Von der „Maschinenrichtlinie“ zur „Maschinenverordnung“: Softwarebezogene Innovationen in Italien

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​​​veröffentlicht am 6. Mai 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Die neue „Maschinenverordnung“ der Europäischen Union revolutioniert das Regelungsumfeld im Bereich der Herstellung und der Richtlinie von Maschinen. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie und passt sich den jüngsten europäischen Trends zur Nachhaltigkeit an. Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Regulierung von Software mit der Einführung neuer Definitionen und Sicherheitsanforderungen. 

 
Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die softwarebezogenen Neuerungen und die Auswirkungen auf die Branche
  

Von der Richtlinie zur „Maschinenverordnung“​​​​

Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1230/2023 (im Folgenden auch als „Maschinenverordnung“ oder „Verordnung“ bezeichnet) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die neue Rechtsvorschrift ist von innovativer Tragweite und von absoluter Bedeutung für den gesamten Sektor der Herstellung und des Vertriebs von so genannten „Maschinen“ in allen EU-Mitgliedstaaten und orientiert sich unter anderem an den jüngsten europäischen Trends zur Nachhaltigkeit.

Ihre Veröffentlichung markiert das Ende der nunmehr fast 20-jährigen Erfahrung mit der Richtlinie 2006/42/EG, d. h. der grundlegenden „Maschinenrichtlinie“, die zur Harmonisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für so genannte "Maschinen" in allen EU-Mitgliedstaaten verabschiedet wurde.

Im Einklang mit der jüngsten europäischen Gesetzgebung wurde anstelle des Instruments der Richtlinie, das der Verordnung gewählt, ein verbindlicher Rechtsakt, der sich durch die Verbindlichkeit aller seiner Elemente und vor allem durch seine direkte Anwendbarkeit auszeichnet.

Auf diese Weise wird die bei der Umsetzung europäischer Richtlinien durch die einzelnen Mitgliedstaaten häufig auftretende Möglichkeit beseitigt, dass auf Unionsebene unterschiedliche Regelungen für ein und denselben Sachverhalt getroffen werden, so dass ein Höchstmaß an Harmonisierung der Rechtsvorschriften gewährleistet ist.

Die Anwendbarkeit des neuen Rechts​

Obwohl die „Maschinenverordnung“ formell bereits in Kraft ist, wird sie erst ab dem 14. Januar 2027 ihre volle Wirkung entfalten und die Maschinenrichtlinie endgültig ablösen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Wirtschaftsbeteiligten des Sektors verpflichtet, die neuen Ziele und grundlegenden Anforderungen der Verordnung vollständig zu erfüllen.

Software-bezogene Neuerungen​​

Unter den zahlreichen Neuerungen, die im Vergleich zur bisherigen Gesetzgebung eingeführt wurden, ist die Berücksichtigung aller Aspekte im Zusammenhang mit der Software, die ein wesentlicher Bestandteil der derzeit auf dem Markt befindlichen Maschinen, denen immer komplexere, heiklere und für ihren Betrieb nahezu unerlässliche Aufgaben zugewiesen werden (und werden sollen), im Vordergrund.

Neue Bestimmungen​

Die neue Prägung zeigt sich bereits in den normativen Bestimmungen der Verordnung, die an die technologische und digitale Entwicklung des Sektors angepasst wurden. Konkret bedeutet dies:
  • Die Bestimmung des Begriffs „Sicherheitskomponente“ umfasst nun nicht nur physische, sondern auch digitale Komponenten, einschließlich Software;
  • Es wird eine Begriffsbestimmung für „Quellcode“ eingeführt, für den Anforderungen an die Programmiersprache gestellt werden, die eindeutig und verständlich sein muss.

Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen​

Ebenso ist der innovative Geist der Verordnung in Bezug auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die von den Herstellern in der Konstruktionsphase erfüllt werden müssen, spürbar.

Zusätzlich zu den traditionellen Anforderungen, die bereits in der vorherigen Maschinenrichtlinie enthalten waren, wurden völlig neue Anforderungen eingeführt, die notwendigerweise die heikle Rolle berücksichtigen, die die Software in den Maschinen der heutigen und der nächsten Generation spielt.

Zunächst muss der so genannte „Manipulationsschutz“ gewährleistet sein, d. h. die Maschine muss so konstruiert sein, dass der Anschluss eines beliebigen Geräts, das mit ihr kommuniziert, nicht zu einer gefährlichen Situation führt. 

Außerdem müssen die Hardware-Komponenten der Maschine, die den Zugang zu der für die Ausführung wichtiger Sicherheitsfunktionen verantwortlichen Software ermöglichen, so konzipiert sein, dass sie angemessen vor (zufälligen oder beabsichtigten) Änderungen geschützt sind, und die Maschine muss Beweise für rechtmäßige oder unrechtmäßige Eingriffe an diesen Komponenten sammeln und sie leicht zugänglich machen.

Die Konstruktionsanforderung für so genannte „Steuerungssysteme“ wurde auch durch die Notwendigkeit geprägt, deren Schutz in modernen Arbeitsumgebungen zu gewährleisten, was unter anderem dadurch erreicht werden soll, dass die Maschine so konstruiert wird, dass sie vorsätzlichen Versuchen Dritter, die zu einer gefährlichen Situation führen könnten, widersteht.

Ziel dieser regulatorischen Anforderung ist es, mögliche Ausfälle und Manipulationen zu verhindern, die nicht nur die Hardware, sondern auch - wenn nicht sogar vor allem - die Software betreffen.

Eine weitere und besonders weitsichtige Neuerung stellt die noch nie dagewesene Regelung von Steuerungssystemen für Maschinen mit (auch nur teilweise) selbstentwickelndem Verhalten oder Logik dar.
Um die Sicherheit solcher Systeme zu gewährleisten, wurden zusätzliche, besonders strenge Konstruktionsanforderungen für den Entscheidungsprozess (insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit) von Maschinen mit selbstentwickelnder Logik festgelegt.

Neue technische Dokumentation​

Schließlich wurden auch die Bestimmungen über die technischen Unterlagen, die von den Wirtschaftsteilnehmern des Sektors aufbewahrt und gegebenenfalls auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden müssen, geändert, um den neuen digitalen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Insbesondere müssen die technischen Dokumente auch den Quellcode oder die Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software enthalten, um nachzuweisen, dass die Maschine den Bestimmungen der Verordnung entspricht.

Die Auswirkungen auf die Betreiber​

Der Übergang von der „Maschinenrichtlinie“ zur „Maschinenverordnung“ stellt eine wichtige Veränderung in der europäischen Regelungslandschaft dar, da neue Bestimmungen eingeführt werden, die die Sicherheit und Konformität von Maschinen gewährleisten sollen, wobei die immer wichtigere Rolle der Software besonders berücksichtigt wird.
Die Änderungen bringen Herausforderungen und Chancen für die Betreiber des Sektors mit sich, wobei es von wesentlicher Bedeutung ist, die Kritikalität und die Möglichkeiten der durch die Verordnung hervorgerufenen Änderungen zu bewältigen und der damit verbundenen Einhaltung von Dokumenten und Verträgen die gebührende und unvermeidliche Aufmerksamkeit zu schenken, um sich rechtzeitig auf die vollständige Anwendung der Verordnung ab dem 14. Januar 2027 vorzubereiten.
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