Das Bescheinigungsverfahren USt 1 TG bei Bauleistungen

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​zuletzt aktualisiert am 8. Januar 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Der Grundsatz der Rechtssicherheit sei mit der bisherigen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bau­leistungen nicht gewahrt – so die Richter des Bundes­finanzhofs (BFH) in ihrem Urteil vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10). Der Übergang der Steuerschuld­nerschaft auf den Leistungsempfänger bei Bauleistungen wurde deshalb im Rahmen des StÄndAnpG Kroatien neu geregelt

 

Schnell gelesen:

  • Im „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuer­rechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor­schriften“ (StÄndAnpG-Kroatien) wurde im Bereich der Umsatz­steuer die An­wendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen gesetzlich geregelt.
  • Seit 1. Oktober 2014 bestätigt der Leistungsempfänger durch Vorlage einer Bescheinigung USt 1 TG, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt.
  • Das bayerische Landesamt für Steuern geht in einem Merkblatt auf Praxisprobleme ein.
 

Hintergrund

Für den leistenden Unternehmer stellt sich spätestens bei Ausstellung der Rechnung die Frage (idealerweise schon bei der Auftrags-Preis­verhandlung), wer Schuldner der Umsatz­steuer ist – er oder der Leistungs­empfänger. Mit anderen Worten: Muss der leistende Unternehmer in der Rechnung Umsatz­steuer ausweisen oder nicht und damit Zahlung dieser an ihn verlangen oder nicht?
 
Die bisherige Regelung im Umsatzsteueran­wendungserlass der Finanzver­waltung sah eine zehn Prozent-Grenze zur Bestimmung des Steuerschuldners vor: Erbrachte der Leistungsempfänger einer Bauleistung selbst mindestens zehn Prozent seines Weltum­satzes als Bau­leistungen, sollte die Steuerschuld auf ihn über­gehen (Reverse-Charge-Verfahren). Der BFH hielt diese Verschonungs­grenze zur Bestimmung, ob ein Unternehmer nachhaltig Bau­leistungen erbringe oder nicht, als ungeeignet. Sie sei nicht aus­reichend rechtssicher, da der Auftragnehmer regelmäßig nicht erkennen könne, ob der Auftrag­­geber diese Umsatz­grenze überschreite oder nicht. Auch die von der Finanzverwaltung vorgesehene Vorlage der Freistellungs­bescheinigung für Bau­abzugs­steuer (§ 48b EStG) habe lediglich Indizwirkung.
 
Mit der seit 1. Oktober 2014 anzuwendenden Neufassung des § 13b UStG wurde die vor der Recht­­sprechung des BFH bestehende Praxis der Finanz­­verwaltung teilweise ins Gesetz übernommen.
 

Die Regelung

Nach dem neuen Wortlaut des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG darf der (Sub-)Unternehmer davon ausgehen, dass der Leistungs­­empfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn ihm dieser die im Zeitpunkt des Umsatzes gültige Bescheinigung USt 1 TG vorlegt. Die Bescheinigung (zur Begründung der Steuerpflicht) ist streng zu unter­scheiden von der (Freistellungs-)Bescheinigung nach § 48b EStG.
 
Das BMF hat diese Bescheinigung, die vom Finanzamt erteilt wird, in den Schreiben vom 26. August 2014 und 1.
Oktober 2014 veröffent­licht. Sie ist längstens drei Jahre gültig und kann nur mit Wirkung für die Zukunft wider­rufen oder zurückgenommen werden.
 
Der Übergang der Steuer­schuld vom leistenden Unternehmer (Auftragnehmer) auf den Auftrag­geber hängt seit 1. Oktober 2014 an zwei Voraus­setzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen:
  • Der leistende Unternehmer muss eine Bauleistung erbringen. Der Begriff der Bauleistung bleibt hier weitest­gehend unverändert. Neu ist lediglich, dass die Bebauung eigener Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs keine Bauleistung darstellt.
  • Der Leistungsempfänger erbringt seinerseits nachhaltig Bauleistungen. Nachhaltigkeit ist nach Auffassung der Finanz­verwaltung grds. gegeben, wenn er mind. zehn Prozent seines Welt­umsatzes als Bau­leistungen erbringt.

 

Zur Verfahrenserleichterung darf der leistende Unternehmer nun zumindest bei Vorlage einer gültigen Be­scheinigung USt 1 TG davon ausgehen, dass sein Kunde nach­haltig Bauleistungen erbringt und damit das Re­verse-Charge-Verfahren Anwendung findet.
 

Das Bayerische Landesamt für Steuern beantwortet Fragen aus der Praxis

Ende November 2014 hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) in einem Informationsblatt zu einer Reihe von Fragen aus der Praxis geäußert.
 

Vorgehen in der Praxis

Der Leistungsempfänger einer Bauleistung händigt dem leistenden Unternehmer seine Bescheinigung USt 1 TG aus. Diese dient dem leistenden Unter­nehmer als Sicherheit und Nachweis, dass für diese Leistung die Steuer­schuld auf seinen Auftraggeber übergeht und er dement­sprechend eine Netto­rechnung ohne Umsatz­steuerausweis stellen muss. Dabei ist irre­levant, ob der leistende Unter­­nehmer selbst über eine Be­scheinigung USt 1 TG verfügt.
 

Bauleister auch ohne Bescheinigung?

In seinem Informationsblatt stellt das BayLfSt klar, dass der Auftraggeber auch ohne Beschei­nigung des Finanz­­­­amts als Bauleister anzusehen ist, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt.
 
Das geht aus der Regelung des § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG hervor, wonach die Steuerschuld (unabhängig von Er­teilung oder vom Vorliegen einer Bescheinigung USt 1 TG) auf den Leistungsempfänger übergeht, wenn dieser nachhaltig Bauleistungen erbringt.
 
Der Leistende, z.B. ein Subunternehmer, wird an seinen Kunden (z.B. Generalunternehmer) jedoch nur dann eine Nettorechnung stellen, wenn er eine gültige Bescheinigung USt 1 TG des Leistungs­­empfängers in Händen hält, da er nur in dem Fall Rechtssicherheit bezüglich der Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahren hat, also darüber, dass nicht er Steuerschuldner, sondern sein Leistungsempfänger ist.
 
Damit sollte jeder Unternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt, bei seinem Finanz­­amt einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung USt 1 TG stellen.
 

Kein Bauleister, aber eine Bescheinigung

Der leistende Unternehmer erlangt auch dann Rechts­­sicherheit, wenn der Leistungs­empfänger ihm eine gültige Be­scheinigung USt 1 TG vorlegt, jedoch nicht (oder nicht mehr) nachhaltig Bau­leistungen erbringt.
 
In diesem Fall findet das Reverse-Charge-Verfahren dennoch Anwendung, weil der Leistungsempfänger durch die Vorlage der Bescheinigung den An­schein erweckt, nachhaltig Bau­leistungen zu erbringen. 
 

Keine Negativbescheinigungen

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Be­scheinigung USt 1 TG nicht erfüllt, so wird der An­trag des Unter­­­nehmers abgelehnt. Explizite Negativ-Be­­scheinigungen erteilt das Finanz­amt allerdings nicht. Eine Ab­lehnung des Antrags entfaltet keine Bindungs­­wirkung für die Zukunft, vielmehr betrifft die Ab­lehnung lediglich die Verhältnisse im Augenblick der Antragstellung.
 
Das Konflikt­potenzial sollte nicht unterschätzt werden: Erbringt der Unternehmer nachhaltig Bauleistungen, gilt er auch ohne die besagte Be­scheinigung des Finanzamts als Bauleister (siehe oben) und ist damit Umsatz­steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG. Der Leistende wird jedoch nur ohne Umsatz­steuer abrechnen, wenn ihm eine Bescheinigung USt 1 TG vorgelegt werden kann. Rechnet z.B. ein Subunternehmer seine Bauleistung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ab, kann ein Bauleister aus dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen (wegen „unberechtigten Steuer­ausweises”) und schuldet gleichwohl weiterhin nach § 13b UStG die Steuer.
 

Form des Antrags

Der Antrag auf Erteilung einer Beschei­nigung ist formlos beim Finanzamt zu stellen und jeweils gesondert zu begründen. Es muss glaub­haft gemacht werden, dass Bau­leistungen mind. zehn Prozent seines Welt­umsatzes ausmachen und der Unternehmer damit das Er­fordernis der Nachhaltigkeit erfüllt. In Zweifelsfällen sollte das Umsatz­verhältnis der Bauleistungen zu anderen Leistungen genannt werden.
 

Ermittlung der Umsatzgrenzen

Das BayLfSt stellt in seinem Informations­blatt klar, dass Bauleis­tungen auch dann vorliegen, wenn die Steuer­schuld nicht auf den Auftraggeber übergeht. So erbringt auch ein Handwerker, der überwiegend Bau­leistungen an Privat­personen erbringt, Bauleistungen im Sinne der Vorschrift des § 13b UStG und sollte sich (zumindest vor­sorg­lich in Bezug auf seine Eingangs­­umsätze) eine Bescheinigung USt 1 TG ausstellen lassen.
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