Der Garant im Franchisevertrag: Kriterien für die Formulierung der Mitverpflichtungs- und Garantieklausel in Italien

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veröffentlicht am 15. Februar 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten


In Franchiseverträgen ist es üblich, dass der Franchisegeber von den Partnern des Franchisenehmers fordert, dass sie als selbstschuldnerische Garanten mit dem Franchisenehmer dem Franchisevertrag beitreten. Damit solche Klauseln gültig und geeignet sind, die Interessen des Franchisegebers zu schützen, ist es jedoch wichtig, dass sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen.

 
  
In der Praxis enthalten Franchiseverträge häufig Klauseln, nach denen die Gesellschafter des Franchisenehmers gesamtschuldnerisch mit diesem die Haftung für seine Verpflichtungen und damit die Rolle des Garanten übernehmen. Diese Praxis kommt vor allem dann vor, wenn es sich bei dem Franchisenehmer um ein neu gegründetes Unternehmen handelt. Eine solche Bestimmung hat eine doppelte Funktion: Der Franchisegeber erhält eine Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung der als besonders sensibel angesehenen Klauseln, wie die Zahlung der Gebühren oder die Klauseln zum Schutz des geistigen Eigentums, gleichzeitig wird aber auch eine stärkere Einbindung und Bindung der Unternehmensstruktur des Franchisenehmers an die unternehmerische Initiative gefördert. Die so geleistete Garantie kann alle Vertragsklauseln abdecken oder sich auf die wichtigsten beschränken, während die Haftung der Garanten betragsmäßig unbegrenzt sein oder eine Obergrenze vorsehen kann.

Bei der Formulierung der Klausel, mit der die im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen des Franchisenehmers auf den Bürgen ausgedehnt werden, sind einige Aspekte zu beachten.

Damit eine entsprechende Vertragsklausel gültig ist, darf sie nämlich weder einen allgemeinen noch einen unbestimmbaren Inhalt haben. Anders gesagt, der Gegenstand der Verpflichtung muss hinreichend klar und bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein. Außerdem ist bei Klauseln, die zukünftige Verpflichtungen enthalten, die Angabe des garantierten Höchstbetrags erforderlich, um nicht ungültig zu sein. Zu diesen Grundsätzen und zur Frage der Gültigkeit solcher Vertragsklauseln hat sich das Gericht von Mailand kürzlich in einem von unserer Kanzlei verfolgten Rechtsstreit zugunsten eines großen internationalen Franchisegebers geäußert.

Im besagten Fall bestätigten die Richter die Gültigkeit der Vertragsklausel, mit der die Garanten des Franchisenehmers alle Rechte und Pflichten aus dem Franchisevertrag gegenüber dem Franchisegeber übernahmen, und befanden sie nicht nur für hinreichend klar, sondern insbesondere auch für frei von künftigen Verpflichtungen.

In den beiden Gerichtsverfahren – die die Nichtzahlung bestimmter Beträge durch den Franchisenehmer und die daraufhin vom Franchisegeber erlassene Zahlungsaufforderung betrafen – hatte der Franchisenehmer nämlich die Verwirkung des Rechts des Gläubigers, die Erfüllung durch die Bürgen zu verlangen, aufgrund des Ablaufs der in Artikel 1957 Absatz 1 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Sechsmonatsfrist beanstandet, sowie die Nichtigkeit der Klausel des Lizenzvertrags, die einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Haftung des verbundenen Unternehmens für die gegenüber dem Franchisegeber übernommenen Verpflichtungen und der gesamtschuldnerischen Haftung der Garanten als Mehrheitsgesellschafter des verbundenen Unternehmens vorsieht.

Tatsächlich hielt das mit dem Fall befasste Gericht den Einwand der Verwirkung der Garantie gemäß Artikel 1957 des italienischen Zivilgesetzbuches für unbegründet, da der Lizenzvertrag eine gesamtschuldnerische Haftung des Garanten mit dem Franchisenehmer, einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter er gleichzeitig war, vorsah. Nach Ansicht des Gerichts stellt der Franchisevertrag somit einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Haftung des verbundenen Unternehmens für die gegenüber dem Franchisegeber übernommenen Verpflichtungen und der gesamtschuldnerischen Haftung der Garanten als Mehrheitsgesellschafter des verbundenen Unternehmens her. In Anbetracht der Tatsache, dass von der Vorschrift des Artikels 1957 des italienischen Zivilgesetzbuches auch stillschweigend abgewichen werden kann, bestätigte das Gericht daher, dass im untersuchten Fall die im Anschlussvertrag enthaltene Klausel den Willen der Parteien implizierte, den bürgenden Gesellschafter abweichend von der Vorschrift des Artikels 1957 des italienischen Zivilgesetzbuches als Garant ohne zeitliche Begrenzung für die Erfüllung der Verpflichtungen der angeschlossenen Gesellschaft zu verpflichten.

Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass die Einrede der Ungültigkeit der genannten Klausel des Lizenzvertrags unbegründet sei, weil sie vage und unbestimmt sei, da sie sich auf Verpflichtungen beziehe, die in demselben Vertrag ausdrücklich vorgesehen seien.

In diesem Punkt betonte der Richter, dass der Franchisegeber im vorliegenden Fall die gesamtschuldnerische Haftung der Garanten aus einer Vertragsklausel abgeleitet hatte, die sich auf die Verletzung der Verpflichtungen des Franchisenehmers zur Zahlung von Beträgen bezog, die auf der Grundlage des Franchisevertrags bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sind. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass keine künftigen Verpflichtungen bestanden, bei denen sich das Problem der Nichtigkeit der Klausel wegen der fehlenden Angabe des garantierten Höchstbetrags gemäß Artikel 2938 des italienischen Zivilgesetzbuches stellte.

Im zuletzt vom Mailänder Richter behandelten Fall wurden daher die Gesellschafter des Franchisenehmers als Garanten und gesamtschuldnerisch mit dem Franchisenehmer für die Verpflichtungen des Franchisenehmers aus der Franchisevereinbarung selbst haftbar gemacht, da die in der Franchisevereinbarung beschriebenen Verpflichtungen mit hinreichender Klarheit die Verpflichtungen aufzeigten, aus denen sich die Haftung des Franchisenehmers und folglich die gesamtschuldnerische Haftung der Garanten ergab.
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