Coronavirus: Steuerliche Soforthilfemaßnahmen – Sicherung der Liquidität und Cash-Optimierung

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zuletzt aktualisiert am 11. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Dass die mittlerweile weltweite Gefahr der Infektion größerer Personenzahlen mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) wirtschaftliche Auswirkungen auf eine Vielzahl von Unternehmen in Deutschland, Europa und der Welt haben wird, ist unbestritten. Für Unternehmer in besonders von den derzeitigen Vorsorgemaßnahmen betroffenen Branchen wie Touristik, Gastronomie und Messebau, ist die Bedrohung mit Händen zu greifen: Veranstaltungen und Messen werden abgesagt, Gäste bleiben aus und der Umsatz bricht ein. Und das geschieht bei fortlaufenden Kosten, denn insbesondere Mita­rbeiter müssen weiterhin pünktlich bezahlt werden.

 

Daher gilt eine große Sorge dieser – bei allem nötigen Respekt vor der Situation und den schlimmen Gegeben­heiten und gesundheitlichen Auswirkungen bei Individuen – der Sicherung von Liquidität, Cash und Cashflow. Soforthilfemaßnahmen und Ideen in Bezug auf den Bereich steuerlicher Zahlungsverpflichtungen bzw. steuerlicher Auswirkungen können hierzu ebenso wie viele andere recht­liche und betriebswirtschaftliche Punkte einen Beitrag leisten.

 

 

Ideen im Bereich steuerliches Verfahrensrecht

Vorauszahlungen herabsetzen – Vorauszahlungen bei den Ertragsteuern: Nächste Frist – 13. März 2020

Als erstes gilt es dringend zu verhindern, dass weitere Liquidität aus dem Unternehmen unnötigerweise ab­fließt. Am 10. März stehen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 1. Quartal 2020 an. Die Schon­frist für die Zahlung läuft bis zum 13. März 2020.

 
Es ist knapp, aber noch ist Zeit, durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen die Steuerbe­lastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 anzupassen. Erforderlich hierfür ist die Darlegung, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das der Festsetzung der Voraus­zahlungen zugrundeliegende voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert ist bzw. sogar ein Verlust zu erwar­ten ist.

 
Über einen kurzfristig eingereichten Antrag wird die Finanzverwaltung natürlich nicht umgehend entscheiden können und ein Herabsetzungs­antrag hebt die Fälligkeit einer Steuervoraus­zahlung auch nicht auf. Daher kombiniert man ihn mit einem Antrag auf zinslose „technische Stundung” des beantragten Differenzbetrags, bis über den Herabsetzungsantrag behördenseitig entschieden ist. Auch wenn der Koalitionsausschuss, die Bundesregierung und Finanzministerien noch keine Aussagen hierzu getroffen haben, rechnen wir mit einer entgegen­kommenden (ermessensgerechten) Beurteilung solcher Anträge, die eindeutig auf die „Corona-Krise” zurückzu­führen sind.

 
Aber auch wer nicht mehr kurzfristig handeln kann, sollte das Thema Vorauszahlungen unbedingt weiter verfolgen. Auch die nächsten Fälligkeits­termine kommen zeitnah, lassen aber noch genug Zeit, den Herab­setzungs­antrag zu stellen:  

  • am 15. Mai 2020 die zweite Gewerbesteuervorauszahlung und
  • am 10. Juni 2020 die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 2. Quartal 2020.

 

Und schließlich: selbst die rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen ist unter bestimmten Voraus­setzungen möglich. Der Herabsetzungsbetrag kann hierbei zur Verrechnung mit weiteren fälligen Steuer­zahlungen genutzt werden oder sogar an den Steuerpflichtigen zurückerstattet werden.

 

Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer

Zu beurteilen gilt ebenso, ob es im Bereich der Umsatzsteuer sinnvoll erscheint, sich eine etwaige Sonder­voraus­zahlung durch Widerruf einer Dauerfristverlängerung zurück er­statten zu lassen.

 

Ideen im Bereich Umsatzsteuer

Umsatzsteuerberichtigungen bei Entgeltminderungen „vorziehen”

Ein Augenmerk sollte auf dem Prozess der Prüfung offener Forderungen liegen. Werden Rechnungen von Kunden nicht bezahlt oder nur teilweise, kann bereits gegenüber dem Finanzamt erklärte und abgeführte Umsatzsteuer aus steuerbaren und steuerpflich­tigen Umsätzen berichtigt werden, zum aktuellen Zeitpunkt bzw. im aktuellen laufenden Voranmeldungs­zeitraum, in dem das „feststeht” oder „sehr wahrscheinlich” ist.

 

Wird zu einem späteren Zeitpunkt doch noch bezahlt, muss eine erneute Berichtigung vorgenommen werden.
Hierfür bestehen bestimmte Voraussetzungen, z.B. wie oft ein Kunde angemahnt wurde. So ist neben dem Prozess der Prüfung offener Forderungen bzw. des Liquiditätscontrollings auch der des Mahn­wesens auf mög­liche positive umsatzsteuerliche (Cash-)Auswirkungen auszurichten.

 
Vorsteuerabzug beschleunigen/Ausgangsrechnungen schneller erteilen

Der Prozess der Rechnungseingangsprüfung sollte in Bezug auf die materiell-rechtliche und formelle Beur­teilung, ob ein Vorsteuerabzug erfolgen kann, möglichst beschleunigt werden, um sehr zeitnah ab Rechnungs­eingang Vorsteuerbeträge in der laufenden umsatzsteuerlichen Erklärung geltend zu machen.

 
Neben dem Prozess für eingangsseitig erteilte Rechnungen sollte auch prozessual auf die Zeitkomponente bei Rechnungserteilung (ausgangsseitig) geachtet werden. Da für Sollversteuerer die Umsatzsteuer grds. unab­hängig von der Rechnungsstellung entsteht und abzu­führen ist, Umsatzsteuer also vom Leistenden grds. vorzufinanzieren ist, sollten daher – zur Steigerung der Liquidität – möglichst schnell Ausgangs­rechnungen nach Leistungserbringung erteilt werden. Unternehmer sollten sich Gedanken zum mit Kunden vereinbarten Zahlungsziel, zum etwaigen Ratenkauf usw. machen.
 

Ideen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Aktuell niedrige Börsenkurse könnten dazu genutzt werden, über vorweggenommene Erbfolge/Schenkungen von Wert­papieren zum jetzigen Zeitpunkt nachzudenken und so Schenkung­steuer einzusparen. Das ist sehr indi­viduell und angepasst auf die jeweilige Situation zu beurteilen.

 

Hinweis für die Praxis

Das sind nur einige Beispiele, die man in Bezug auf Steuern bedenken kann, um Liquidi­tät zu sichern und Cash im Unternehmen zu optimieren. Kontaktieren Sie uns, um in den einzelnen Steuer­arten die denkbaren Ideen auszutauschen. Wir beraten Sie gerne. 

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