Energieabgaben im Blick: Neues aus EEG, StromStG und KWKG

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veröffentlicht am 18. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die Preise für Strom sind in den letzten 15 Jahren erheblich gestiegen. Deutschland gehört mittlerweile zu den Ländern mit dem weltweit höchsten Strompreis. Bei genauerem Hinsehen wird deutlich, dass der Strompreis wesentlich durch Netz­entgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen geprägt wird. Oftmals machen diese bis zu 50 Prozent des Strompreises aus. Daher ist nicht nur bei produzierenden Unterneh­men der Strompreis zu einem spürbaren Belastungsfaktor geworden.



Aktuelle Entwicklungen im Energierecht

Die letzten Jahre waren durch zahlreiche Novellen des Energierechts gekennzeichnet. Regelungen des EEG, KWKG und StromStG, die maßgeblichen Einfluss auf die Strompreisbildung haben, wurden mehrfach geändert. Gesetzgeberische „Ruhe” scheint abermals nicht einkehren zu wollen. Für die kommenden Jahre zeichnen sich weitere Änderungen ab. Insbesondere die Einführung der „CO2-Abgabe” ab 2021 wird zu weiteren Belastungen für die betreffenden Unternehmen führen. Der Regelungsgrad und damit die Komplexität des Energierechts nehmen stetig zu. Umso wichtiger ist es daher, dass Unternehmen die ihnen zur Verfügung stehenden energie­rechtlichen Privilegierungsmöglichkeiten ausnutzen.


Privilegierungsmöglichkeiten

Die maßgeblichen Energiegesetze sehen eine Vielzahl an Privilegierungsmöglichkeiten vor. Die Ausnahme­regelungen sind aber oft so kompliziert, dass sie von Unternehmen nicht rechtzeitig erkannt und umgesetzt werden. Die optimale Ausnutzung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder auch der Aufbau einer Eigen­versorgung können jedoch einen wertvollen Beitrag zur Senkung der Stromkosten leisten. Im Fokus stehen derzeit besonders die EEG-Umlage und die Stromsteuer.


Stromsteuer: Belastungen vermeiden

Während bis Mitte 2019 eine Großzahl von Eigenerzeugern mit Anlagen bis zu einer Leistung von max. 2 MWel auf die selbst verbrauchten Strommengen keine Stromsteuer abführen mussten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG a.F.), ist das ab 2019 kein Selbstläufer mehr. Jedenfalls PV-Anlagen oberhalb von 1 MWel und BHKWs mit einer Anlagenleistung über 50kW bedürfen seither (um weiterhin von der Stromsteuerfreiheit profitieren zu können) einer förmlichen Einzelerlaubnis. Für einen „nahtlosen” Übergang bei der Stromsteuerfreiheit musste die Erlaubnis bis Ende 2019 beantragt werden; andernfalls ist die Stromsteuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zunächst weggefallen. Sie kann aber für die Zukunft wieder erstarken, wenn entsprechende Anträge nachgeholt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Möglichkeit besteht, sich die mangels einer förmlichen Einzelerlaubnis zunächst zu zahlende Stromsteuer bei einer (nachträglichen) Entlastung erstatten zu lassen.


EEG-Umlage: Übergangsregelungen bis Ende 2020 nutzen

Bekanntermaßen regelt das EEG eine Umlagefreiheit bzw. eine vergünstigte „EEG-Umlage-Rate” zugunsten der Anlagenbetreiber, die Strom erzeugen und ihn auch selbst verbrauchen. Besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn selbst erzeugter Strom – bspw. auf dem Betriebsgelände – auch an Dritte abgegeben wird. Die Fälle sind sehr vielseitig: Externe Dienstleister, Subunternehmer oder etwa fremdbetriebene Getränke­auto­maten kommen grundsätzlich in Betracht. Das EEG regelt, dass sog. „Drittverbräuche” mess- und eichrechts­konform von den selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen abzugrenzen sind. Die Anforderung wurde in der Praxis bisher von vielen Unternehmen aber nicht in jedem Fall erfüllt. Das im letzten Jahr in Kraft getretene Energie­sammelgesetz regelt zwar Ausnahmen von der mess- und eichrechtlichen Erfassung von Strommengen, greift jedoch eine Ausnahme nicht, sind Unternehmen in der Pflicht, ein Messkonzept aus­zu­arbeiten und umzusetzen. Erfolgt das nicht bis spätestens zum 1. Januar 2021, greifen erhebliche Sanktionen. Bspw. kann auch bei bestandsgeschützten Eigenversorgungen die Befreiung von der EEG-Umlage vollständig entfallen, wenn eine Abgrenzung der privilegierten von den nicht-privilegierten Strommengen nicht erfolgen kann.

 

Betroffene Unternehmen müssen daher schnell handeln. Bis zur Umsetzung des entsprechenden Messkonzepts bis spätestens 2021 können Unternehmen die Strommengen übergangsweise schätzen, die nicht mit geeichten Messeinrichtungen erfasst wurden. Wird von Schätzungen Gebrauch gemacht, müssen sie wiederum zwingend dem Netzbetreiber angezeigt werden, um keinen Sanktionen zu begegnen.


Fazit und Handlungsempfehlung

Das Gestrüpp aus energiewirtschaftlichen Vorschriften wird immer dichter. Daraus resultieren immer mehr Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreibern, der Bundesnetzagentur oder etwa Hauptzollämtern. Um Pri­vi­le­gierungen wahrnehmen zu können, sehen sich Unternehmen mit einem stetig wachsenden bürokra­tischen Aufwand konfrontiert. Die rechtssichere Umsetzung der dynamischen energierechtlichen Vorgaben ist von großer Bedeutung – nicht nur, um die gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß umzusetzen, sondern auch, um relevante Optimierungspotenziale rechtzeitig auf Unternehmensebene zu heben.

 

Angesichts der dynamischen energierechtlichen Rahmenbedingungen ist die Einführung von Kontrollmechanismen zu empfehlen, v.a. in den Unternehmen, in denen die Energieversorgung Mittel zum Zweck und kein Kerngeschäft ist. Die Im­ple­men­tie­rung von Kontrollmechanismen im Bereich der Energieabgaben ist nicht zuletzt auch ein Meilenstein bei der Reduzierung der unternehmerischen Haftung bei der Abwicklung der energierechtlichen Umlagen und Abgaben wie EEG-Umlage und Stromsteuer. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einführung der CO2-Abgabe sollten Unternehmen ihre Versorgungsstruktur analysieren und ggf. Alternativen ausloten.

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