Neuerungen zum Jahreswechsel 2025: Lohnsteuer, Sozialversicherung und EU-Änderungen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 27. Januar 2025 I​ Lesedauer ca. 12 Minuten

Das neue Jahr bringt zahlreiche Änderungen und Entwicklungen mit sich, die Unternehmen und Arbeitnehmende gleichermaßen betreffen. Ob Neuerungen in der Lohnsteuer und Sozialversicherung, wichtige EU-Beschlüsse oder steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte internationaler Mitarbeitereinsätze – diese Themen prägen den Jahreswechsel 2025. In diesem Newsletter erhalten Sie eine kompakte Übersicht über die wichtigsten Änderungen.

  

​​Auswirkungen der Wiederwahl von Donald Trump auf die US-Immigratio​nspolitik und US-Steuerpolitik​​

Gastbeitrag mit teri simmons (AGG LLP) & florian darm​​stadt​ (R&P USA)​

Die Wiederwahl von Donald Trump als Präsident der Vereinigten Staaten am 5. November 2024 und dessen Vereidung als 47. Präsident der Vereinigten Staaten könnte weitreichende Konsequenzen für die US-Immigrationspolitik haben, insbesondere im Bereich der Erwerbsmigration und Arbeitsvisa. Zudem stehen voraussichtlich bedeutende Änderungen in der Steuerpolitik an. Trump hat bereits im Wahlkampf deutliche Steuererleichterungen für Unternehmen und Privatpersonen in Aussicht gestellt. Rechtsanwalt Andreas Meier hat sich hierzu mit Teri Simmons, US Attorney und Director International/Global Mobility Practice Group bei unserer Partnerkanzlei Arnall Golden Gregory LLP, sowie mit Diplom-Kaufmann und Partner unseres Büros in Houston, Texas, USA, Florian Darmstadt unterhalten. In diesem Beitrag sind die wichtigsten Aspekte zu den oben aufgeworfenen Themen zusammengefasst:

Welche konkreten Veränderungen in der US-Einwanderungspolitik könnten unter Trump erwartet werden?

ESTA-Reisen

Staatsangehörige bestimmter Länder, darunter die EU-Mitgliedsstaaten, können​​​ ohne Visum bis zu 90 Tage in die USA reisen, sofern sie eine gültige Genehmigung über das Electronic System for Travel Authorization (ESTA) besitzen. Trotz ESTA bleibt die endgültige Einreise den Zoll- und Grenzschutzbehörden vorbehalten. Die Wiederwahl Trumps könnte strengere Kontrollen für ESTA-Reisen bedeuten, insbesondere für häufige oder langfristige Dienstreisen. Zu erwarten sind intensivere Befragungen bei der Einreise und möglicherweise sogenannte "secondary inspections". Dies könnte für Reisende belastend sein, ist jedoch mit einer guten Reisevorbereitung meist vermeidbar.


Arbeitsvisa und längerfristige Aufenthalte

Arbeitserlaubnisse für die USA erfordern schon heute aufwendige und zeitintensive Antragsverfahren. Unter Trump könnten sich diese weiter verschärfen. Zu den potenziellen Veränderungen zählen:
  • Restriktivere Vergabe: Bestimmte Visa wie das L-1B für Unternehmensspezialisten und das H1B für Fachkräfte könnten schwieriger zu erhalten sein.
  • Verzögerungen: Anträge könnten durch zusätzliche Dokumentanforderungen und Anfragen (Requests for Evidence) verzögert werden.
  • Erhöhte Kosten: Höhere Antragsgebühren, wie zuletzt die Gebühr für Premium Processing, könnten Unternehmen finanziell belasten.
  • Strengere Prüfungen: Visa für Familienangehörige sowie der Zugang ausländischer Studierender zum Arbeitsmarkt könnten kritischer beurteilt werden.
  • Vermehrte Inspektionen/Audits bei Unternehmen erwartet – Unter der Biden-Regierung waren Audits im Hinblick auf H- und L-Visa Halter die Ausnahme. Unter der Trump-Administration sind, wie bereits in dessen letzter Amtszeit, vermehrte Prüfungen zu erwarten. Dies kann wiederum zu erhöhten Kosten in den Antragsverfahren führen. 

Welche Auswirkungen hätte eine striktere Visapolitik auf deutsche Fachkräfte und ihre Familien, die in die USA ziehen möchten, oder bereits dort sind?​

Die Auswirkungen auf Unternehmen wären erheblich. Bereits bestehende Personalengpässe und Fachkräftemangel könnten sich durch längere Bearbeitungszeiten und einen erschwerten Zugang zu Arbeitsvisa weiter verschärfen. Dies würde vor allem Branchen mit hohem Bedarf an internationalem Fachpersonal hart treffen.

Wie können Unternehmen sich auf längere Bearbeitungszeiten bzw. striktere Visavergaben für Visa unter einer potenziellen Trump-Administration vorbereiten?

Um den Herausforderungen zu begegnen, sollten Unternehmen proaktiv handeln. Unternehmen sollten die rechtlichen Vorgaben sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass alle notwendigen Formalitäten erledigt sind, um Probleme bei der Einreise zu vermeiden. Für langfristige Aufenthalte ist eine strategische Planung entscheidend. Die Beantragung sollte frühzeitig (mindestens 6-8 Monate vor Reiseantritt) erfolgen, um Verzögerungen vorzubeugen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Mitarbeitereinsätze in den USA mit größeren Hürden und längeren Vorlaufzeiten verbunden sein werden als bisher. Insbesondere sollten sich Unternehmen auch auf vermehrte Inspektion der „Immigration Authorities“ vorbereiten und bereits vorab wissen, welche Dokumente/Nachweise eventuell vorgelegt werden müssen.

Welche Steueränderungen könnten unter einer neuen Trump-Regierung erwartet werden? ​

Steuersenkungen für Unternehmen

Die erneute Trump-Präsidentschaft könnte die Rahmenbedingungen für Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks drastisch verändern. Bereits in seiner ersten Amtszeit setzte Trump mit dem „Tax Cuts and Jobs Act“​ ein Zeichen, indem er die Unternehmenssteuer von 35 Prozent auf 21 Prozent  senkte. Diese Reform förderte Investitionen und trieb das Wirtschaftswachstum an. Trump plant, den Körperschaftssteuersatz auf Bundesebene von derzeit 21 Prozent auf 20 Prozent zu senken. Unternehmen, die ihre Produktion in den USA ansiedeln, könnten sogar von einer Steuerlast von nur 15 Prozent profitieren. Dies ist Teil seiner Strategie, die Produktion zurück in die Vereinigten Staaten zu holen. 


Dauerhafte Entlastungen für Privatpersonen

Auch Privatpersonen können mit Steuererleichterungen rechnen. Trump plant, den „Tax Cuts and Jobs Act“, der unter anderem den Spitzensteuersatz von 39,6 Prozent auf 37 Prozent senkte, zu verstetigen. Diese Maßnahme würde besonders Topverdienern zugutekommen. Weitere geplante Änderungen umfassen die Abschaffung der Besteuerung von Sozialversicherungsleistungen sowie Steuererleichterungen für Trinkgelder und Überstunden, die insbesondere Servicekräfte entlasten könnten.

Wie könnten deutsche Unternehmen von Trumps angekündigten Steuersenkungen profitieren oder belastet werden?​

Zölle und protektionistische Maßnahmen

Zusätzlich zu den Steuersenkungen plant Trump einen Zollaufschlag von mindestens zehn Prozent auf importierte Waren, um die heimische Produktion zu fördern. Für Waren aus China könnten die Zölle sogar auf bis zu 60 Prozent steigen, während chinesische Elektroautos mit einem Aufschlag von 200 Prozent belastet werden sollen. Die protektionistische Politik Trumps, wie die Verhängung von Strafzöllen und die Neuverhandlung internationaler Handelsabkommen, könnte Risiken für deutsche Unternehmen bergen. Die Navigierbarkeit des US-Marktes könnte durch potenzielle Handelskonflikte erschwert werden, was Investitionen und Handel belasten würde. Dennoch können deutsche Unternehmen von den geplanten Steuererleichterungen profitieren, insbesondere wenn sie bereits in den USA tätig sind. Solche Maßnahmen könnten die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Niederlassungen in den USA erhöhen und neue Investitionsmöglichkeiten schaffen.

Um die Chancen der Trump-Politik optimal zu nutzen und Risiken zu minimieren, sollten deutsche Unternehmen ihre Geschäftsstrategien an die neuen Gegebenheiten anpassen. Mögliche Ansätze sind:
  • Diversifikation der Märkte: Eine verstärkte Fokussierung auf alternative Absatzmärkte könnte die Abhängigkeit vom US-Markt verringern.
  • Stärkung lokaler Präsenz: Durch Investitionen in Produktionsstätten vor Ort könnten Unternehmen von steuerlichen Vorteilen profitieren und sich besser gegen Handelshemmnisse absichern.
  • Engere Zusammenarbeit mit Partnern: Kooperationen mit US-amerikanischen Unternehmen könnten helfen, regulatorische Hürden zu überwinden. 

Ausblick für deutsche Unternehmen

Der US-Markt bleibt trotz der politischen Unwägbarkeiten attraktiv. Langfristige Geschäftsstrategien könnten helfen, kurzfristige Schwankungen auszugleichen. Eine flexible und gut durchdachte Strategie wird entscheidend sein, um in diesem sich wandelnden Umfeld erfolgreich zu agieren. Die kommenden Monate werden zeigen, inwieweit seine Pläne Realität werden. 
 
Gerne verweisen wir hier auf den Beitrag von unserem Kollegen Matthias Amberg in: Der Betrieb, Nr. 47 vom 18. November 2024 und den Kollegen Stefan Größbacher und Sebastian Thurner in: WT Fachjournal, 05-06/2024. 

Neue EU-Grenzkont​​rollen Einführung der Systeme EES und ETIAS

Hier verweisen wir gern auf unseren Gut-zu-Wissen Beitrag  „Neue EU-Grenzkontrolle​n Einführung der Systeme EES und ETIAS“​. ​

​​Europäische Union/​ Schengen Raum: Vollständiger Beitritt zum Neujahr 2025 von Bulgarien und Rumänien 

Rumänien und Bulgarien sind seit dem 1. Januar 2025 vollständige Mitglieder des Schengen-Raums. Der Europäische Rat bestätigte, dass Bulgarien und Rumänien mit Wirkung zum 1. Januar 2025 vollständig dem Schengen-Raum beitreten werden und die Grenzkontrollen für den Landverkehr aus anderen Schengen-Ländern zu diesem Zeitpunkt entfallen. Das haben die EU-Innenministerinnen und Innenminister am 12. Dezember 2024 beim EU-Rat in Brüssel beschlossen. Bereits seit März 2024 sind Kontrollen an den Luft- und Seegrenzen aufgehoben. Mit dem Jahreswechsel wurden die Grenzkontrollen an den Landgrenzen eingestellt.​​

Erwartet wird, dass der Reiseverkehr zwischen Bulgarien, Rumänien und den Ländern des Schengen-Raums einfacher und schneller wird, da die betroffenen Reisenden keinerlei Grenzkontrollen mehr unterworfen sein werden. Die Vereinfachung des Reiseverkehrs auf dem Landweg wird zudem wahrscheinlich wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, u.a. geringere Logistikkosten für die Unternehmen und eine Steigerung des Tourismus.

Der Schengen-Raum ist der weltweit größte Raum des freien Personenverkehrs. Die vollständige Integration Bulgariens und Rumäniens in den Schengen-Raum wird die Einführung des Einreise-/ Ausreisesystems der Europäischen Union vereinfachen, da Bulgarien und Rumänien nicht mehr den komplexeren Bestimmungen unterliegen, die für Länder gelten, die die Schengen-Bestimmungen nur teilweise umsetzen. 
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​​Gehaltsgrenze für d​ie Blaue Karte EU 2025​

Ab 1. Januar 2025 gelten neue Gehaltsgrenzen für verschiedene Aufenthaltstitel in Deutschland. 
  • Das reguläre Mindestjahresbruttogehalt für die zustimmungsfreie Blaue Karte EU, beträgt ab dem 1. Januar 2025 48.300 Euro (2024: 48.300 Euro), während für sogenannte Mangelberufe wie IT, Ingenieurwesen oder medizinische Berufe eine reduzierte Grenze von 43.759,8 Euro (2024: 41.041,8 Euro) gilt. Letzteres gilt auch für junge Berufstätige, die ihren Bildungsabschluss in den letzten drei Jahren vor der Beantragung einer Blauen Karte EU erworben haben.
  • Das Mindestjahresbruttogehalt für Aufenthaltserlaubnisse qualifizierter Fachkräfte, die 45 Jahre oder älter sind liegt bei 53.130 Euro (2024: 49.830 Euro). Andernfalls müssen die Bewerber eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.   
  • Für Aufenthaltserlaubnisse aufgrund ausgeprägter berufspraktischer Kenntnisse liegt das Mindestjahresbruttogehalt bei 43.470 Euro (2024: 40.770 Euro).
  
Wichtig im Hinblick auf die Blaue Karte: Eine Blaue Karte EU kann gemäß Artikel 8 Abs​. 1 der RL 2021/1883/EU von dem jeweiligen Mitgliedsstaat widerrufen, entzogen oder die Verlängerung verweigern, wenn die maßgeblichen Gehaltsschwellen nicht mehr erreicht werden.
  

​​Sozialversic​herung - einheitliche Rechengrößen/ Bemessungsgrenzen ab 2025​

Für das Jahr 2025 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung. Zudem gelten erstmals zum Jahresbeginn in den alten und den neuen Bundesländern für alle Versicherungszweige die gleiche Bezugsgröße und einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wurden deutlich angehoben. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie bundesweit einheitlich auf monatlich 5.512,5 Euro (jährlich 66.150 Euro). 2024 waren es noch 5.175 Euro im Monat bzw. 62.100 Euro im Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf monatlich 6.150 Euro (jährlich 73.800 Euro).
     
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt ab 2025 erstmals eine bundesweite Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.050 Euro (jährlich 96.600 Euro). 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro. 

Beitragssätze ab 1. Januar 2025:

​Krankenversicherung
​14,6 %
Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 %
Zusatzbeitrag Arbeitnehmer: 1,7 %
​Pflegeversicherung
​3,4 %
Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,7 %

Beitragszuschlag für Kinderlose > 23 Jahre bei 0,25 %

​Allgemeine Rentenversicherung
​18,6 % 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,3 %

​Arbeitslosenversicherung
​2,6 % 

​​Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,3 %



​​BMF-Schreiben vom 8. O​ktober 2024: Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren​​

Ist für einen Mitarbeiter Arbeitslohn in Deutschland nach einem DBA oder dem ATE steuerfrei, muss bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren geprüft werden, inwieweit dieser der Auslands- oder der Inlandstätigkeit direkt zugeordnet werden kann. Direkt zuordenbar sind z.B. Reisekosten, Überstundenvergütungen, Auslandszulagen, etc (vgl. Rz. 227 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, BStBl. 2023 I, 2179). Diese sind im Inland steuerfrei, soweit sie der Auslandstätigkeit direkt zugeordnet werden können. Arbeitslohn, der nicht direkt zugeordnet werden kann (im Folgenden: verbleibender Arbeitslohn), ist aufzuteilen. 

Dabei ist das am 8. Oktober 2024 veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten. Dieses ersetzt das bisherige Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl. I S.473) und ist für Arbeitslohn, der ab 01.01.2025 gezahlt wird, anzuwenden. Die unter Punkt 3 dargestellte Regelung zur Berechnung der Lohnsteuer nach der Tagestabelle ist zwar bereits in der LStR 2023 enthalten, das BMF-Schreiben enthält jedoch eine Übergangsregelung für die Jahre 2023 und 2024.

Wichtige Änder​​ungen

Aufteilung​​ des Arbeitslohns nach Arbeitstagen

Der verbleibende Arbeitslohn ist nach der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums aufzuteilen, statt wie bisher nach dem Kalenderjahr. Auch wenn das Kalenderjahr nach wie vor der maßgebliche Zeitraum für die Aufteilung des laufenden Arbeitslohns ist, sind abweichende Vorgehensweisen möglich, zum Beispiel bei einer Gehaltserhöhung aufgrund eines Funktionswechsels oder einer Beförderung. Das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 (BStBl. I S. 2179) dient hierbei als Grundlage.

Methoden ​​zur Aufteilung des Arbeitslohns

Die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns erfolgt, wie bisher, nach tatsächlichen Arbeitstagen. Es können verschiedene Methoden verwendet werden, die auf einem Kalenderjahr oder einzelnen Kalendermonaten basieren. Ein Wechsel der Aufteilungsmethode ist unterjährig nach wie vor nicht möglich. Wie bisher kann die Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres oder eines Kalendermonats oder nach den vereinbarten Arbeitstagen im Kalendermonat aufgeteilt werden. Neu hinzugekommen sind Methoden zur pauschalen Aufteilung, z.B. mit 20 Arbeitstagen pro Monat. 

Kürzu​​ng der Steuertage

Hat der Mitarbeiter steuerfreien DBA-Lohn bezogen oder ist er nur an einzelnen Tagen im Monat in Deutschland (beschränkt) einkommensteuerpflichtig, ist die Lohnsteuer für den in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn gem. R 39b Abs. 2 Satz 4 LStR 2023 nach der sog. Tagestabelle zu berechnen. Diese Kürzung führt in der Regel zu einer höheren Lohnsteuerbelastung im Vergleich zum vorherigen Verfahren, da der steuerpflichtige Arbeitslohn auf weniger Steuertage verteilt wird. Bei der Jahresveranlagung in Rahmen der Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige, spielen die Steuertage keine Rolle mehr - durch die unterjährig höher einbehaltene Lohnsteuer wird aber ggf. der Effekt des Progressionsvorbehalts vorweggenommen. Der Regelung kommt aber besondere Bedeutung bei der Berechnung der Lohnsteuer für beschränkt einkommensteuerpflichtige Mitarbeiter zu, da in diesen Fällen die Lohnsteuer als finale Steuer anzusehen ist.

Variant​en der Kürzung der Steuertage

Es werden zwei Varianten zur Kürzung der Steuertage zugelassen. Entweder erfolgt die Berechnung auf Grundlage des Verhältnisses von Kalendertagen zu tatsächlichen Arbeitstagen, wobei 20 Arbeitstage pro Monat pauschal angesetzt werden können, oder der Arbeitgeber berücksichtigt die Anwesenheitstage des Arbeitnehmers im Inland, diese muss der Arbeitnehmer glaubhaft nachweisen, siehe R 39.5 Absatz 2 Satz 3 und 4 LStR und H 39b.5 LStH. Den Unterschied haben wir bereits im Global Mobility Pulse Newsletter, Ausgabe 1 2024 ​dargestellt.

Abs​​chließende Jahresbetrachtung

Wie bisher muss am Ende eines Kalenderjahres oder bei Beendigung eines Dienstverhältnisses die bisher vorgenommenen Lohnabrechnungen überprüft werden. Dabei ist als einzige Methode die Aufteilung des Arbeitslohns nach tatsächlichen In- und Auslandstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres zulässig (Aufteilung nach Jahresarbeitstagen). 

Allerdings gilt die abschließende Jahresbetrachtung nicht nur für die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns, sondern auch für die Ermittlung der Lohnsteuer nach oben dargestellter Vorgehensweise mit Kürzung der Steuertage und Berechnung der Lohnsteuer nach der sog. Tagestabelle. Die Lohnsteuer für sämtliche Kalendermonate des Kalenderjahres bzw. des Beschäftigungszeitraums muss ggf. korrigiert werden. Die Vereinfachungsregelung wonach der Arbeitgeber bei ganzjähriger Beschäftigung von unbeschränkt Steuerpflichtigen, vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung, zum Ende des Kalenderjahres eine einzige Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG bis zum Ablauf des Februars des Folgejahres vornehmen konnte, fällt ab 2025 weg.

Überga​​ngsregelung für 2023 und 2024

Arbeitgeber, die die neuen Regelungen zur Kürzung der Steuertage bislang noch nicht vollständig umsetzen konnten, dürfen bis Ende des Jahres die bisherigen Regelungen der R 39b.5 LStR in der Fassung vor 2023 anwenden. Ab dem 1. Januar 2025 müssen jedoch die neuen Vorgaben verbindlich umgesetzt werden.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2024 bringt teilweise Klarstellungen zur Kürzung der Steuertage und passt sich an die bereits gelebte Praxis an. Arbeitgeber müssen die Aufteilung des Arbeitslohns genau dokumentieren. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die Regelungen zur Kürzung der Steuertage bis Ende 2024 implementiert haben, um ab Januar 2025 die korrekten Lohnsteuerberechnung vornehmen zu können.

​​Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Mitarbeiter/ Sicherheitsmaßnahm​en​

Das BMF hat die bisherige Verwaltungsregelung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Sicherheitseinrichtungen und weiterer Maßnahme für sicherheitsgefährdete Mitarbeiter vom 30. Juni 1997 (BStBl. 1997 I, 696) mit BMF-Schreiben vom 11. November 2024 aktualisiert. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben.

Wie bisher führen Arbeitgeberaufwendungen für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (z.B. Leibwächter) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da der Personenschutz im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird. Bei Mitarbeitern, die durch eine für die Gefährdungsanalyse zuständige Behörde (Sicherheitsbehörde) in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind, geht die Finanzverwaltung wie bisher davon aus, dass der Einbau von Sicherheitseinrichtungen (Grund- und Spezialschutz) im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, so dass kein Arbeitslohn vorliegt. In der Gefährdungsstufe 3 gilt dies allerdings nur bis zu einem Betrag von 30.000 Euro. Für darüberhinausgehende Aufwendungen wird wie bisher ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nur anerkannt, soweit sie den Einbau von Sicherheitseinrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind.

Ist der Mitarbeiter nicht in eine Gefährdungsstufe eingeordnet, führen Arbeitgeberleistungen für Sicherheitseinbauten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Nach dem bisherigen BMF-Schreiben, war es möglich, eine abstrakte Positionsgefährdung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde feststellen zu lassen oder anderweitig nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. War dies der Fall, wurde für Aufwendungen bis zu einem Betrag von DM 15.000 DM (7.669 Euro) ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse anerkannt. Dies fällt ab 2025 ersatzlos weg.

Darüber hinaus gilt folgendes:
  • Es spielt keine Rolle, ob die Sicherheitseinrichtungen in eine angemietete Wohnung oder in eine dem Mitarbeiter gehörende Wohnung eingebaut werden und ob diese in das Eigentum des Mitarbeiters übergehen. 
  • Betriebs- und Wartungskosten teilen steuerlich das Schicksal der Einbaukosten und sind gegebenenfalls anteilig nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten steuerpflichtig.
  • Es ist unbeachtlich, in welchem Veranlagungszeitraum die Aufwendungen angefallen sind. Evtl. steuerpflichtige Vorteile fließen dem Mitarbeiter beim Einbau sofort als Arbeitslohn zu. Der o.a. Höchstbetrag von 30.000 Euro gilt auch, wenn die Aufwendungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
  • Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst keine steuerlichen Konsequenzen, es sei denn, sie erfolgt noch innerhalb des Jahres, in dem die Sicherheitseinrichtungen eingebaut worden sind.

Die o.g. Regelungen gelten nicht nur für vom Arbeitgeber eingebaute Sicherheitseinrichtungen, sondern auch, wenn der Mitarbeiter diese selbst einbaut und die Kosten für den Einbau und Betriebs- und/oder Wartungskosten vom Arbeitgeber erstattet werden. Allerdings muss der Ersatz der Aufwendungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbau oder der Zahlung laufender Betriebs- oder Wartungskosten erfolgen; andernfalls ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Nicht vom Arbeitgeber ersetzte Aufwendungen eines konkret gefährdeten Mitarbeiters für Sicherheitseinrichtungen sind als Werbungskosten abziehbar. Ist der Mitarbeiter nicht konkret gefährdet, gehören die Kosten für Sicherheitseinrichtungen zu den Kosten der Lebensführung.

Besonderheiten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Kfz-Nutzung , wenn dem Mitarbeiter ein sondergeschütztes (gepanzertes) Kfz zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, gelten unverändert weiter. Daher kann der Bruttolistenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 7 LStR). Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode kann die AfA nach den Anschaffungskosten des leistungsschwächeren Kraftfahrzeugs, bzw. die entsprechende Leasingrate des leistungsschwächeren Kraftfahrzeugs angesetzt werden, das dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre. Im Hinblick auf die durch die Panzerung verursachten höheren laufenden Betriebskosten können 70 % der tatsächlich ermittelten laufenden Kosten angesetzt werden (vgl. Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 3.3.2022, BStBl. I Seite 232). Ist das gepanzerte Kfz zum Selbststeuern nicht geeignet, muss für die Fahrergestellung kein gesonderter geldwerter Vorteil versteuert werden. Dies gilt unabhängig davon, in welche Gefährdungsstufe der Mitarbeiter eingeordnet ist (vgl. R 8.1 Abs. 10 Satz 3 Nr. 4 LStR), unverändert weiter.
  

​​Sozialversicherungsrechtliche Stolpersteine bei internationalen Mitarbeitereinsä​​tzen​

​​Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem ​Altersteilzeitgesetz  ​

Aufstockungsbeträge i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, unterliegen aber in der Einkommensteuerveranlagung des Mitarbeiters dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Mitarbeiter die die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 AltTZG erfüllt. Dazu gehört u.a., dass er sich noch nicht im Ruhestand befindet. Es ist aber völlig unbeachtlich, ob die Altersteilzeit nach § 4 AltTZG durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird und ob die Aufstockungsbeträge über die im AltTZG genannten Mindestbeträge hinausgehen (20 Prozent des Regelarbeitsentgelts). Es ist jedoch zu beachten, dass die Summe des während der ATZ bezogenen Nettolohns und der Aufstockungsbeträge monatlich 100 Prozent des Nettoarbeitslohns, den der Mitarbeiter im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte, nicht übersteigen darf. Auch sonstige Entgeltbestandteile, die nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen, dürfen aufgestockt werden.

Im Beschluss vom 24. Oktober 2024 (Az. VI R 4/22) entschied der BFH, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG nicht voraussetzt, das sich der Mitarbeiter zum Zuflusszeitpunkt noch in Altersteilzeit (ATZ) befindet. Entscheidend ist vielmehr dass der Arbeitslohn, der aufgestockt wird, für einen Zeitraum gezahlt wird, in der sich der Mitarbeiter in der ATZ befindet. Im Urteilsfall wurde dem Mitarbeiter zu einem Zeitpunkt, in dem er sich bereits in Rente befand, ein Long-Term Bonus gezahlt, den er während der Zeit, in der er sich in ATZ befand, erdient hatte. Der Arbeitgeber stockte diese Zahlung wie das übrige während der ATZ gezahlte Arbeitsentgelt um 40 Prozent auf. Der Aufstockungsbetrag konnte steuerfrei belassen werden.​
 

Veranstaltungshinweise 

​​Veranstaltung/Thema​
​​Datum/Uhrzeit
Webinar
"Global Mobility: Fach- und Arbeitskräfte-einwanderung aus Vietnam nach Deutschland​"
Zur Anmeldung »​

​20. Februar 2025, 10:00 - 11:00 Uhr
Referenten: RA Andreas Meier & RA Michael Wekezer​

​Kurzvortrag
​​"Entsendung von Mitarbeitern"
​25. Februar 2025, 15 Uhr
Referentin: RA Ghasaleh Radnia

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