Vorsteuer­rück­erstattungs­verfahren in der GCC Region: Vereinigte Arabische Emirate

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veröffentlicht am 6. Oktober 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Wie im ersten Teil unserer Artikelserie erwähnt, dienen diese Artikel dazu, unsere Leser über Vorsteuererstattungsmechanismen in der GCC-Region zu informieren. Analog zu § 18 Absatz 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes besteht auch in der GCC Region die Möglichkeit, sich als ausländisches Unternehmen gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen.
 

Teil 2 soll das Vorsteuerrückerstattungsverfahren der Vereinigen Arabischen Emirate darstellen. 

 
Ab dem 1. Januar 2018 wurde in den VAE erstmalig die Erhebung von Steuern eingeführt. Wie in den meisten Steuersystemen wurde zunächst mit der Einführung der Umsatzsteuer begonnen. Der Umsatzsteuersatz beträgt seit Einführung 5 Prozent und für bestimmte Leistungen beträgt der Umsatzsteuersatz nur 0 Prozent.
 
Ausländischen Unternehmen steht es gemäß Artikel 67 der GCC Umsatzsteuerrahmengesetzgebung zu, einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer zu stellen, sofern die steuerpflichtigen Leistungen im Rahmen des Unternehmens und aus einem GCC-Mitgliedstaat bezogen wurden.
 
Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung wird in den VAE, anders als in Bahrain, online über ein eigenes Konto im Portal der Steuerbehörde ausgefüllt und eingereicht.
 
Ein Antrag kann in jährlichen Abständen gestellt werden und ist immer ab dem 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres für das vorige Jahr zu stellen. Berechtigt sind nur jene ausländische Unternehmen, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:
  • Der Antragsteller ist kein Steuerpflichtiger in den VAE und übt keine Geschäftstätigkeit in den VAE aus;
  • Der Antragsteller übt eine Geschäftstätigkeit aus und ist bei einer zuständigen Behörde des Landes, in dem er ansässig ist, als Niederlassung registriert;
  • Bescheinigung über die steuerliche Registrierung bei der zuständigen Steuerbehörde;
  • Wenn im Niederlassungsland steuerbefreite oder unternehmensfremde Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, muss ein Schreiben oder einen anderen Nachweis Ihrer Steuerbehörde vorgelegt werden, aus dem die Höhe der Vorsteuer hervorgeht, die für die Ausgaben geltend gemacht werden kann;
  • Der beantragte Erstattungsbetrag beträgt mindestens AED 2.000.
 
Sofern ein Unternehmen über keinen Sitz oder Betriebsstätte in den VAE verfügt und alle Voraussetzungen erfüllt, kann es vom Vorsteuerrückerstattungsverfahren profitieren, vorausgesetzt Dokumente wie Rechnungen, Zahlungsnachweise usw. liegen vor.
 
Da das sogenannte „Electronic Services System“ in der GCC Region noch nicht eingeführt wurde, werden Leistungen zwischen GCC-Staaten bis dato als internationaler Handel angesehen und Mitgliedstaaten werden aus steuerlichen Sicht noch nicht als Mitgliedsstaaten angesehen.
 
Folglich sollten auch in der GCC Region sitzende Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten Vorsteuer zahlen, ihren Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer prüfen lassen.
 
Die Erstattungsanträge werden innerhalb von 4 Monaten nach Antragstellung bearbeitet. Gerne begleiten wir Sie federführend bei Ihrem Vorhaben zu prüfen, ob Sie zur Vorsteuererstattung berechtigt sind und reichen für Sie die Anträge bei der Steuerbehörde der VAE ein.

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