Geschäfte und Investitionen in Indien: Rechtswahl und -durchsetzung strategisch planen bzw. umsetzen

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veröffentlicht am 25. November 2020 | Lesedauer ca. 7 Minuten


Bei Projekten mit oder in Indien sind es grundlegende Fragen, die ausländische Unter­nehmen sich stellen: Welches ist die „richtige” Struktur für die Rechtswahl und Streit­beilegung? Kann man in der „Heimatsrechtsordnung” bleiben? Ist es wirklich „hoffnungs­los” in Indien vor Gericht zu gehen? Ist das Schiedsverfahren die universale Lösung? Wir geben Antworten auf Basis langjähriger Erfahrungen bei grenzüberschrei­tenden Konflikten.



Bedeutung einer Regelung

Während in der Anbahnung einer Geschäfts­beziehung zu Recht der kauf­männische Erfolg im Vordergrund steht, wird es im Falle eines sich anbahnenden Konfliktes schnell deutlich, dass Lücken oder Unklarheiten in der Regelung des anwendbaren Rechts große Nachteile bedeuten. In solch einem Fall wird bereits die bloße Beurteilung des Falles ein „Lotterie­spiel”, da ggf. nicht sicher gesagt werden kann, nach welcher Rechts­ordnung Fragen im Detail beurteilt werden müssen. Ein unerfreuliches, aber wie wir nachstehend darstellen, vermeidbares Szenario.


Indisches Recht und das indische Gerichtswesen

Indien verfügt über ein komplexes und entwickeltes Rechtssystem sowie Gerichtswesen. Das Rechtssystem enthält teilweise über Jahrzehnte etablierte Rechtsprechung zu Grundfragen und eine große Zahl moderner Gesetze, wie etwa im Bereich Gesellschaftsrecht.

Das Gerichtswesen ist ebenfalls seit der Unabhängigkeit über Jahrzehnte weiterentwickelt und immer mehr den modernen Bedürfnissen im Wirtschaftsleben angepasst. Gerade in der jüngsten Zeit wurde das System um Spezialzuständigkeiten sowie spezielle Spruchkörper für Bereiche des Wirtschafts- und Gesellschaftsrechts ergänzt.

Ebenso eingeführt wurden wesentliche Elemente der Digitalisierung. Wichtige Anhörungen finden – Stand heute – bereits in Teilbereichen im Format der Videokonferenz statt. Sitzungspläne und Ladungen werden auf elektronischem Weg bekannt gemacht bzw. zugestellt.

In der Praxis wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten erweisen sich Richter als unabhängig und gut ausgebildet. Schriftliche Entscheidungen sind detailliert und im Detail begründet.

Neben den Hauptverfahren besteht ein System gerichtlicher Eilverfahren („einstweiliger Rechtsschutz”). In der Praxis nutzen das gerade indische Parteien, um eine Druckposition aufzubauen.


Unterschiede in den Systemen

Das indische Rechtssystem weist, wie alle Common Law-Rechtsordnungen, im Vergleich zum deutschen Recht fundamentale Unterscheide auf. Das gilt sowohl für das materielle Recht, die Fragen des Vertragsschlusses, der Vertragsauslegung etc., also auch für die Organisation der Gerichte und von Gerichtsverfahren. Sachverhalte sowie Abläufe – auch wenn sie im Ergebnis dann ähnlich sind wie im deutschen System – sind ohne Analyse und Erläuterung oft schwer nachvollziehbar.


Daneben besteht im traditionellen staatlichen System der Gerichte leider derzeit noch eine erhebliche Über­lastung der Infrastruktur. Es sind im Vergleich zu der Zahl der Verfahren deutlich zu wenige Richter im Einsatz. Die Geschäftsstellen der Gerichte arbeiten teilweise parallel digital und „traditionell”. Neben dem aus deutscher Sicht oft als umständlich empfundenen Verfahrensrecht führt das zu im Vergleich sehr langen Verfahrensdauern. Die Qualität der Entscheidungen wird dadurch aber meist nicht beeinträchtigt, wohl aber das Ziel einer schnellen Klärung einer Streitigkeit.

Die hochwertige Betreuung einer Streitigkeit hat in dem indischen Gerichtssystem, sofern man sich darin bewegen muss, eine besondere Bedeutung, da es stark an den Parteien liegt, das Verfahren voranzutreiben oder zu verzögern. Nur erfahrene und spezialisierte Anwälte können die gerichtlichen Schritte passend planen und wirksam zu einem Fortschritt führen.


Vollstreckung des deutschen Urteils in Indien

Es läge nach den obigen Ausführungen nahe, für Streitigkeiten in deutsch-indischen Projekten generell zu vereinbaren, dass deutsche Gerichte zuständig sein sollen. In der Praxis ergeben sich dann jedoch große Schwierigkeiten, wenn die erfolgreiche Partei das Urteil eines deutschen staatlichen Gerichts in Indien vollstrecken möchte. Indische Gerichte müssen ein deutsches Urteil nicht als „gleichwertig” anerkennen. Es wird eine erneute Verhandlung über die Sache selbst stattfinden, mit dem Zeit- und Ressourcenaufwand, den man gerade vermeiden wollte.

Für eine indische klagende Partei, die kein multinationaler Konzern ist, stellen deutsches Recht und deutscher staatlicher Gerichtsstand jedoch oft erhebliche praktische Hürden dar. Die indische Partei wird daher versuchen, die Streitigkeit nach Indien zu ziehen und wird anstreben, sie auch nach indischem Recht zu verhandeln. Dem ist in der vertraglichen Gestaltung entgegen zu wirken.

Einen Gerichtsstand in Deutschland vor staatlichen Gerichten wird daher bei deutsch-indischen Koopera­tionen, wenn überhaupt, nur nach sorgfältiger Abwägung vereinbart.


Schiedsverfahren als zentrales Instrument

Aufgrund der beschriebenen Heraus­forderungen des indischen staatlichen Systems wählen indische und internationale Unternehmen die Streitbeilegung über Schiedsverfahren. Schiedsurteile, auch von ausländischen Schiedsorten, sind in Indien anerkannt und vollstreckbar. Es findet nur eine sehr begrenzte Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit statt.


Das indische Zivilrecht und indische Juristen sind mit dem Modell privater Schiedsgerichte vertraut. Es besteht in Indien ein modernes Gesetz mit Verfahrensrecht für Schiedsverfahren. Daher lautet die klare Empfehlung bei Sachverhalten mit starkem Bezug nach Indien oder Projekten in Indien, eine passende Schiedsvereinbarung zu gestalten.


Als Schiedsort hat sich neben den großen Metropolen in Indien auch Singapur etabliert – dort sind für das indische Recht ausgebildete Juristen verfügbar. Auch Deutschland wird immer wieder gewählt. Wie bei Schiedsvereinbarungen üblich, ist sicherzustellen, dass die Details zu der Fallkonstellation passen und die Verfahrensregeln sinnvoll definiert werden.

Bei Schiedsvereinbarungen ist stark darauf zu achten, dass die Frage des einstweiligen Rechtsshyschutzes und Eilverfahrens dabei ebenfalls geplant und geregelt wird. In der Praxis werden Fragen etwa des Zugangs zu den Geschäftsräumen, Einsicht in Unterlagen oder vorzeitige Beendigung von Kooperationen häufig Aspekte sein, die kurzfristig verhandelt und gelöst werden müssen. Die Parteien nutzen solche Verfahren oft, um Druck aufzubauen, daher muss transparent sein, ob und wenn ja bei welchem ordentlichen Gericht ein Eilverfahren stattfinden soll.


Bedeutung der vertraglichen Regelung

Aus den vorstehenden Ausführungen wird es deutlich: Es ist dringend zu empfehlen, eine klare ausdrückliche Regelung zu treffen über anwendbares Recht und Gerichtsstand. Zur Auswahl stehen dabei deutsches Recht und indisches Recht. Die Wahl eines scheinbar neutralen „dritten” Rechts, wie etwa dem Schweizer Recht, würde dazu führen, dass beide Seiten weitere juristische Beratung einholen müssen, um überraschende Auslegungen zu vermeiden.

Im Falle einer (wie oben erläutert, meist sehr sinnvollen) Schiedsvereinbarung wird dabei auch zu prüfen sein, dass an dem betreffenden Schiedsort Schiedsrichter mit dem passenden fachlichen Hintergrund zur Verfügung stehen. Z.B. würde ein Schiedsverfahren über einen indischen Sachverhalt nach deutschem Recht mit dem Schiedsort Singapur die Auswahl der möglichen Schiedsrichter und die Logistik eines Verfahrens deutlich verkomplizieren, auch wenn das in einer Verhandlung kaufmännisch als „ausgewogen” erscheint.

Es gibt auch etliche deutsch-indische Fälle, in denen die Wahl eines Rechts außerhalb von Indien die Rechtssicherheit sogar erheblich verringert. Das ist dann relevant, wenn die Kooperation und der Sachverhalt ihren Handlungsschwerpunkt in Indien haben und eine enge Verzahnung mit indischen Rahmenbedingungen faktisch gegeben ist. Im Falle von Gesellschaftervereinbarungen betreffend indische Gesellschaften (sog. „Joint Venture-Vereinbarungen”) wird es nicht sinnvoll sein, ein anderes als indisches Recht anzuwenden, da sich die Rechtsverhältnisse, um die es in einer Streitigkeit geht, auf ein indisches Rechtssubjekt (Joint Venture-Gesell­schaft) beziehen. Die Regelung in einem solchen Vertragswerk ist ohnehin auf die zwingend nach indischem Recht zu verfassende Satzung abzustimmen.

Es besteht für Unternehmen also weitgehende Freiheit, anwendbares Recht und Details der Streitbeilegung zu vereinbaren. Scheinbare Kompromisse oder künstliche „Umgehung” eines Schwerpunktes in Indien sind für die Praxis aber nicht zu empfehlen.


Große Risiken bei Fehlen einer vertraglichen Regelung

Aufgrund der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Rechtssystem ergeben sich große Unsicherheiten in Fällen, in denen die Parteien – absichtlich oder unabsichtlich – keine ausdrückliche Regelung treffen.

In einem Liefer- oder Servicevertrag, in dem ein deutsches Unternehmen nach Indien Leistungen erbringt, wird aus Sicht des deutschen Rechts die „vertrags­charakter­istische Leistung” durch die deutsche Partei erbracht. Danach würde deutsches Recht Anwendung finden. Aus Sicht des indischen Rechts findet dagegen eine „Gesamtbetrachtung” statt. Demnach würde neben dem Sitz der Parteien auch angesehen, wo der Vertrag ansonsten seinen „Schwerpunkt” hat und in welchem Land die Ursachen für den Inhalt der Streitigkeit zu suchen sind. Daraus wird ersichtlich, dass es schwer oder unmöglich sein kann, verlässlich vorherzusagen, welches Recht als „anwendbar” gesehen wird. Es kommt hinzu, dass indische Gerichte in der Praxis stark dazu neigen, Argumente für die Anwendung indischen Rechts zu bevorzugen.

Ähnlich sieht es bei der Frage des Gerichtsortes aus: In der Konstellation Deutschland und Indien wird – vereinfacht ausgedrückt – der Sitz des Beklagten aus deutscher Sicht als zulässiger Gerichtsstand angesehen, daneben aber auch Orte, zu denen der Beklagte wirtschaftliche Verbindungen hat. Das indische Recht wiederum betrachtet die „Gesamtheit der Umstände” und wird in der Praxis wohl nahezu immer davon ausgehen, dass ein ausländischer Lieferant oder Dienstleister, der nach Indien liefert bzw. leistet, in Indien auch verklagt werden kann.

Es würde also darauf ankommen, welche Partei den Fall vor ihr jeweiliges lokales Gericht bringt. Eine Unklar­heit, die durch die empfohlene vertragliche Regelung vermieden werden kann.


Gerichtliche Eilverfahren und Konfliktstrategie

In der Praxis ist bei einem aufkommenden Konflikt stets zu beachten, dass eine indische Partei sehr häufig versuchen wird, die Streitigkeit nach Indien zu ziehen. Ein indisches Gericht wird eine solche Klage in der Praxis anhören. Dazu wird eine Zustellung an die deutsche Partei erfolgen. Solche Zustellungen werden per Kuriersendung und zunehmend auch per E-Mail vollzogen. Im Eilverfahren werden Anhörungen dabei sehr kurzfristig angesetzt. Das kann die ausländische Gegenseite in die Defensive bringen. Reagiert der auslän­dische Beklagte dagegen kurzfristig und effektiv, so ist das taktische Überraschungsmoment eliminiert und die Ausgangslage für den weiteren Verlauf erheblich besser.

In einer Konfliktlage ist es daher sinnvoll, frühzeitig erfahrene rechtliche Begleitung einzubinden. Bereits im Vorfeld und dann auch nach Beginn eines formalen Verfahrens wird ein erfahrener Berater die Themenlage für die Auseinandersetzung aufbereiten.

Es ist dann zu entscheiden, ab wann sinnvollerweise die Sitzungspläne von Gerichten unter Beobachtung gestellt werden sollen. Es gibt auch in Indien ein Verfahren zum Schutz vor Eilentscheidungen, im Ergebnis vergleichbar mit dem deutschen System des Hinterlegens einer Schutzschrift. Eine solche Schutzschrift, im indischen Kontext ein sog. „Caveat”-Antrag, wird bei in Frage kommenden Gerichten mit dem Antrag hinterlegt, auch Eilverfahren nicht ohne Anhörung des Antragstellers zu entscheiden. Da die Schutzschrift der vermuteten Gegenseite ebenfalls bereits zugestellt werden muss, eignet sich das vorsorgliche Verfahren nicht für jede Phase eines aufkommenden Konflikts. Der lokal erfahrene Berater kann den passenden Zeitpunkt dafür einschätzen.


„Navigation” im indischen Gerichtsverfahren vor staatlichen Gerichten

Nicht immer lässt es sich vermeiden, als ausländisches Unternehmen Ansprüche vor einem indischen staatlichen Gericht abzuwehren oder selbst geltend zu machen. Dabei kann es bei einer Abwehr auch darum gehen, das Verfahren bereits als „unzulässig” wegen vereinbarter Schiedsklauseln abzuweisen.

In einem solchen Verfahren ist dann in einem geordneten Ablauf zu planen, wie die Abwehr von Ansprüchen effektiv organisiert wird. Im laufenden Gerichtsverfahren sind umfassende schriftliche Ausarbeitungen einzureichen und daneben spielt der überzeugende mündliche Vortrag vor dem Gericht eine zentrale Rolle.

Je nach Sachlage sind spezialisierte Prozessanwälte („Senior Counsel”) zusätzlich zu mandatieren, die im indischen System vergleichbar dem englischen „Barrister” auf den mündlichen Vortrag bei dem betreffenden Gericht spezialisiert sind. Passend ausgewählt und eingesetzt kann, dass ein Verfahren sehr wirksam lenken und das Gericht zu einer frühzeitigen Entscheidung motivieren.

Während des gesamten Verfahrens ist sicherzustellen, dass die Entscheidungsträger im ausländischen Unternehmen über die formalen Schritte auf dem Laufenden gehalten werden. Die bloße Wiedergabe von Schritten und Terminen wird dabei nicht genügen, der Anspruch muss vielmehr sein, dass jeweils auch eine Einordnung und Bewertung erfolgt. Berater, die Kenntnisse und Erfahrung im indischen und deutschen System haben, sind dabei ein Vorteil für Unternehmen, die eine solche Lage bewältigen und möglichst produktiv nutzen wollen.

Streitigkeiten sind gerade in grenz­über­schreitenden Fällen ein Thema, das Unternehmen gerne vermeiden. Das darf aber nicht dazu führen, das beim Eingehen einer Kooperation einfach auszublenden. Das Übertragen allgemeiner Überlegungen aus deutschen oder auch EU-Konstellationen wird bei der Berührung mit Indien vielfach zu fundamentalen Nachteilen führen.


Fazit

Lösungen stehen in Form einer sinnvoll angepassten vertraglichen Regelung für Rechtswahl und Mechanismus zur Streitbeilegung bereit. Sachgerechte Beratung wird dabei die passgenaue Struktur empfehlen. Robuste Regeln zur Streitbeilegung sind eine gute Grundlage für Vertragsbeziehungen in ruhigen Zeiten und in der Krise.

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