Neue EU-Grenzkontrollen: Einführung der Systeme EES und ETIAS

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 22​. Januar 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

   

Im Rahmen der „Smart – Borders – Initiative“ der EU wird ein Schengen-weites Einreise-Ausreise-System („Entry-Exit-System“, abgekürzt EES) sowie ein europäi­sches Reiseinformations- und Reisegenehmigungssystem („European Travel Infor​­mation and Authorisation System“, abgekürzt ETIAS) eingeführt. Beide vollautoma­tisierte Systeme dienen der Erfassung und Kontrolle der personenbezo­genen Daten von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern, die die Außengrenzen des Schengen-Raums überqueren. Ziel des „Smart-Borders-Programms“ der Europäischen Union ist es, den Außengrenzschutz zu modernisieren und zu digitalisieren.​    


Check-in Tafel

Das Entry-Exit-System ist ein automatisiertes IT-System zur Registrierung von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern. Mithilfe des EES werden personenbezogene Daten von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern erfasst, die die Außengrenzen des Schengen-Raums überqueren, ganz gleich, ob diese von der Visumspflicht befreit sind oder nicht. Konkret soll das EES durch die elektronische Berechnung der zulässigen Aufenthalts­dauer der Reisenden im Schengen-Raum die manuelle Stempelung der Reisepässe von Drittstaatsan­gehörigen ablösen. Zudem wird dadurch ermöglicht, Ein- und Ausreisebewegungen, Einreiseverweigerungen sowie Aufenthaltsdauer der Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern beim Übertritt der Schengen-Außengrenzen für einen Kurzaufenthalt elektronisch zu überwachen. Der Kurzaufenthalt umfasst den Zeitraum von maximal 90 Tagen über einen Gesamtzeitraum von 180 Tagen und wird für alle europäischen Länder, die die EES nutzen, als ein einziger Zeitraum berechnet.

Welche Daten werden von der EES erhoben?

Folgende personenbezogenen Daten werden erfasst:

  • Datum, Ort und Uhrzeit der Ein- und Ausreise
  • Name des Staatsangehörigen
  • Passnummer des Staatsangehörigen
  • Lichtbild des Staatsangehörigen
  • Fingerabdrücke des Staatsangehörigen
  • Eventuelle Einreiseverweigerung 
 

Was ist neu bei den Grenzkontrollen und wie funktioniert das EES?

Beim erstmaligen Grenzübertritt nach Einführung des EES werden die persönlichen Daten der Reisenden erfasst. Die Grenzbeamten scannen die Fingerabdrücke oder fertigen ein Foto des Gesichts der Reisenden an. Diese Daten werden in einer digitalen Datei hinterlegt. Ein Stempel im Reisepass, unabhängig davon, ob er biometrisch ist oder nicht, erfolgt nicht. Nach der Einführung des EES ist bei mehrfachen Grenzübertritten der Prozess vereinfacht. Die Fingerabdrücke oder das Gesichtsbild der Reisenden sind bereits im EES hinterlegt. Bei der Grenzkontrolle werden diese biometrischen Daten lediglich überprüft, was den Vorgang beschleunigt. Nur in Ausnahmefällen kann es notwendig sein, die Daten erneut zu erfassen und zu speichern.  Besitzer eines biometrischen Reisepasses, können schneller einreisen, indem sie das Selbstbedienungssystem benutzen (sofern an der betreffenden Grenzübergangsstelle verfügbar). Wenn in der digitalen Akte keine Reisehinder­nisse vermerkt sind, müssen die Reisenden in der Regel keinen Passkontrolleur aufsuchen. Zu beachten ist, dass alle anderen Einreise- und Ausreisebedingungen weiterhin gültig sind und die Passkontrolleure jederzeit die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, wie z. B. die erneute Erfassung des Gesichtsbildes usw.​
 

European Travel Information and Authorisation System (ETIAS): Online-Reisegenehmigung für visumbefreite Drittstaatsangehörige im Schengen-Raum

Das ETIAS ist ein Online-Registrierungssystem für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum planen. Mit dem Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystem werden visumbefreite Drittstaatsangehörige vor jeweiligem Reiseantritt eines Kurzaufenthaltes verpflichtet, eine Genehmigung zu beantragen. Visumbefreite Drittstaatsangehörige sind i.d.R. die Staatsangehörigen der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten. Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein und Norwegens sind von der ETIAS-Pflicht befreit. Das ETIAS fungiert als Reisegenehmigung und gilt als Einreisevoraussetzung für die Mitgliedstaaten des Schengen-Raums. Die Genehmigung gilt 3 Jahre lang zur Mehrfacheinreise bzw. bis zum Ablaufen des bei Antragstellung registrierten Reisedokuments. Erhält der Reisende einen neuen Reisepass, muss eine neue ETIAS-Reisegenehmigung beantragt werden. Da die ETIAS-Reisegenehmigung mit dem Reisedokument verknüpft ist, muss der Reisende die gleichen Dokumente mit sich führen, die beim ETIAS-Antrag verwendet wurden. Der Reisende muss während seines gesamten Aufenthalts im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung sein. Eine Ein- und Ausreise ist jederzeit möglich, solange die Frist eingehalten wird. 
 

Entspricht die ETIAS-Reisegenehmigung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einem Visum?

Nein. Die Reisegenehmigung erlaubt es dem Reisenden nur, für einen kurzen Aufenthalt in die europäischen Länder einzureisen, die ein ETIAS verlangen, und sich dort aufzuhalten. Sie berechtigt jedoch nicht dazu, in diesen Ländern ein Langzeitstudium zu beginnen oder zu arbeiten. Wenn der Reisende einen längeren Aufent­halt in einem europäischen Land plant, das ein ETIAS benötigt, ist in der Regel ein Langzeitvisum erforderlich. Reisende mit einem gültigen Visum müssen keine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen.
 

Das Recht auf Widerspruch 

Wird der Antrag auf Erteilung einer ETIAS-Reisegenehmigung abgelehnt oder wird die ETIAS-Reisegenehmi­gung widerrufen oder für ungültig erklärt, erhält der Reisende eine E-Mail, in der die Gründe für die Ablehnung und die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, angegeben sind. Der Betroffene hat das Recht, Wider­spruch einzulegen. Die E-Mail enthält Informationen darüber, bei welchen europäischen Ländern ein Wider­spruch eingelegt werden soll, und beschreibt das entsprechende Verfahren. Die Rechtsmittel werden nach dem nationalen Recht dieser Länder behandelt. Wenn die Reisegenehmigung auf eigenen Wunsch des Reisenden hin widerrufen wird, ist es nicht möglich, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen.
 

ETIAS-Reisegenehmigung mit begrenzter Gültigkeit 

Eine ETIAS-Reisegenehmigung mit begrenzter Gültigkeit wird nur aus humanitären und/oder dringenden Reisegründen erteilt, wenn ein regulärer Antrag abgelehnt wurde. Diese Genehmigung unterscheidet sich von der üblichen ETIAS-Reisegenehmigung. Im Gegensatz zu einer regulären ETIAS-Genehmigung, die den Zugang zu allen 30 europäischen Ländern ermöglicht, für die ein ETIAS erforderlich ist, gilt diese nur für die Länder, die in der Genehmigung ausdrücklich genannt sind. Die Entscheidung über die Erteilung einer ETIAS-Reisege­nehmigung mit begrenzter Gültigkeit liegt ausschließlich bei den Behörden der Länder, die ETIAS verlangen. Einige Beispiele für die Umstände, die sie bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen können, sind:
  • lebensbedrohliche Krankheit des Antragstellers oder naher Angehöriger
  • der Wunsch des Antragstellers, an der Beerdigung seines auf- oder absteigenden Familienmitglieds teilzunehmen
  • dringende medizinische Fälle
  • Teilnahme an zwischenstaatlichen Konferenzen
  • die Verpflichtung des Antragsstellers, vor Gericht zu erscheinen
  • Gewährung von Durchreiserechten mit vorübergehendem Aufenthalt​
 

Ausblick auf die Einführung von EES und ETIAS: Geplanter Start und schrittweise Implementierung der EU-Grenzkontrollsysteme​

Beide Systeme sind derzeit noch nicht in Betrieb. Das EES soll im Jahr 2025 in Betrieb genommen werden. Das ETIAS soll sechs Monate nach dem EES in Betrieb genommen werden. Sobald die EU-Systeme etabliert wurden, stehen betroffenen Einzelpersonen Rechtsbehelfe sowie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung zu. Ab diesem Zeitpunkt werden weitergehende Informationen und Formulare veröffentlicht. 
 
Die Europäische Union strebt bereits seit geraumer Zeit die Implementierung von Systemen zur verbesserten Kontrolle ihrer Außengrenzen an. Jedoch wurde dieses Vorhaben immer wieder durch Verzögerungen behindert. Ursprünglich war die Inbetriebnahme der neuen Datenbank bereits für das Jahr 2021 vorgesehen, doch der Zeitplan konnte mehrfach nicht eingehalten werden. Im August 2024 verkündete EU-Kommissarin Ylva Johansson, dass das Ein- und Ausreisesystem am 10. November 2024 in Betrieb genommen werden solle. Allerdings wurde im Oktober 2024 offiziell bestätigt, dass dieser Termin nicht mehr realisierbar sei. Ungeachtet dessen bleibt das zweite Quartal des Jahres 2025 weiterhin als vorläufiger Startzeitpunkt für das europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem ETIAS vorgesehen.
 
Die EU-Behörden haben offiziell eine schrittweise Einführung​ des EES über einen Zeitraum von 180 Tagen angekündigt. In den ersten sechs Monaten werden die Mitgliedstaaten das EES schrittweise in ihre Grenz­kontrollen integrieren. Zu Beginn wird das EES an 10 Prozent der EU-Außengrenzen eingesetzt, um Reisende zu bearbeiten. Mit der Zeit wird dieser Anteil erhöht, wenn die Behörden mehr Erfahrung im Umgang mit der Technologie sammeln. Die Europäische Kommission erwartet, dass das EES bis zum Ende der sechsmonatigen Übergangsphase vollständig implementiert ist. Dieser schrittweise Ansatz gibt den Grenzbeamten ausreichend Zeit, sich anzupassen und sicherzustellen, dass das System effizient funktioniert, bevor es vollständig einge­führt wird. Trotz dieser jüngsten Aktualisierung ist das Datum für den Beginn dieses Programms nach wie vor unklar. Wir werden sie über entsprechende Entwicklungen auf dem Laufenden halten.​
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