Handlungsfähigkeit bei Corona-Epidemie: Notfallkoffer des Unternehmers

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veröffentlicht am 11. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Die Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus (Covid-19) steigen weltweit und die Unternehmen verzeichnen teilweise vorübergehende starke Umsatz- und Gewinn­rückgänge. In dieser Situation gilt es, die daraus resultierenden steuerlichen Vorteile zu nutzen und die Risiken mög­lichst gering zu halten.

 

Infiziert sich der Unternehmer oder die Unternehmerin, kann dieses Ereignis nicht nur ein gesundheitliches Risiko für ihn darstellen, sondern auch ein finanzielles und existenzielles Risiko für das Unternehmen – wenn keine Vorsorge­maßnahmen ge­troffen wurden. Dabei sollten sich im Notfall­koffer eines Unternehmers für die verschiedenen Stufen geeignete Vor­kehrungen befinden.
 
 

Schenkungsteuerliche Aspekte

Die vorübergehenden Umsatz- und Gewinnrück­gänge des Unternehmens können bewirken, dass der nach­haltig erzielbare Jahreser­trag sinkt. Dieses Ereignis kann für geplante Unternehmensnachfolgen einen Vorteil darstellen, wenn das Unter­nehmen für schenkungsteuerliche Zwecke niedriger zu bewerten ist. Die niedrigeren Unternehmenswerte können genutzt werden, um schenkungsteuerlich günstiger an den oder die Nachfolger zu übertragen. Hier kommt es für einen steuerlich günstigen Schenkungszeitpunkt darauf an, das richtige Zeit­fenster für die Übertragung zu erwischen. Bei Schenkung von Unternehmensanteilen kommt häufig das sog. „vereinfachte Ertragswertverfahren” zur Anwendung. Die Grundlage für die Bewertung bildet der künftig nach­haltig zu erzielende Jahresertrag.
 
Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnitts­ertrag eine Beurteilungsgrundlage. Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschafts­jahre herzuleiten. Somit würden bei einer Schenkung im Jahr 2020 die Betriebsergebnisse der Wirtschaftsjahre 2017, 2018 und 2019 in die Bewertung einfließen, während bei einer Schenkung im Januar 2021 anstelle der Betriebs­er­gebnisse 2017 die möglicher­weise niedrigeren Betriebs­ergebnisse 2020 zu berücksichtigen wären.
 
Natürlich ist eine Schenkung von Unternehmensanteilen unter Aus­nutzung der günstigeren Bewertung in der Regel nur dann sinnvoll, wenn die „Krise" nur vorüber­gehender Natur ist und das Unternehmen nicht dauerhaft geschwächt ist. Schließlich müssen bei Inanspruchnahme von schenkungsteuerlichen Verschonungs­regelungen für Unternehmensübertragungen insbesondere auch die Lohnsummen der Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang konstant gehalten werden, um keine Nach­steuer auszulösen. Letztlich hängt vieles vom Einzel­fall ab. Falls derzeit Unternehmens­nachfolgen geplant sind, kann es sinnvoll sein, diese vor dem Hinter­grund der aktuellen Ertrags­­situation des Unternehmens nochmals zu beleuchten.
  

Die Quarantäne: Vollmachten

Der Unternehmer zeichnet sich durch die persönliche Präsenz im Unternehmen aus. Er versteht alle internen und externen Abläufe, führt die Arbeitnehmer und Verhandlungen mit Geschäftskunden vor Ort. Die meisten Menschen, die an Covid-19 er­krankt sind, müssen nicht stationär im Krankenhaus behandelt werden, sondern aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr in häusliche Quarantäne. Dabei kann der Unternehmer im Fall der Ansteckung die eigene Wohnung nicht verlassen und ist somit auch in der Unternehmensführung stark ein­geschränkt.
 
Zwar können viele Geschäfte vorübergehend über das Internet geführt und erledigt werden, allerdings gibt es auch Ausnahmen. Ein voraus­schauender Unternehmer sollte für den Fall eine oder mehrere Personen be­vollmächtigen, für ihn vorübergehend bestimmte Geschäfte zu erle­digen und ggf. sogar den Geschäfts­führerkreis (übergangsweise) erweitern. Er kann durch Er­teilung und Eintragung einer Prokura ins Handelsre­gister vorsorgen oder Ermächtigung zu einer bestimmten Art von Geschäften mittels einer Handlungs­vollmacht erteilen.
 

Im Notfall: Erhaltung der Handlungsfähigkeit

Im „Notfall” kann eine Erkrankung des Unternehmers schwerwiegende Folgen für das Unternehmen mit sich bringen, wenn er stationär bspw.auf der Intensiv­station behandelt werden muss und keine Vorsorge­voll­machten existieren und dadurch ein fremder Betreuer bestellt werden muss, der die Unternehmensinterna sowie -abläufe nicht kennt. Es können vorausschauend Maßnahmen ergriffen werden, um die Handlungs­fähigkeit des Unternehmens zu garantieren sowie bestimmte Handlungsanweisungen vorzugeben, solange der Unternehmer geschäftsfähig ist.
 
Ein Instrument der Erhaltung der Handlungs­fähig­keit stellt die rechtsge­schäftliche Vorsorgevollmacht dar. Die Vorsorgevollmacht ist eine Willens­erklärung des Unternehmers, wobei alle rechtlich relevanten Handlungen geregelt werden können. In dieser bevoll­mächtigt er eine andere Person oder Personengruppe für den Notfall bestimmte Aufgaben zu erledigen und – soweit gesetzlich zulässig – das Unternehmen vorübergehend zu führen. Der gewünschte Bevollmächtigte kann dann an Stelle des Unternehmers Ent­­scheidungen treffen. Dadurch kann weit­gehend eine rechtliche Betreuung durch einen fremden Dritten vermieden werden, den der Unter­nehmer nicht bestimmen kann.
 

Testament für den Notfall

Unabhängig von einer Er­krankung an Covid-19 sollte jeder Unternehmer für den Fall des Versterbens ein Testament errichten, um die gewünschte Nachfolge sicherzustellen. Sollte er noch nicht testiert haben, gilt es vorausschauend zu handeln und eine ungewünschte gesetzliche Erb­folge durch letztwillige Verfügungen zu verhindern.
 

Fazit

Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Entwicklungen können Unternehmer die Risiken durch Vorsorge­­maß­nahmen einschränken und die Handlungsfähig­keit eines Unternehmens weitergehend sicherstellen. Aber auch damit einher­gehende, vorüber­gehende steuerliche Vorteile können von einem voraus­schauenden Unternehmer sinnvoll genutzt werden.
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