung von der Garantie erfasst sei. Der Maßstab zur Beurteilung hierbei sei der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbrau­cher. Da es sich bei dem Kaufpreis der Pfanne um eine geringfügige Investition in Höhe von lediglich 99,99 Euro handele, werde das Verkaufsangebot vom Verbraucher nicht mit besonderer Sorgfalt studiert. Es komme daher nicht darauf an, ob sich der Sinn der mit dem Garantiesymbol getroffenen Werbeaussage bei näherer Befas­sung der Werbung aus anderen, nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben entnehmen lasse. Die Ein­schränkung der Garantie müsse sich direkt aus der blickfangmäßgien Werbung, mithin aus dem Logo ergeben, was hier nicht der Fall war.
 
Weiterhin werde der Eindruck erweckt, dass die allumfassende Garantie bereits im Preis von 99,99 Euro ent­halten sei. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, mit seinem Cursor etwaige hinterlegte Links zu „entdecken“. Die Einschränkung, dass die Beschichtung nicht inbegriffen sei, sei nicht direkt sichtbar geweseh, sondern nur auf einer verlinkten Seite auffindbar, was den Anforderungen des UWG an die Transparenz von Werbung nicht genüge.
 

Fazit

Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit der Transparenz von Garantiebedingungen. Das OLG Hamm stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte der Verbraucher und setzt ein klares Zeichen gegen irreführende Werbung. Unternehmen sind daher gut beraten, sicherzustellen, dass alle Einschränkungen und Bedingungen ihrer Ga­rantien klar und eindeutig kommuniziert werden, um Haftungen nach dem UWG zu vermeiden.​​

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Dr. Susanne Grimm

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtschutz, Leiterin Praxisgruppe IP & Media Deutschland

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