Entsendung von Mitarbeitern nach Spanien: Pflichten und Besonderheiten

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veröffentlicht am 3. Juli 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Spanien ist im Gesetz 45/1999, vom 29. November 1999, über die Entsendung von Arbeitnehmern bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen geregelt. Das Gesetz legt die Mindestarbeitsbedingungen fest, die Mitarbeitern, die bei einer grenzüber­schrei­tenden Dienstleistung vorübergehend nach Spanien entsandt werden, zu garantieren sind – unab­hängig von dem auf ihren Arbeitsvertrag anwendbaren Recht sowie die seitens des entsendenden Unternehmens einzuhaltenden Verpflichtungen.

 

Pflichten des Unternehmens bei Entsendung von Mitarbeitern

Das entsendende Unternehmen hat im Fall einer Entsendung von Arbeitnehmern für mehr als acht Tage die Entsendung vor Beginn derselben bei den spanischen Arbeitsbehörden anzuzeigen. Zuständig ist die Arbeitsbehörde am Ort der Arbeitsausführung. Die Anzeige erfolgt in elektronischer/telematischer Form; zur Einreichung ist ein von den spanischen Behörden anerkanntes elektronisches Zertifikat erforderlich.


In der Entsendemitteilung sind u.a. der genaue Einsatzort in Spanien, das Unternehmen, in das die Mitar­beiter entsendet werden, die auszuführenden Tätigkeiten sowie der Beginn und das Ende der Entsendung anzugeben.


Zu beachten ist, dass den spanischen Arbeitsbehörden ein Ansprechpartner zur Anforderung von Doku­menten, Entgegennahme von Mitteilungen und zur sonstigen Kommunikation zu benennen ist, bei dem es sich um eine während der Entsendung in Spanien anwesende, natürliche oder juristische Person handeln muss. Diese Aufgabe kann von einem der entsandten Mitarbeiter übernommen werden. Zudem muss das entsendende Unternehmen eine Kontaktperson als Vertreter gegenüber den einschlägigen Sozialpartnern in Spanien benennen.


Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet, während des gesamten Entsendezeitraums am Ort der Entsendung bestimmte Dokumente bereitzuhalten, wie die Arbeitsverträge der entsandten Mitarbeiter, die Gehaltsabrechnungen, die tägliche Arbeitszeiterfassung, etc.


Die Nichterfüllung der erwähnten Pflichten seitens des Unternehmens der erwähnten Pflichten kann mit Geldbußen, die aufgrund der Schwere des Verstoßes variieren, geahndet werden.


Rechte vorübergehend nach Spanien entsandter Arbeitnehmer

Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie ihre Arbeits­leistungen ausführen. Im Fall der vorübergehenden Entsendung kann jedoch das Beibehalten des Sozial­versicherungsrechts des Ursprungslandes beantragt werden. Zu dem Zweck müssen vor Beginn der Entsen­dung in Deutschland die erforderlichen Dokumente zur Fortgeltung der deutschen sozialver­siche­rungsrechtlichen Vorschriften eingeholt werden.


Das entsendende Unternehmen hat während der Dauer der Entsendung die Einhaltung der nach spani­schem Recht geltenden Mindestarbeitsbedingungen sicherzustellen. Sie ergeben sich in Spanien insbesondere aus dem spanischen Arbeitnehmerstatut sowie aus dem örtlich und sachlich einschlägigen Tarifvertrag, dessen Vorgaben stets zwingend zu beachten sind.


Die Mindestbedingungen beziehen sich v.a. auf die maximalen Arbeitszeiten und die zwingenden Ruhezeiten sowie die Vorgaben in Bezug auf Überstunden, die zu vergüten oder mit Freizeit auszugleichen sind. Gefordert wird zudem die tägliche Registrierung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit. Das Gehalt ist meist im deutschen Arbeitsvertrag vereinbart, es sind jedoch die in Spanien gesetzlich oder tarifvertraglich festgesetzten Mindestbeträge für die jeweilige Berufskategorie des entsandten Mitarbeiters einzuhalten.


Es sind darüber hinaus die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, das Verbot der Diskriminierung, die Schutzvorschriften zu Gunsten Minderjähriger, die Vorschriften zur Vermeidung von Arbeitsrisiken einschließlich Mutterschutz, die Vorschriften zum Schutz der Intim- und Privatsphäre der Arbeitnehmer sowie die Rechte in Bezug auf Streik und Gewerkschaften zu beachten.

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