Indien: Einreichung der Form 10F jetzt ohne PAN

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veröffentlicht am 10. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten

Ausländische Unternehmen müssen zur Inanspruchnahme von Steuervorteilen aus geltenden Doppelbesteuerungsabkommen („DBAs“) ein sog. Formular 10F („Form 10F“) erstellen und an ihre indischen Kunden übermitteln. Es dient dem Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit des Unternehmens im jeweiligen Abkommensstaat, z.B. in Deutschland. Bis letzte Woche standen Unternehmen hier vor einer Herausforderung: Zur Erstellung des Formulars mussten sie sich auf der Website der indischen Finanz­verwaltung registrieren, wofür wiederum die Registrierung einer indischen Steuer­nummer (Permanent Account Number oder „PAN“) notwendig war. Somit war für die Erstellung der Form 10F immer die vorherige Beschaffung einer PAN erforderlich. Eine Übergangsregelung lief zum 30. September 2023 aus. In einem positiven Schritt wurde nun die Möglichkeit geschaffen, sich auf dem Portal der Finanzverwaltung zu regis­trieren und die Form 10F zu erstellen, ohne vorher eine PAN einzuholen. 

  


     


Zur Einordnung der Neuregelung

Indien besteuert Einkünfte aus technischen Dienstleistungen, Lizenzgebühren sowie Zinsen und Dividenden, die an Steuerausländer (ausländische Unternehmen) gezahlt werden, mit einer Quellensteuer in Höhe von 20 Prozent (inkl. Zusatzabgaben effektiv ca. 22 Prozent).  Geltende Doppelbesteuerungsabkommen („DBAs“) beschränken jedoch das Besteuerungsrecht Indiens auf in der Regel 10 Prozent. Ausländische Unternehmen können sich auf diese Steuerbegünstigungen berufen und tun dies in der Regel auch, da die indischen Quellen­steuern in ihren jeweiligen Sitzstaat kaum anrechenbar und somit ein Kostenfaktor sind.
 
Um DBAs zur Anwendung zu bringen, müssen ausländische Unternehmen Nachweise vorlegen. Diese sind:
  • eine von der ausländischen Finanzverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Tax Residency Certificate oder „TRC“)
  • die sog. „Form 10F“, welche im Wesentlichen Angaben aus der Ansässigkeitsbescheinigung wiederholt

Genau genommen gilt die Verpflichtung zur Erstellung einer Form 10F nur, falls die Ansässigkeitsbescheinigung selbst nicht bereits alle erforderlichen Angaben der Form 10F enthält. In der Praxis fragen indische Kunden die Form 10F jedoch standardmäßig ab und lassen sich vom Gesetzestext nur schwer überzeugen.
 
Die Form 10F muss seit letztem Jahr in elektronischer Form ausgestellt werden. Hierfür mussten sich auslän­dische Unternehmen mit ihrer PAN auf dem Portal der indischen Finanzverwaltung registrieren. Das bedeutete technisch jedoch, dass zuvor eine PAN einzuholen war.


Details der Neuregelung

Die Finanzverwaltung hat auf dem Portal nun eine Funktion bereitgestellt, die es ausländischen Unternehmen ermöglicht, sich ohne PAN zu registrieren.
 
​No. ​Folgende Angaben sind erforderlich
​1.​Grundlegende Angaben wie Name des Unternehmens, Gründungsdatum, (deutsche) Steueridentifi­kationsnummer
​2.​Angaben zur vertretungsberechtigten Person, z.B. vollständiger Name, Geburtsdatum, (deutsche) Steueridentifikationsnummer und Position im Unternehmen
​3.​Kontaktdaten wie Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse, zweite Mobiltelefonnummer und E-Mail-ID sowie Postanschrift. Die primäre Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse werden mithilfe eines One-Time-Passworts überprüft. Das Verfahren läuft derzeit auch problemlost mit deutschen Mobilfunknummern.
​4.​Dokumente: Das Unternehmen muss ferner folgende Dateien hochladen:
  • Identitätsnachweis, wohl i.d.R. ein deutscher Handelsregisterauszug
  • Adressnachweis, wohl z.B. eine Stromrechnung (ein in Indien übliches Dokument)
  • Ansässigkeitsbescheinigung

Nach aktuellem Status sind die Dokumente nicht durch ein Konsulat zu legalisieren und nicht zu übersetzen (dies kann sich jedoch ändern).

Nach Überprüfung des OTP erhält das Unternehmen eine Benutzer-ID an die registrierte E-Mail-Adresse geschickt, über die eine Anmeldung im Portal möglich ist. Im Anschluss kann das Formular 10F nach (nochmaligem) Hochladen der Ansässigkeitsbescheinigung und (nochmaliger) Überprüfung mittels OTP elektronisch erstellt und heruntergeladen werden.
 

Eingeschränkter Anwendungsbereich


Es ist zu beachten, dass die Lockerung nur für Unternehmen gilt, die (a) nicht bereits eine PAN besitzen und (b) nicht verpflichtet sind, eine PAN zu beantragen.
 
Nach aktueller Auffassung muss eine PAN immer dann beantragt werden, wenn die Einkünfte (später) im Wege einer Steuererklärung gemeldet werden müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn:
  • entweder noch nicht alle Quellensteuern abgeführt wurden oder
  • Regelfall: die hohen Quellensteuersätze des indischen Rechts (ca. 20 Prozent) durch ein DBA gedeckelt werden sollen (10 Prozent)

Falls das Unternehmen es hingegen vorzieht, den höheren indischen Steuersatz von ca. 20 Prozent zu akzep­tieren, um die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zu vermeiden, kann es die Form 10F ohne PAN einrei­chen. Allerdings ist noch hinzuzufügen, dass ein ausländisches Unternehmen bei Akzeptanz der höheren Steuersätze auch nicht verpflichtet wäre, überhaupt eine Form 10F und Ansässigkeitsbescheinigung abzuge­ben. Der Anwendungsbereich der Neuregelung könnte daher noch geringer sein. Die Auslegung durch die Finanzverwaltung muss sich in der kommenden Zeit erst zeigen.

Empfehlung zum Vorgehen

Bei einer Zusammenschau der verschiedenen gesetzlichen Regelungen und breiter praktischer Erfahrungen kann folgende Empfehlung gegeben werden:
  • Geringe quellensteuerpflichtige Einmalumsätze mit Indien und Vorliegen von Nachweisen über die Zahlung der Quellensteuer durch den Kunden („Form 16A“): Erstellung der Form 10F ohne PAN ggf. unter Akzeptanz höherer Steuersätze (bei konservativer Auslegung der gesetzlichen Vorgaben)
  • Höhere oder wiederkehrende quellensteuerpflichtige Umsätze mit Indien (sowie steuerpflichtige Umsätze mit verbundenen Unternehmen): Beantragung PAN und Mitteilung der PAN an die Kunden. Nachverfolgung der Steuerzahlung durch die Kunden über das Steuerkonto bei der indischen Finanzverwaltung („Form AS26“ / laufende Kontrolle sehr zu empfehlen). Abgabe der Steuererklärung (ggf. plus Verrechnungspreisdokumen­tation / „Form 3CEB“) und Erstellung der Form 10F mittels PAN.
  • Höhere Umsätze (über derzeit 20 Mio. INR p.a.) ausschließlich aus Warenverkäufen: Erstellung der Form 10F ohne PAN

Bitte beachten Sie, dass diese Empfehlungen unverbindlich sind und keine Beratung ersetzen. Einzelfälle müssen geprüft werden. Bitte beachten Sie ferner, dass steuerlich transparente Personengesellschaften aus indischer Sicht nicht ohne Weiteres durch DBAs geschützt sind, ihnen fehle die Abkommensberechtigung. Hier ist stets eine Einzelfallberatung notwendig.
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